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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Ratgeber Strafrecht

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

Die Polizei möchte Ihre Fingerabdrücke nehmen, Sie fotografieren oder eine Speichelprobe entnehmen. Das wirkt eingreifend und endgültig — ist aber rechtlich genau geregelt. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, was Sie dulden müssen, was freiwillig ist, wofür ein Richter nötig ist und wie Sie sich gegen unberechtigte Maßnahmen wehren.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Fingerabdruck und DNA fühlen sich endgültig an. Aber vieles ist freiwillig, manches braucht einen Richter — und gegen vieles kann man sich wehren.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Fingerabdruck und DNA fühlen sich endgültig an — sind aber genau geregelt

Wenn die Polizei Ihre Fingerabdrücke nehmen, Sie fotografieren oder eine Speichelprobe für eine DNA-Analyse entnehmen will, ist das ein einschneidender Moment. Vieles wirkt unausweichlich und endgültig. Tatsächlich ist aber genau geregelt, was Sie dulden müssen, was freiwillig ist, wofür ein Richter entscheiden muss — und gegen welche Maßnahmen Sie sich wehren können.

Das Wichtigste vorweg: Auch hier gilt Ihr Schweigerecht uneingeschränkt. Selbst wenn Sie eine Maßnahme über sich ergehen lassen müssen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Und vieles, was die Beamten als selbstverständlich darstellen, ist es bei genauerem Hinsehen nicht.

Diese Seite ordnet die wichtigsten Maßnahmen für Sie ein: die erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen) und die verschiedenen Formen der DNA-Untersuchung.

Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO)

Unter „erkennungsdienstlicher Behandlung“ (ED-Behandlung) versteht man vor allem das Abnehmen von Fingerabdrücken, das Anfertigen von Lichtbildern und das Vornehmen von Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 StPO.

Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in der Praxis oft untergeht — die aber über Ihre Rechte und über den richtigen Rechtsweg entscheidet. § 81b Abs. 1 StPO kennt zwei verschiedene Zwecke:

Zweck 1: Für das laufende Strafverfahren (repressiv)

Die erste Alternative erlaubt die ED-Behandlung, „soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens … notwendig ist“. Hier geht es um die Aufklärung genau des Verfahrens, das gerade gegen Sie läuft — etwa um Fingerabdrücke mit Spuren am Tatort abzugleichen.

Liegen die Voraussetzungen vor, dürfen die Maßnahmen auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Das müssen Sie dann dulden; körperlicher Widerstand ist nicht ratsam und kann eigene Folgen haben. Dass Sie etwas dulden müssen, bedeutet aber nicht, dass die Maßnahme rechtmäßig war — ob sie wirklich erforderlich war, lässt sich im Nachhinein gerichtlich überprüfen.

Zweck 2: Vorsorge für künftige Verfahren (präventiv)

Die zweite Alternative erlaubt die ED-Behandlung „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“. Das ist die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung: Ihre Daten werden nicht für das aktuelle Verfahren benötigt, sondern sollen für mögliche künftige Ermittlungen gespeichert werden. Voraussetzung ist eine begründete Prognose, dass gegen Sie künftig wieder ermittelt werden könnte.

Diese vorsorgliche Erfassung ist der häufigste Streitpunkt — und sie lässt sich oft erfolgreich angreifen. Eine pauschale Begründung oder reine Erfahrungssätze der Polizei genügen nicht; es bedarf einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbar dokumentierten Prognose.

Hinweis zur Rechtslage: Bis zum 30. September 2022 bestand § 81b StPO aus einem einzigen Satz; die vorsorgliche ED-Behandlung war dessen zweite Alternative („§ 81b Alt. 2 StPO“). Seit dem 1. Oktober 2022 steht dieser Satz als § 81b Abs. 1; neu hinzugekommen ist u. a. Absatz 2 (Fingerabdrücke rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger, ECRIS-TCN; Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816). Welcher konkrete Verfahrensstand für Sie gilt, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Die DNA-Untersuchung — drei verschiedene Vorschriften

Bei der DNA werden in der StPO mehrere Maßnahmen geregelt, die man nicht verwechseln sollte. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Hürden.

DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren (§ 81g StPO)

Das ist die bekannteste Maßnahme: Aus einer Körperzelle (meist Speichel) wird ein DNA-Identifizierungsmuster („genetischer Fingerabdruck“) erstellt und in einer Datei gespeichert, um es bei künftigen Verfahren abgleichen zu können.

Die Voraussetzungen sind streng:

  • Sie müssen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sein.
  • Es muss eine Negativprognose bestehen: Grund zu der Annahme, dass künftig wieder Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten gegen Sie geführt werden — wegen der Art oder Ausführung der Tat, Ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse.
  • Die Anordnung steht unter Richtervorbehalt. Über die Entnahme entscheidet grundsätzlich das Gericht (bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft); die molekulargenetische Untersuchung darf ohne Einwilligung nur das Gericht anordnen.

Die Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige, einzelfallbezogene und schriftlich begründete Prognose. Pauschale oder formelhafte Anordnungen sind angreifbar.

Einwilligung — der Richtervorbehalt entfällt

Sie können in die DNA-Entnahme einwilligen. Tun Sie das, ist keine richterliche Anordnung mehr nötig. Genau deshalb ist Vorsicht geboten: Mit der Einwilligung verschenken Sie jede Möglichkeit, die Voraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie sich vor einer Einwilligung beraten — oft liegen die strengen Voraussetzungen gar nicht vor.

Untersuchung von Spurenmaterial (§ 81e StPO)

§ 81e StPO regelt die molekulargenetische Untersuchung von Material — etwa um eine Tatortspur mit einer Vergleichsprobe abzugleichen oder, bei unbekannten Spurenverursachern, äußere Merkmale (z. B. Augen-, Haar- und Hautfarbe, Alter) zu bestimmen. Festgestellt werden dürfen nur die im Gesetz genannten Merkmale; weitergehende Untersuchungen sind unzulässig.

DNA-Reihenuntersuchung / „Massengentest“ (§ 81h StPO) — freiwillig

Bei einem Tötungs-, Sexual- oder anderem schweren Delikt kann eine DNA-Reihenuntersuchung angeordnet werden: Eine größere Personengruppe wird gebeten, freiwillig eine Probe abzugeben, um Spurenmaterial zuzuordnen.

Hier gilt klar: Die Teilnahme ist freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, und allein aus einer Verweigerung darf kein Tatverdacht abgeleitet werden. Sie müssen vorher schriftlich belehrt werden, dass die Maßnahme nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen darf. Ob eine Teilnahme im Einzelfall sinnvoll ist, sollten Sie ruhig vorher mit einem Anwalt besprechen.

Was Sie dulden müssen — und was freiwillig ist

Damit Sie es klar vor Augen haben:

  • Dulden müssen Sie eine ED-Behandlung nach § 81b Abs. 1 StPO, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, sowie eine richterlich angeordnete DNA-Maßnahme nach § 81g StPO.
  • Freiwillig sind die Einwilligung in eine DNA-Entnahme (§ 81g StPO) und die Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO).
  • Niemals verpflichtet sind Sie zu Angaben zur Sache — Ihr Schweigerecht gilt auch während jeder dieser Maßnahmen uneingeschränkt.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, „freiwillig“ etwas zu unterschreiben oder zu erlauben, was rechtlich gar nicht durchsetzbar wäre. Im Zweifel gilt: zuerst mit dem Anwalt sprechen.

Wie Sie sich wehren — der richtige Rechtsweg

Auch eine bereits durchgeführte Maßnahme können Sie noch überprüfen und ihre Folgen rückgängig machen lassen. Welcher Weg richtig ist, hängt vom Zweck der Maßnahme ab:

  • Maßnahme für das laufende Verfahren (§ 81b Abs. 1 StPO, erste Alternative): Hier führt der ordentliche Rechtsweg zum Ziel — eine gerichtliche Entscheidung lässt sich entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) erreichen.
  • Vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung (zweite Alternative): Hier ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Je nach Bundesland erfolgt zunächst ein Widerspruch gegen die Anordnung und — falls nicht abgeholfen wird — die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht; in mehreren Ländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, sodass direkt Klage zu erheben ist. In dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz hinzu.

Hinzu kommen Löschungs- und Vernichtungsansprüche: Daten, die für das konkrete Verfahren erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie dort nicht mehr benötigt werden. War die Speicherung von Anfang an rechtswidrig oder ist sie nicht mehr erforderlich, können Sie deren Löschung verlangen. Solche Anträge werden selten von selbst umgesetzt — es lohnt sich, sie gezielt zu stellen.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Eine ED-Behandlung oder DNA-Entnahme ist kein Urteil. Sie sind weder vorbestraft noch im Führungszeugnis eingetragen.
  2. Keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht gilt auch während dieser Maßnahmen.
  3. Nichts „freiwillig“ unterschreiben — keine Einwilligung in eine DNA-Probe, keine Zustimmung zur vorsorglichen Erfassung, bevor Sie beraten sind.
  4. Genau lesen und nachfragen, worauf die Maßnahme gestützt wird: auf das laufende Verfahren oder auf Vorsorge für künftige Verfahren? Notieren Sie sich, wer was angeordnet hat.
  5. Einen Strafverteidiger einschalten — am besten sofort. Er nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob sich die Maßnahme angreifen lässt.

In dieser Reihenfolge bleibt Ihnen jede Verteidigungsoption erhalten. Wer dagegen vorschnell einwilligt, verschenkt oft genau die Hürde, die das Gesetz zu seinem Schutz vorsieht.

Wie wir Sie dabei begleiten

Viele erkennungsdienstliche und DNA-Maßnahmen wirken endgültiger, als sie sind. Wir prüfen für Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorlagen, ob eine angeordnete Maßnahme rechtmäßig war und ob sich erfasste Daten wieder löschen oder vernichten lassen. Häufig erweist sich gerade die vorsorgliche Erfassung im Nachhinein als nicht haltbar.

Wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit einer Durchsuchung oder einer Festnahme steht, ordnen wir das Gesamtbild ein und überlegen die Strategie für das ganze Verfahren — nicht nur für den einzelnen Fingerabdruck.

Mehr zu angrenzenden Situationen finden Sie hier:

Merken Sie sich für den Moment, in dem die Polizei Fingerabdruck oder DNA verlangt, einen einzigen Satz: Dulden, was ich dulden muss — aber nichts freiwillig unterschreiben, bevor ich mit meinem Anwalt gesprochen habe.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 81b Abs. 1 StPO — erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen) für die Durchführung des Strafverfahrens (1. Alt., repressiv) und für die Zwecke des Erkennungsdienstes (2. Alt., vorsorglich/präventiv); bis zum 30. September 2022 bildete dieser Satz den gesamten § 81b StPO (vorsorgliche ED-Behandlung = „§ 81b Alt. 2“), seit dem 1. Oktober 2022 steht er als Absatz 1
  • § 81b Abs. 2 StPO — Fingerabdrücke rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger für das EU-System ECRIS-TCN (Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816)
  • § 81e StPO — molekulargenetische Untersuchung von Untersuchungs- und Spurenmaterial; nur die gesetzlich zugelassenen Merkmale
  • § 81g StPO — DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren: Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder Sexualstraftat, Negativprognose, Richtervorbehalt (Abs. 3)
  • § 81h StPO — DNA-Reihenuntersuchung („Massengentest“): freiwillig, schriftliche Belehrung, gerichtliche Anordnung, kein Tatverdacht allein aus Verweigerung
  • § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) — gerichtliche Überprüfung repressiver erkennungsdienstlicher Maßnahmen (ordentlicher Rechtsweg); gegen die vorsorgliche ED-Behandlung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (je nach Bundesland Widerspruch und/oder Anfechtungsklage)

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich meine Fingerabdrücke abgeben, wenn die Polizei das verlangt?

    Wenn es für die Durchführung des konkreten Strafverfahrens notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke nach § 81b Abs. 1 StPO auch gegen Ihren Willen aufgenommen werden — Sie müssen das dann dulden, Widerstand ist nicht ratsam. Das heißt aber nicht, dass die Maßnahme rechtmäßig ist: Ob sie wirklich erforderlich war, lässt sich im Nachhinein überprüfen. Aussagen zur Sache müssen Sie auch dabei nicht machen.

  • Was ist der Unterschied zwischen ED-Behandlung für das laufende Verfahren und der vorsorglichen ED-Behandlung?

    § 81b Abs. 1 StPO kennt zwei Zwecke. Die erste Alternative dient der Aufklärung des konkreten, gegen Sie geführten Verfahrens (repressiv). Die zweite Alternative — die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung „für die Zwecke des Erkennungsdienstes" — dient der Vorsorge für mögliche künftige Verfahren (präventiv). Die Unterscheidung ist wichtig, weil der Rechtsweg ein anderer ist: bei der ersten Alternative der ordentliche, bei der zweiten der Verwaltungsrechtsweg.

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein, nicht einfach so. Die DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt und setzt voraus, dass Sie einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Sexualstraftat verdächtig sind und eine begründete Negativprognose besteht — also Grund zur Annahme, dass künftig wieder solche Verfahren gegen Sie geführt werden. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) und ohne Ihre wirksame Einwilligung ist die Entnahme unzulässig.

  • Kann ich in eine DNA-Probe einwilligen — und sollte ich das?

    Einwilligen können Sie. Ob Sie das sollten, ist eine andere Frage. Mit einer Einwilligung entfällt der Richtervorbehalt, und die Probe wird ohne weitere Prüfung genommen. Bevor Sie zustimmen, sollten Sie wissen, was in der Akte steht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Eine vorschnelle Einwilligung verschenkt jede Möglichkeit, die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.

  • Was ist ein „Massengentest“ — muss ich da mitmachen?

    Eine DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO (umgangssprachlich „Massengentest") ist freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, daran teilzunehmen, und allein aus einer Verweigerung darf kein Tatverdacht abgeleitet werden. Sie müssen vorher schriftlich darüber belehrt werden, dass die Maßnahme nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Ob eine Teilnahme klug ist, sollten Sie vorher mit einem Anwalt besprechen.

  • Wie wehre ich mich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung?

    Das hängt vom Zweck ab. Gegen Maßnahmen für das laufende Verfahren (§ 81b Abs. 1 StPO, erste Alternative) kann man eine gerichtliche Entscheidung über den ordentlichen Rechtsweg erreichen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog). Gegen die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet: je nach Bundesland Widerspruch und/oder Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht (in einigen Ländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft), in dringenden Fällen einstweiliger Rechtsschutz. Welcher Weg im Einzelfall richtig ist, klärt der Verteidiger.

  • Werden meine Fingerabdrücke und meine DNA wieder gelöscht?

    Daten aus einer Maßnahme für das konkrete Verfahren müssen gelöscht werden, sobald sie zu dessen Aufklärung nicht mehr benötigt werden. War die Speicherung von Anfang an rechtswidrig oder ist sie nicht mehr erforderlich, besteht ein Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch. Bei der vorsorglichen Speicherung in polizeilichen Dateien kommt es auf eine fortlaufende Erforderlichkeitsprüfung an. Solche Löschungsanträge lohnen sich oft — werden aber selten von selbst umgesetzt.

  • Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis, wenn meine Daten erfasst werden?

    Nein. Die erkennungsdienstliche Erfassung von Fingerabdrücken, Lichtbildern oder DNA ist kein Eintrag ins Führungszeugnis und keine Vorstrafe. Es handelt sich um interne polizeiliche Daten. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister entsteht erst durch eine rechtskräftige Verurteilung — nicht durch die bloße Erfassung im Ermittlungsverfahren.

  • Sollte ich vor einer ED-Behandlung oder DNA-Entnahme einen Anwalt einschalten?

    Ja, wann immer es zeitlich möglich ist. Ein Verteidiger nimmt Akteneinsicht und kann beurteilen, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen, ob eine Einwilligung sinnvoll ist und ob sich eine angeordnete Maßnahme gerichtlich angreifen lässt. Gerade bei DNA und vorsorglicher Erfassung lohnt sich die frühe Beratung, weil viele Maßnahmen im Nachhinein als rechtswidrig erkannt und rückgängig gemacht werden können.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

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