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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Nicht geringe Menge

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich greife jeden Ermittlungsfehler an und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, entscheidet ein Laborwert — und den kann man anfechten.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Wenn jemand wegen Drogenhandels beschuldigt wird, hängt fast alles an drei Wörtern: „nicht geringe Menge“. Diese drei Wörter entscheiden darüber, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt, ob die Mindeststrafe drei Monate oder ein Jahr beträgt, ob Bewährung noch eine realistische Option ist oder nicht. Das BtMG selbst definiert den Begriff nicht. Definiert wird er seit Jahrzehnten ausschließlich durch den Bundesgerichtshof — substanzspezifisch, aktenzeichengenau.

Ich verteidigige Mandanten in Drogenverfahren und erlebe regelmäßig, dass dieser Grenzwert über den Ausgang eines Verfahrens entscheidet. Nicht selten beruht die Anklage auf einem Laborwert, der methodisch angreifbar ist. Wer die Grenzwerte kennt und weiß, wie sie berechnet werden, hat ein entscheidendes Mittel in der Hand.

Die Systematik: Was „nicht geringe Menge“ auslöst

Das BtMG stuft Drogendelikte in drei Qualifikationsstufen:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG — Wer BtM in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, herstellt oder abgibt: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Minder schwerer Fall nach Abs. 2: drei Monate bis fünf Jahre.

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG — Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge: Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe. Minder schwerer Fall: drei Monate bis fünf Jahre.

§ 30a Abs. 1 BtMG — Bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge: Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe. Minder schwerer Fall: sechs Monate bis zehn Jahre.

Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis eine eigene Norm: § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG — Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ist dort als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls ausgestaltet (kein Qualifikationstatbestand) mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Cannabis fällt seitdem nicht mehr unter das BtMG.

Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge nach einer einheitlichen Methodik: maßgeblich ist immer die chemisch bestimmte Wirkstoffmenge, nie die Bruttomenge des Gemisches. Als Anhaltspunkt dienen je nach Substanz unterschiedliche Vielfache einer durchschnittlichen Konsumeinheit, gewichtet nach der Gefährlichkeit des Stoffes; eine starre Multiplikatorregel gibt es nicht.

BGH-Grenzwerte nach Substanz — verifizierte Übersicht (Stand 2026)

SubstanzGrenzwert (Wirkstoff)LeitentscheidungDatumFundstelle
Heroin (Diacetylmorphin-HCl)1,5 g Heroinhydrochlorid (Diacetylmorphin-HCl)BGH 1 StR 721/837. November 1983BGHSt 32, 162
Kokain (KHC)5 g KHCBGH 2 StR 685/841. Februar 1985BGHSt 33, 133
Amphetamin10 g BaseBGH 1 StR 507/8411. April 1985BGHSt 33, 169
LSD6 mg LysergsäurediethylamidBGH 1 StR 191/871. September 1987BGHSt 35, 43
MDMA / MDE / MDA (Ecstasy)30 g BaseBGH 3 StR 220/969. Oktober 1996BGHSt 42, 255
Buprenorphin450 mg Buprenorphin-HClBGH 1 StR 52/0724. April 2007
Methamphetamin (d-Form / Crystal)5 g Base (≈ 6,2 g HCl)BGH 2 StR 86/083. Dezember 2008BGHSt 53, 89
Methamphetamin (l-Form / Racemat)10 g wirkungsbestimmende BaseBGH 3 StR 315/1017. November 2011BGHSt 57, 60
Synth. Cannabinoide JWH-018, CP 47,497-C8-Homologes2 g WirkstoffBGH 1 StR 302/1314. Januar 2015BGHSt 60, 134
Synth. Cannabinoide JWH-073, CP 47,4976 g WirkstoffBGH 1 StR 302/1314. Januar 2015BGHSt 60, 134
Cannabis / THC (KCanG § 34 Abs. 3)7,5 g THCBGH 1 StR 106/24, bestätigt BGH 5 StR 153/2418./23. April 2024PM 093/2024

Substanzen ohne BGH-Grenzwert — diese Orientierungswerte stammen aus Instanzgerichten und sind nicht BGH-verbindlich:

SubstanzOrientierungswertQuelleHinweis
Fentanyl75 mgOLG Nürnberg 1 St OLG Ss 259/12, 29. April 2013Kein BGH-Grenzwert; OLG-Orientierung
GHB200 g Natrium-GHBKG Berlin (3) 1 Ss 374/11, 29. September 2011Kein BGH-Grenzwert; Kammer-Orientierung
Psilocybin1,7 g reines PsilocybinBayObLG 4 St RR 7/02, 21. Februar 2002Kein BGH-Grenzwert; OLG-Analogie zu LSD

Wirkstoffberechnung: Brutto ist nicht Netto

Der Grenzwert bezieht sich stets auf den reinen Wirkstoff, nicht auf die Gesamtmasse des Gemisches. Ein Kokaingemisch von 20 g mit 24 % Reinheit enthält 4,8 g KHC — und liegt damit knapp unter dem Grenzwert von 5 g. Ein Gemisch von 10 g mit 51 % Reinheit enthält 5,1 g KHC — und liegt knapp darüber.

Praktisch bedeutet das:

Heroin: Straßenware hat typischerweise 10–30 % Reinheit. Die 1,5-g-Grenze entspricht je nach Reinheit 5–15 g Gemisch.

Kokain: Reinheit heute häufig 70–80 %. Bei 75 % entsprechen 5 g KHC ca. 6,7 g Bruttogemisch.

Amphetamin: Das Labor berichtet Amphetaminsulfat. Die Umrechnungsformel lautet: Amphetaminsulfat × 0,723 = Amphetaminbase. Zehn Gramm Base entsprechen etwa 14 g Amphetaminsulfat. Dieser Rechenweg muss im Gutachten explizit und nachvollziehbar dargestellt sein.

Methamphetamin: Entscheidend ist zunächst die Isomerenbestimmung. Liegt d-Methamphetamin vor — die wirkungsstarke (2S)-Form des „Crystal“ (Grenzwert 5 g Base) — gilt BGHSt 53, 89. Liegt das schwächere l-Methamphetamin vor, ist das Isomer nicht bestimmt oder liegt ein Racemat vor, gilt BGHSt 57, 60 (10 g). Viele Routinegutachten führen keine chirale Analyse durch. Der Antrag auf ergängendes Isomerengutachten ist bei Crystal-Fällen nahezu immer verteidigungsrelevant.

Cannabis: Haschisch enthält typischerweise 15–25 % THC, Blüten 10–15 % THC. Die 7,5-g-THC-Grenze entspricht je nach Qualität 30–75 g Bruttomenge.

AMG- und NpSG-Abgrenzung: Ketamin, 2C-B, 2C-I und Designerdrogen

Ein strukturell wichtiger Unterschied besteht zwischen dem BtMG einerseits und dem Arzneimittelgesetz (AMG) sowie dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) andererseits. Beide kennen kein Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge“. Die Menge wirkt dort nur bei der Strafzumessung, nicht als Qualifikation zum Verbrechen.

Ketamin — AMG, nicht NpSG

Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (Anlage 1 AMVV). Der BGH hat mit Beschlüssen 3 StR 219/24 vom 28. November 2024 und 5 StR 134/24 vom 20. Februar 2025 klargestellt: Wegen der AMG-Vorrangregel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG) ist das NpSG auf Ketamin nicht anwendbar. Illegales Ketamin fällt grundsätzlich unter das AMG — strafbar nach § 95 AMG, nicht nach § 29a/30/30a BtMG und nicht nach § 4 NpSG. Die frühere Einordnung unter das NpSG ist durch diese BGH-Rechtsprechung überholt.

Designerdrogen — NpSG ohne Grenzwertmerkmal

  • 2C-B, 2C-I und andere Phenethylamine der NpSG-Anlagen fallen unter § 4 NpSG — kein Mengenqualifikationsmerkmal im Tatbestand. Der BGH hat mit Beschluss 5 StR 178/25 vom 20. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt: Tatgerichte sind bei NpSG-Delikten nicht verpflichtet, Mengengrenzwerte zu ermitteln.

Für Mandanten bedeutet das: Wer mit Ketamin erwischt wird, steht einem AMG-Vorwurf gegenüber — strukturell milder als BtMG, weil keine Verbrechensschwelle durch Mengenüberschreitung existiert. Wer mit 2C-B oder 2C-I erwischt wird, ist ebenfalls nicht der automatischen Qualifikation durch Grenzwertüberschreitung ausgesetzt.

Verteidigungsansätze beim Grenzwertvorwurf

Das forensisch-chemische Gutachten ist beim § 29a/30/30a BtMG-Vorwurf der entscheidende Beweis. Ich prüfe es in jedem Grenzwertfall auf:

Entnahme und Homogenisierung: War die Stichprobe repräsentativ? Bei einem inhomogenen Gemisch — etwa Heroin, das an einem Ende des Päckchens anders gestreckt ist als am anderen — kann eine Teilprobe die Gesamtreinheit deutlich überschätzen. Die GTFCh (Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) hat Empfehlungen zur Probennahme veröffentlicht, die Gerichte nicht einheitlich anwenden.

Analysemethode: Ein GC-MS-Nachweis ist Standard. Schnelltests oder immunologische Vorscreenings allein reichen nicht.

Rechenweg: Wird bei Amphetamin korrekt auf Basegehalt umgerechnet und nicht der Sulfatgehalt angesetzt? Beim Methamphetamin: Wurde das Isomer chirale-analytisch bestimmt?

Messungenauigkeit: Hat das Gutachten eine Fehlertoleranz angegeben? Bei Grenzwertfällen ist das zwingend zu thematisieren. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt (u.a. BGH 1 StR 223/11), dass bei nicht sicher feststellbarer Mindestmenge die Untergrenze des Vertrauensbereichs anzusetzen ist — in dubio pro reo gilt auch für den Wirkstoffwert.

Gegenexpertise: Der Angeklagte hat ein Recht auf eigenes Sachverständigengutachten. Bei Grenzwertfällen oder methodisch angreifbaren Staatsgutachten ist ein Privatsachverständiger oft das wirksamste Verteidigungsmittel. Wird der Angeklagte freigesprochen oder kommt er unterhalb des Grenzwerts, sind die Kosten eines Privatgutachtens als notwendige Auslagen erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren (§ 464a Abs. 2 StPO) — eine automatische volle Erstattung jedes Gutachtens folgt daraus nicht.

Selbst wenn der Grenzwert feststeht, ist der minder schwere Fall das nächste Argumentationsfeld. Ein geringer Überschuss, Eigenkonsum ohne Handelsstruktur, Suchterkrankung und frühes Geständnis können den Strafrahmen von einem Jahr Mindeststrafe auf drei Monate bis fünf Jahre absenken — und damit Bewährung wieder erreichbar machen.

Für MDMA besteht seit BGH 2 StR 515/16 (4. Juli 2017) ein offenes Verteidigungsargument: Der 2. Strafsenat ließ ausdrücklich offen, ob der Grenzwert analog zu Amphetamin auf 10 g Base abzusenken sei. Diese Frage ist bis heute (April 2026) nicht abschließend entschieden. Bei Mandanten mit 10–30 g MDMA-Base befindet sich das Verfahren in einem rechtspolitisch strittigen Bereich — das ist ein Argument, das vor Gericht vorgetragen werden kann und muss.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • BGH, Urteil vom 7. November 1983 — 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162 (Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid / Diacetylmorphin-HCl)
  • BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 — 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133 (Kokain: 5 g KHC)
  • BGH, Urteil vom 11. April 1985 — 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169 (Amphetamin: 10 g Base)
  • BGH, Urteil vom 1. September 1987 — 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43 (LSD: 6 mg)
  • BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 — 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 (MDMA/MDE/MDA: 30 g Base)
  • BGH, Beschluss vom 24. April 2007 — 1 StR 52/07 (Buprenorphin: 450 mg HCl)
  • BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 — 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 (Methamphetamin l-Form: 5 g Base)
  • BGH, Urteil vom 17. November 2011 — 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 (Methamphetaminracemat: 10 g)
  • BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 — 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 (Synthetische Cannabinoide)
  • BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 — 2 StR 515/16 (MDMA-Absenkung auf 10 g offengelassen)
  • BGH, Beschluss vom 18. April 2024 — 1 StR 106/24, PM 093/2024 (Cannabis/THC: 7,5 g, KCanG)
  • BGH, Beschluss vom 23. April 2024 — 5 StR 153/24 (Cannabis/THC: 7,5 g bestätigt)
  • BGH, Beschluss vom 28. November 2024 — 3 StR 219/24 (Ketamin: AMG-Vorrang, nicht NpSG)
  • BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 — 5 StR 134/24 (Ketamin: AMG-Vorrang gegenüber NpSG)
  • BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 — 5 StR 178/25 (NpSG: Tatgerichte nicht verpflichtet, Mengengrenzwerte zu ermitteln)
  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. April 2013 — 1 St OLG Ss 259/12 (Fentanyl: 75 mg, orientierend)
  • KG Berlin, Beschluss vom 29. September 2011 — (3) 1 Ss 374/11 (123/11) (GHB: 200 g NaGHB, orientierend)
  • BayObLG, Beschluss vom 21. Februar 2002 — 4 St RR 7/02 (Psilocybin: 1,7 g, orientierend, kein BGH-Grenzwert)
  • §§ 29, 29a, 30, 30a BtMG
  • § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG
  • § 4 NpSG

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet 'nicht geringe Menge' rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken.

  • Kommt es auf das Gesamtgewicht oder den Wirkstoff an?

    Ausschließlich auf den Wirkstoff. 100 Gramm gestrecktes Heroin mit 1,5 % Reinheit enthalten exakt den Grenzwert von 1,5 g. Umgekehrt: Zehn Gramm reines Heroin liegen weit darüber. Die Laboranalyse ist der einzige belastbare Maßstab — Schätzungen der Staatsanwaltschaft sind angreifbar.

  • Welche Strafe droht knapp oberhalb des Grenzwerts?

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Liegt nur ein geringer Überschuss vor und sprechen Täterumstände für einen minder schweren Fall, kann der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre abgesenkt werden. Bewährung ist dann wieder realistisch.

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen.

  • Gilt der Cannabis-Grenzwert von 7,5 g THC auch für Haschisch?

    Ja. Maßgeblich ist der THC-Gehalt, nicht die Form. Haschisch hat typischerweise 15–25 % THC, was einer Bruttomenge von 30–50 g entspricht. Bei Cannabisblüten mit 10–15 % THC sind es rund 50–75 g Bruttomenge. Das Labor bestimmt den Wirkstoffgehalt, nicht die Waage.

  • Gibt es für Crystal Meth zwei verschiedene Grenzwerte?

    Ja. Für d-Methamphetamin (die wirkungsstarke (2S)-Form, die das „Crystal“ prägt) gilt ein Grenzwert von 5 g Base (BGHSt 53, 89). Für das schwächer wirksame l-Methamphetamin und für ein Racemat — ein Gemisch beider Isomere — gilt 10 g wirkungsbestimmende Base (BGHSt 57, 60). Viele Laborgutachten bestimmen das Isomer nicht. Dann ist ein Ergänzungsgutachten zu beantragen.

  • Gibt es für Fentanyl einen BGH-Grenzwert?

    Nein. Der BGH hat sich zur nicht geringen Menge bei Fentanyl nicht geäußert. Als Orientierung zieht die Praxis eine Entscheidung des OLG Nürnberg von 2013 heran (75 mg), die aber nicht BGH-verbindlich ist. Das eröffnet Verteidigungsspielraum, schafft aber auch Unvorhersehbarkeit.

  • Fallen Ketamin und 2C-B unter das 'nicht geringe Menge'-Merkmal?

    Nein — aber aus unterschiedlichen Gründen. Ketamin ist nach BGH (3 StR 219/24 vom 28. November 2024 und 5 StR 134/24 vom 20. Februar 2025) als Arzneimittel i.S.d. AMG einzustufen; illegales Ketamin fällt unter § 95 AMG, nicht das NpSG. Das AMG kennt kein Grenzwertmerkmal vergleichbar § 29a BtMG. Designerdrogen wie 2C-B oder 2C-I hingegen fallen unter das NpSG, das ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal 'nicht geringe Menge' kennt (BGH 5 StR 178/25, 20. Mai 2025). Die Menge wirkt bei AMG- und NpSG-Stoffen jeweils nur strafzumessungsrechtlich, nicht als Qualifikation zum Verbrechen.

  • Kann ich wegen MDMA zu einem Jahr Mindeststrafe verurteilt werden, obwohl ich weniger als 30 g hatte?

    Unterhalb von 30 g MDMA-Base greift § 29a BtMG nicht. Der BGH hat 2017 zwar offengelassen, ob der Grenzwert auf 10 g abzusenken sei (BGH 2 StR 515/16) — eine Absenkung ist aber bis heute nicht erfolgt. Die 30-g-Grenze gilt. Bei 10–30 g MDMA-Base ist das ein verteidigungsrelevanter Bereich, der rechtspolitisch streitig bleibt.

  • Muss das Laborergebnis vorliegen, bevor ich angeklagt werde?

    Nein. Die Staatsanwaltschaft kann bei dringendem Tatverdacht anklagen, auch ohne Laborergebnis. In der Hauptverhandlung ist das Gutachten dann aber der zentrale Beweis — und angreifbar. Ohne belastbares Laborergebnis ist der Vorwurf 'in nicht geringer Menge' prozessual schwach.

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