Zum Inhalt springen RAPPAPORT · Kanzlei für Strafverteidigung
Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Was ist seit dem KCanG erlaubt?

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich greife jeden Ermittlungsfehler an und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Das KCanG hat Cannabis nicht generell legalisiert. Es hat Freigrenzen geschaffen — und für alles darüber hinaus klare Straftatbestände.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Meine Mandanten kommen oft mit demselben Irrtum in die Kanzlei

Die Nachricht hatte sich schnell verbreitet: Cannabis ist seit April 2024 legal. Stimmt — aber nur zur Hälfte. Was viele nicht wissen: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis nicht generell freigegeben. Es hat präzise Freigrenzen für Erwachsene geschaffen, darüber eine schmale Bußgeldzone — und alles, was auch die überschreitet, als Straftat eingestuft. Wer die Freigrenze nur um wenige Gramm überschreitet, begeht zunächst eine Ordnungswidrigkeit; erst oberhalb von 30 Gramm in der Öffentlichkeit (bzw. 60 Gramm insgesamt) liegt eine Straftat mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren.

Dieser Irrtum kostet manche Mandanten die Einstellung ihres Verfahrens. Wer gegenüber der Polizei erklärt, er habe doch von der Legalisierung gehört, macht nichts besser — im Gegenteil. Das Gesetz ist auf den ersten Blick einfach, auf den zweiten Blick voller Fallstricke. Diese Seite gibt den vollständigen Überblick: Was ist erlaubt, was ist eine Ordnungswidrigkeit, was ist eine Straftat — und wie hat der BGH die ersten offenen Fragen entschieden.

Rechtsgrundlage: Das Konsumcannabisgesetz

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ist am 01. April 2024 in Kraft getreten, veröffentlicht als Art. 1 des Cannabisgesetzes (CanG), BGBl. I 2024 Nr. 109 vom 27. März 2024. Es regelt den Umgang mit natürlichem Cannabis für Privatpersonen abschließend. Gleichzeitig ist Cannabis aus den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen worden. Wer mit natürlichem Cannabis zu tun hat, bewegt sich seit dem 1. April 2024 ausschließlich im Anwendungsbereich des KCanG.

Das MedCanG — das Medizinal-Cannabisgesetz — ist zusammen mit dem KCanG in Kraft getreten und regelt den medizinischen Bereich getrennt. Es spielt in der Strafverteidigung kaum eine Rolle; hier geht es um das KCanG für den Konsumbereich.

Was das KCanG erlaubt: Die Freigrenzen

Besitz außerhalb des Wohnsitzes (§ 3 Abs. 1 KCanG)

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum mit sich führen — in der Öffentlichkeit, im Auto, auf der Straße. Das ist die Grenze für den gesamten Bereich außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

Besitz am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG)

Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind 50 Gramm erlaubt. Gleichzeitig dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen gehalten werden.

Eigenanbau (§ 9 KCanG)

Drei Pflanzen gleichzeitig, ausschließlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden — auch nicht unentgeltlich.

Anbauvereinigungen (§§ 11 ff. KCanG)

Eingetragene Anbauvereinigungen dürfen unter behördlicher Erlaubnis Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben. In Baden-Württemberg ist allein das Regierungspräsidium Freiburg für die Erlaubnis zuständig, das Regierungspräsidium Tübingen für die Überwachung. Die Erlaubnis muss rechtskräftig erteilt sein — ein laufendes Antragsverfahren schützt nicht vor Strafbarkeit.


Erlaubt auf einen Blick:

SituationErlaubte MengeRechtsgrundlage
Besitz in der Öffentlichkeitbis 25 g Cannabis§ 3 Abs. 1 KCanG
Besitz zuhausebis 50 g Cannabis§ 3 Abs. 2 KCanG
Anbau zuhausebis 3 lebende Pflanzen§ 9 Abs. 1 KCanG
Anbauvereinigungnach Erlaubnis § 11 KCanG§§ 11 ff. KCanG

Was strafbar bleibt: § 34 KCanG

Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG) — bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe

Strafbar ist, wer Cannabis entgegen den Vorschriften des KCanG besitzt, anbaut, herstellt, Handel treibt, ein- oder ausführt, an Personen unter 18 Jahren abgibt, sonst in den Verkehr bringt, weitergibt oder sich verschafft — jeweils jenseits der gesetzlichen Freigrenzen.

Die wichtigsten Tatbestandsvarianten für die Verteidigungspraxis:

  • Besitz über der Bußgeldzone: mehr als 30 g in der Öffentlichkeit oder mehr als 60 g am Wohnsitz oder mehr als 3 Pflanzen (mehr als 25 bis 30 g öffentlich bzw. mehr als 50 bis 60 g am Wohnsitz sind nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG)
  • Anbau über der Freigrenze: mehr als 3 Pflanzen oder Anbau nicht am Wohnsitz
  • Handeltreiben mit Cannabis
  • Weitergabe an Dritte, auch unentgeltlich — die Freigrenzen schützen nur den eigenen Besitz
  • Abgabe an Minderjährige

Besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG) — 3 Monate bis 5 Jahre

Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall:

  • Gewerbsmäßiges Handeln
  • Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre
  • Mengen über der nicht geringen Menge: 7,5 g THC (BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24)

Der Grenzwert von 7,5 g THC entspricht dem bisherigen BtMG-Maßstab. Der BGH hat ihn aus der alten Rechtsprechung unverändert übernommen: 15 mg THC pro Rauschepisode, 500 Konsumeinheiten. Bei einem THC-Gehalt von 15 % bedeutet das rechnerisch etwa 50 g Pflanzenmaterial — die häusliche Freigrenze liegt damit in der Nähe der nicht geringen Menge.

Verbrechen (§ 34 Abs. 4 KCanG) — Mindeststrafe 2 Jahre

§ 34 Abs. 4 KCanG begründet ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Der Absatz enthält vier getrennte Tatbestände: Nr. 1 — gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige durch über 21-Jährige; Nr. 2 — Veranlassen eines Minderjährigen zu Handeltreiben oder vergleichbaren Taten; Nr. 3 — bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge; Nr. 4 — Handeltreiben mit nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe. Bandenmäßigkeit und Waffenbesitz sind zwei eigenständige Tatbestände, keine Kombination.

Fahrlässige Begehung (§ 34 Abs. 5 KCanG) — bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

§ 34 Abs. 5 KCanG erfasst fahrlässige Verstöße für bestimmte Tatbestandsvarianten. Wichtig für die Praxis: Fahrlässiger Besitz (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) ist nicht strafbar. Wer Cannabis in seiner Tasche findet und nicht wusste, dass es dort lag, macht sich nicht strafbar — der Besitztatbestand setzt Kenntnis und Sachherrschaft voraus.


Strafbarkeit auf einen Blick:

KonstellationTatbestandStrafrahmen
Besitz > 30 g öffentlich / > 60 g Wohnsitz§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanGbis 3 Jahre / Geldstrafe
Weitergabe an Dritte§ 34 Abs. 1 KCanGbis 3 Jahre / Geldstrafe
Abgabe an Minderjährige (21+)§ 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre
Menge über 7,5 g THC§ 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre
Bandenmäßig oder mit Waffe (ngM)§ 34 Abs. 4 Nr. 3, 4 KCanGab 2 Jahre (Verbrechen)

Konsumverbote und Ordnungswidrigkeiten

Nicht alles, was das KCanG verbietet, ist eine Straftat. § 5 KCanG regelt Konsumverbote, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit ist, keine Straftat.

Verbotener Konsum (§ 5 KCanG):

  • In Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren
  • In Schulen und in deren unmittelbarer Nähe (bis ca. 100 m vom Eingangsbereich), Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, Sportstätten
  • In Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
  • Im Bereich von Anbauvereinigungen

Das Bußgeld für Verstöße gegen § 5 KCanG beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Ein wichtiger Praxishinweis: Die Uhrzeit des Verstoßes hat rechtliche Bedeutung. Konsum in der Fußgängerzone nach 20 Uhr ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht verboten. Mandanten sollten die genaue Uhrzeit des angeblichen Verstoßes immer dokumentieren.

Kritischer Punkt: Über den Freigrenzen des § 3 KCanG beginnt nicht sofort die Strafbarkeit, sondern zunächst eine Bußgeldzone. Wer 26 g in der Öffentlichkeit bei sich trägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KCanG (Geldbuße bis 30.000 Euro), noch keine Straftat. Strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KCanG wird erst, wer mehr als 30 g in der Öffentlichkeit besitzt. Zwischen erlaubtem Besitz und Straftat liegt also eine schmale Bußgeldzone.

Verhältnis zum BtMG und anderen Gesetzen

Cannabis ist raus aus dem BtMG

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis aus den Anlagen I bis III des BtMG gestrichen. Der Umgang mit natürlichem Cannabis ist abschließend im KCanG geregelt. BtMG-Vorwürfe bezogen auf Cannabis sind in neuen Verfahren nicht mehr einschlägig.

Synthetische und halbsynthetische Cannabinoide bleiben strafbar

Hier lauert eine häufige Verwechslung:

  • Synthetische Cannabinoide (JWH-Verbindungen, „Spice“): Hier ist zu differenzieren. Viele klassische Vertreter (etwa JWH-018, CP 47,497) sind in den BtMG-Anlagen gelistet — dann gilt das BtMG samt nicht geringer Menge. Nur die nicht in den Anlagen geführten neueren Verbindungen fallen unter das NpSG; dort ist der bloße Eigenbesitz nicht strafbar, sondern nur Handeltreiben, Inverkehrbringen und Erwerb zur Weitergabe
  • HHC, Delta-8-THC, THCP: Ab 27. Juni 2024 als Neue Psychoaktive Stoffe erfasst (NpSG, Fünfte NpSG-ÄndV, BGBl. I 2024 Nr. 210) — keine Freigrenzen nach KCanG
  • Natürliches Delta-9-THC: nur KCanG

Ein Mandant, der mit 20 g HHC angetroffen wird, kann sich nicht auf die 25-g-Freigrenze des KCanG berufen. HHC unterfällt dem NpSG; der bloße Besitz zum Eigenkonsum ist danach allerdings nicht strafbar — strafbar sind nur Handeltreiben, Inverkehrbringen und der Erwerb zur Weitergabe (§ 4 NpSG).

Altfallamnestie — Art. 316p EGStGB

Art. 316p EGStGB ordnet die entsprechende Anwendung von § 313 EGStGB an. Nicht vollstreckte, rechtskräftige Strafen erlöschen, wenn die damalige Tat nach neuem Recht weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist.

Die Entscheidung hängt an der konkreten Tat: Ort, Menge, Umstände. Wer 2022 wegen Besitzes von 30 g Cannabis am Wohnsitz verurteilt wurde — nach KCanG straflos (≤ 50 g zuhause) — kann den Erlass beantragen. Wer 2022 wegen Besitzes von 30 g in der Öffentlichkeit verurteilt wurde, erhält keinen automatischen Erlass — 30 g öffentlich sind nach KCanG heute zwar keine Straftat mehr, aber eine Ordnungswidrigkeit, und Art. 313 EGStGB verlangt, dass die Tat weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht ist (Straflosigkeit erst oberhalb von 30 g würde hier nicht helfen). Bei Mischfällen (Cannabis in Tateinheit mit anderen Betäubungsmitteln) ist eine Neuberechnung der Strafe nach § 313 Abs. 3 EGStGB möglich, aber keine automatische Straflosigkeit.

Verfahrensfragen zur Amnestie vertiefe ich im Beitrag Altfall-Amnestie nach § 313 EGStGB.

Erste Rechtsprechung des BGH (2024–2025)

Der BGH hat seit April 2024 in mehreren Grundsatzentscheidungen die zentralen Folgefragen des KCanG geklärt.

Nicht geringe Menge — 7,5 g THC: Der 1. Strafsenat hat den Grenzwert auf 7,5 g THC festgesetzt und die bisherige BtMG-Rechtsprechung unverändert übernommen (BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24). Das OLG Schleswig hat das bestätigt (OLG Schleswig, Beschl. v. 26. August 2024 — 1 ORs 4 SRs 37/24).

Freimenge beim Handeltreiben: Wer Cannabis zum Handel vorrätig hält, kann von der zum Handel bestimmten Menge keine Freigrenzen nach § 3 KCanG abziehen (BGH, Beschl. v. 30. April 2024 — 6 StR 536/23). Beim strafbaren Eigenbesitz dagegen sind die Freigrenzen bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Mischfälle — Eigenkonsum und Handel: Wer Cannabis teils zum Verkauf, teils zum Eigenkonsum vorrätig hält, wird wegen des Eigenkonsumsanteils nicht gesondert wegen Besitzes bestraft, wenn diese Menge isoliert die Strafbarkeitsgrenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet (BGH, Beschl. des Großen Senats v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24). Zur Einziehung gilt das nicht: Das gesamte sichergestellte Cannabis wird eingezogen, auch der erlaubt gewesene Eigenkonsumsanteil.

Schuldspruch bei nicht geringer Menge: Das Merkmal „nicht geringe Menge“ muss nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden, weil es nur ein Regelbeispiel ist, kein eigenständiger Qualifikationstatbestand (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24).

Milderes Recht in Altfällen: Bei Taten vor dem 1. April 2024 ist nach § 2 Abs. 3 StGB das KCanG anzuwenden, wenn es im konkreten Gesamtvergleich das mildere Recht ergibt (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24).

Typische Verteidigungssituationen

Besitz knapp über der Straftatschwelle: 35 g in der Öffentlichkeit — 5 g über der Straftatschwelle von 30 g (zwischen 25 und 30 g läge nur eine Ordnungswidrigkeit). Strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, aber Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist bei Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumbestimmung realistisch. Der Strafrahmen bis drei Jahre eröffnet diesen Spielraum.

Eigenanbau mit fünf Pflanzen: Zwei Pflanzen über der erlaubten Grenze, keine Handelsindizien. § 34 Abs. 1 KCanG, kein besonders schwerer Fall. Einstellung oder Geldstrafe ist in dieser Konstellation oft möglich.

Mischfall Eigenkonsum und Handel: Nach BGH GSSt 1/24 entfällt die gesonderte Verurteilung wegen Besitzes, wenn der Eigenkonsumsanteil isoliert straflos wäre. Die Handelsware wird jedoch vollständig eingezogen — einschließlich des Eigenkonsumteils.

Weitergabe an Minderjährige: Dreifach problematisch: § 34 Abs. 3 KCanG greift, wenn der Überlassende älter als 21 Jahre ist. Bei einer Schule als Tatort kommt § 5 Abs. 2 KCanG als strafzumessungsrelevanter Umstand hinzu, auch wenn das Konsumverbot selbst nur eine OWi ist. Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen

- KCanG (Konsumcannabisgesetz), BGBl. I 2024 Nr. 109 (Cannabisgesetz — CanG), ausgegeben 27. März 2024

  • § 3 KCanG (erlaubter Eigenbesitz)
  • § 5 KCanG (Konsumverbote)
  • § 9 KCanG (privater Eigenanbau)
  • §§ 11 ff. KCanG (Anbauvereinigungen)
  • § 34 KCanG (Straftatbestände: Grundtatbestand Abs. 1, besonders schwere Fälle Abs. 3, Verbrechen Abs. 4, Fahrlässigkeit Abs. 5)
  • § 36 KCanG (Bußgeldvorschriften)
  • Art. 316p EGStGB i.V.m. § 313 EGStGB (Altfallamnestie)
  • § 2 Abs. 3 StGB (milderes Recht)
  • BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (nicht geringe Menge: 7,5 g THC)
  • BGH, Beschl. v. 30. April 2024 — 6 StR 536/23 (Freimenge beim Handeltreiben, bewaffnetes Handeltreiben)
  • BGH, Beschl. v. 10. Juli 2024 — 1 StR 195/24 (Mischfall Eigenkonsum/Handel, Verweisung auf 6 StR 536/23)
  • OLG Schleswig, Beschl. v. 26. August 2024 — 1 ORs 4 SRs 37/24 (Bestätigung 7,5 g THC, SchlHA 11/2024, S. 449)
  • BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24 (milderes Recht Altfälle, Schuldspruch nicht geringe Menge)
  • BGH, Beschl. des Großen Senats für Strafsachen v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24 (Mischfall Eigenkonsum/Handel, Einziehung)

Häufig gestellte Fragen

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen. Wer dort gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen hält, ist ebenfalls straflos. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht.

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG). Das KCanG kennt hier eine Pufferzone: Mehr als 25 bis 30 Gramm in der Öffentlichkeit sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KCanG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro — noch keine Straftat. Erst mehr als 30 Gramm in der Öffentlichkeit sind eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer also mit genau 30 Gramm erwischt wird, bewegt sich noch im Bußgeldbereich. Bei kleiner Überschreitung der Straftatschwelle, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, handelt nach dem Gesetz, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

  • Bin ich strafbar, wenn ich in der Fußgängerzone Cannabis rauche?

    Konsum in der Fußgängerzone zwischen 7 und 20 Uhr ist nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten und eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Nach 20 Uhr ist das Verbot nach dem Gesetzeswortlaut nicht einschlägig. Eine Straftat ist der Konsum selbst nicht — es sei denn, es handelt sich gleichzeitig um einen Besitz über der Freigrenze.

  • Darf ich Cannabis in meinem Garten anbauen, wenn ich dort nicht wohne?

    Nein. § 9 Abs. 1 KCanG erlaubt den Anbau von bis zu drei Pflanzen ausschließlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Ein Garten, der nicht der eigene Hauptwohnsitz oder ein dauerhafter Aufenthaltsort ist, ist nicht von der Erlaubnis gedeckt. Anbau außerhalb dieser Orte ist eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.

  • Meine alte Verurteilung wegen Cannabis-Besitz von 2022 — kann ich Straferlass beantragen?

    Möglicherweise. Art. 316p EGStGB i.V.m. Art. 313 EGStGB sieht vor, dass noch nicht vollstreckte Strafen erlassen werden, wenn die damalige Tat nach KCanG weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Menge und der Ort des Besitzes heute straflos wären. Bei 40 Gramm am Wohnsitz (≤ 50 g): Erlassen. Bei 40 Gramm in der Öffentlichkeit liegt heute eine Ordnungswidrigkeit vor (mehr als 30 g öffentlich wären erst eine Straftat) — der Erlass scheitert dann daran, dass die Tat bußgeldbewehrt ist. Lassen Sie die Akte prüfen.

  • Was ist der Unterschied zwischen dem Grundtatbestand und einem besonders schweren Fall nach § 34 KCanG?

    § 34 Abs. 1 KCanG ist der Grundtatbestand mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 34 Abs. 3 KCanG regelt besonders schwere Fälle — Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges Handeln, Abgabe an Minderjährige durch über 21-Jährige, und Mengen über der nicht geringen Menge (7,5 g THC, BGH 1 StR 106/24). Der Strafrahmen steigt auf drei Monate bis fünf Jahre.

  • Ist synthetisches Cannabis, HHC oder „Spice“ auch nach KCanG legal?

    Nein. Das KCanG erfasst ausschließlich natürliches Cannabis (Delta-9-THC). Synthetische Cannabinoide wie 'Spice' fallen unter das NpSG, halbsynthetische Verbindungen wie HHC und Delta-8-THC sind seit 27. Juni 2024 als Neue Psychoaktive Stoffe erfasst (NpSG, Fünfte NpSG-ÄndV, BGBl. I 2024 Nr. 210) und nach deutschem Drogenrecht verboten. Wer mit 20 g HHC angetroffen wird, kann sich nicht auf die KCanG-Freigrenzen berufen.

  • Kann ich im Auto Cannabis transportieren, das ich zuhause aufbewahren möchte?

    Ja, wenn die Menge die öffentliche Freigrenze nicht übersteigt. Im Auto — als öffentlichem Raum — gilt die 25-Gramm-Grenze des § 3 Abs. 1 KCanG. Wer 40 Gramm im Kofferraum nach Hause transportiert, überschreitet diese Grenze und macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar, auch wenn das Cannabis zuhause legal wäre. Der Transport selbst wird an der öffentlichen Freigrenze gemessen, nicht an der häuslichen.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, die Bußgeld-Pufferzone, Straftatbestände und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

Einstellung nach § 31a BtMG — wann die Eigenkonsum-Ausnahme greift

Einstellung nach § 31a BtMG bei Eigenkonsum — Voraussetzungen, Länderpraxis, Fahrerlaubnis

Wann aus Besitz Handeltreiben wird — Indizien, Hausdurchsuchung, Chats

Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben, Bande und die Fünf-Jahres-Mindeststrafe

§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

Zollfund, Hausdurchsuchung und Beweislage bei Darknet-Drogenbestellungen

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

0761 458 754 80