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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Cannabis am Steuer

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich greife jeden Ermittlungsfehler an und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Seit August 2024 gilt ein neuer THC-Grenzwert. Was viele nicht wissen: Die Grenze zwischen Bußgeld und Straftat liegt woanders als gedacht.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Manchmal sind es nur Stunden nach dem Konsum

Ein Mandant aus Freiburg rief mich an, kurz nachdem er von der Polizei angehalten worden war. Er hatte am Vorabend Cannabis konsumiert, sich am nächsten Morgen fahrtüchtig gefühlt und war ins Büro gefahren. Der Polizeibeamte hatte bei der Kontrolle Auffälligkeiten bemerkt und eine Blutentnahme angeordnet. Ergebnis: 4,8 ng/ml THC im Blutserum.

Die erste Frage war: OWi oder Straftat? Die Antwort hängt an einem einzigen Punkt: Waren im Polizeiprotokoll Ausfallerscheinungen dokumentiert?

Diese Seite erklärt, wie seit August 2024 die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bei Cannabis am Steuer verläuft, was der neue 3,5-ng/ml-Grenzwert konkret bedeutet, wann der Führerschein dauerhaft weg ist — und wo die Verteidigung ansetzen kann.

Der neue Grenzwert: § 24a Abs. 1a StVG seit August 2024

Am 22. August 2024 ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Seitdem gilt ein fixer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr:

§ 24a Abs. 1a StVG: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt und dabei 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zuvor war der Wert, der sich in der OLG-Rechtsprechung als Grenze herausgebildet hatte, 1,0 ng/ml. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml ist nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums risikovergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol.

Entscheidend: Die OWi setzt keine Ausfallerscheinungen voraus. Der Laborwert allein entscheidet. Wer sich fahrtüchtig fühlt und trotzdem 3,8 ng/ml im Blut hat, erfüllt den Tatbestand.

Bußgeldstaffel bei § 24a Abs. 1a StVG

VerstoßBußgeldFahrverbotPunkte Flensburg
Erstverstoß500 Euro1 Monat2
Zweiter Verstoß1.000 Euro3 Monate2
Dritter und weiterer Verstoß1.500 Euro3 Monate2

Praxiswerte nach BKatV-Ableitung; das Höchstbußgeld nach § 24a Abs. 3 StVG beträgt 3.000 Euro.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist vorübergehend — kein dauerhafter Entzug. Aber: Wer häufig erwischt wird und im Fahreignungsregister Punkte sammelt, riskiert ab 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG.

Sonderregel Fahranfänger und unter 21 Jahre

Für Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein vollständiges Wirkungsverbot: verboten ist jede Fahrt unter der Wirkung von THC. Anders als § 24a Abs. 1a StVG nennt § 24c StVG keinen numerischen Grenzwert im Gesetzestext — der in der Praxis als Orientierungswert herangezogene Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum stammt aus der Gesetzesbegründung, nicht aus dem Normtext selbst. Wer in die Probezeit fällt, bewegt sich also in einem deutlich engeren und weniger klar umrissenen Rahmen.

Mischkonsum: § 24a Abs. 2a StVG

Neu seit August 2024 ist auch der Mischkonsum-Tatbestand. Er setzt voraus, dass der Fahrer THC in Höhe von 3,5 ng/ml oder mehr im Blutserum hat — also bereits die Schwelle des Abs. 1a erreicht — und zusätzlich Alkohol getrunken hat. § 24a Abs. 2a StVG enthält insoweit ein faktisches Alkoholverbot ohne eigene Promillegrenze: Es kommt nicht auf eine Mindest-Promillezahl an. Unterhalb von 3,5 ng/ml THC greift die Vorschrift nicht. Das Höchstbußgeld liegt bei 5.000 Euro.

Wann wird es zur Straftat: § 316 StGB

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG und die Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) schließen sich nicht aus — sie können parallel vorgeworfen werden. Aber die Hürde für § 316 StGB ist eine andere.

§ 316 StGB stellt unter Strafe, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Für Cannabis gibt es — anders als für Alkohol (absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 Promille) — keinen absoluten Grenzwert. Es gibt nur die relative Fahrunsicherheit, und die muss konkret nachgewiesen werden.

Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 klargestellt: Der Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit kann nicht allein durch einen THC-Blutbefund geführt werden. Es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Beweisanzeichen, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Anforderungen an Ausfallerscheinungen können umso geringer sein, je höher die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration ist — aber sie entfallen nicht.

Und schon früher hatte der BGH in seinem Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00 festgestellt: Die bloße Anwesenheit von Drogenwirkstoffen im Blut genügt für relative Fahrunsicherheit nicht.

Abgrenzung OWi / Straftat in der Praxis

SituationRechtsfolge
THC ≥ 3,5 ng/ml, keine AusfallerscheinungenOWi § 24a Abs. 1a StVG
THC ≥ 3,5 ng/ml + dokumentierte AusfallerscheinungenOWi + mögliche Straftat § 316 StGB
THC < 3,5 ng/ml, aber AusfallerscheinungenKein § 24a — aber § 316 StGB möglich
Nur THC-COOH erhöht, kein relevantes THCKein Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG
THC ≥ 3,5 ng/ml + Alkohol getrunken (ohne Promillegrenze)OWi § 24a Abs. 2a StVG

Fahrerlaubnisrecht: Was passiert mit dem Führerschein?

Bei der OWi: Temporäres Fahrverbot

Die OWi nach § 24a StVG löst nur ein Fahrverbot nach § 25 StVG aus — befristet nach der Staffel oben. Kein Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei der Straftat: § 69 und § 69a StGB

Wer wegen § 316 StGB verurteilt wird, verliert in aller Regel die Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt die Entziehung bei § 316 StGB als Regelfall — Abweichungen erfordern besondere Umstände des Einzelfalls.

Parallel zur Entziehung ordnet das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung an. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate, bei wiederholter Drogenfahrt oder besonderer Schwere deutlich länger. Eine Verkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB ist möglich — etwa durch nachgewiesene Drogenabstinenz per Haaranalyse.

Wegen der verwaltungsrechtlichen Dimension verweise ich auf die ausführlichere Darstellung zum Fahrerlaubnisentzug in meinem Beitrag zu Fahrerlaubnisentzug und MPU im Drogenstrafrecht.

Verwaltungsrecht: MPU und § 13a FeV

Parallel zum Straf- oder OWi-Verfahren läuft oft ein verwaltungsrechtliches Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde kann unabhängig vom Strafgericht die Fahrerlaubnis sicherstellen und eine Begutachtung anordnen.

Seit dem 1. April 2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch (= fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren). Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr.

Die Anlage 4 FeV wurde entsprechend geändert: Die alte Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist weggefallen. Entscheidend ist jetzt, ob Abhängigkeit oder Missbrauch vorliegt.

Altfälle: Tat vor dem 22. August 2024

Wer mit einem THC-Wert zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml vor dem Stichtag gefahren ist und noch kein rechtskräftiges Urteil hat, profitiert vom Milderungsgebot. Nach § 4 Abs. 3 OWiG (Rückwirkungsverbot, lex mitior) gilt der neue, höhere Grenzwert auch für Altfälle. Mehrere Gerichte haben in solchen Konstellationen Freisprüche ausgesprochen — das Verfahren ist einzustellen oder zu den Gunsten des Betroffenen zu entscheiden.

Verteidigungsansätze

THC statt THC-COOH prüfen

Der häufigste Angriffspunkt in Bußgeldbescheiden: Der Wert des Abbauprodukts THC-COOH wird mit dem relevanten THC-Wert verwechselt. § 24a Abs. 1a StVG erfasst nur das aktive THC (Delta-9-THC). Ein Bescheid, der sich allein auf einen erhöhten THC-COOH-Wert stützt, ist rechtlich angreifbar.

Messunsicherheit geltend machen

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml ist ein Wirkungsgrenzwert, kein analytischer Nachweisgrenzwert. Labors arbeiten nach GTFCh-Empfehlungen mit Messunsicherheiten, die von der verwendeten Methode (GC-MS/MS oder LC-MS/MS) und den Probenumständen abhängen. Bei knappen Werten — also 3,5 bis etwa 5,0 ng/ml — lohnt die genaue Prüfung, ob die angewandte Methode und ihre Messunsicherheit korrekt dokumentiert sind. Ein Sachverständigengutachten kann den Bußgeldbescheid oder die Anklage zu Fall bringen.

Polizeiprotokoll als Schlüsseldokument bei § 316 StGB

Bei einem Strafvorwurf nach § 316 StGB steht und fällt die Anklage mit dem Polizeiprotokoll. Was haben die Beamten konkret festgehalten? „Gerötete Augen“ allein reicht nach herrschender Meinung nicht aus. Koordinationsstörungen, Schlangenlinienfahren, verlangsamte Pupillenreaktion — das sind die entscheidenden Beweiszeichen. Ist das Protokoll lückenhaft oder enthält es nur allgemeine Beobachtungen, ist Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll.

Passiver Konsum

Als Verteidigungsargument bei knapp über dem Grenzwert liegenden Werten nutzbar, wenn kein aktiver Konsum belegt ist. Wissenschaftlich ist nachgewiesen, dass stark verrauchte Räume zu messbaren THC-Werten führen können. Praktisch wird dieses Argument von Gerichten kritisch bewertet, sobald der Wert deutlich über 3,5 ng/ml liegt.

Verwertbarkeit der Blutentnahme

Seit der Gesetzesänderung im August 2017 darf die Polizei bei Verdacht auf eine verkehrsgefährdende Straftat die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Ein klassischer Richtervorbehalt besteht seitdem nicht mehr — das klassische Argument „ohne Richterbeschluss nicht verwertbar“ greift damit in den allermeisten Konstellationen nicht mehr.

Rückrechnung bei THC — kaum möglich

Anders als bei Alkohol lässt sich THC wissenschaftlich nur sehr begrenzt zurückrechnen. Wer nachts um 22 Uhr konsumiert hat und morgens um 6 Uhr fährt, kann nicht mit einem Sachverständigengutachten belegen, wie hoch sein Wert zum Fahrzeitpunkt exakt war. Das kann in beide Richtungen wirken — aber im Zweifel zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo).

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 24a Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 3 StVG i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG vom 16. August 2024, in Kraft seit 22. August 2024; gesetze-im-internet.de
  • § 24c StVG — Wirkungsverbot für Fahranfänger und unter 21 Jahre (kein numerischer Grenzwert im Normtext; 1 ng/ml als Orientierungswert nur aus der Gesetzesbegründung)
  • § 316 StGB — Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr)
  • § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB — Gefährdung des Straßenverkehrs
  • § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB — Fahrerlaubnisentzug bei § 316 StGB als Regelfall
  • § 69a StGB — Sperrfrist für Neuerteilung (Mindestdauer 6 Monate)
  • § 81a Abs. 2 StPO — Polizeiliche Blutentnahme-Anordnung ohne Richtervorbehalt
  • § 4 Abs. 3 OWiG — Milderungsgebot für Altfälle (lex mitior)
  • § 13a FeV (in Kraft seit 1. April 2024) — MPU-Anordnung nur bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch
  • Anlage 4 FeV (geändert seit 1. April 2024) — Eignungsvoraussetzungen nach KCanG
  • BGH, Beschluss vom 2. August 2022 — 4 StR 231/22 (drogenbedingte Fahrunsicherheit erfordert Ausfallerscheinungen; dejure.org bestätigt)
  • BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 — 4 StR 171/00 (bloße Wirkstoffanwesenheit reicht nicht für relative Fahrunsicherheit; dejure.org bestätigt)
  • BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 — 4 StR 422/15 (Fahrlässigkeit bei § 24a StVG, BGH-Juris bestätigt)
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 — 16 B 1028/24 (MPU-Anordnung bei fehlerhafter Fragestellung rechtswidrig; burhoff.de bestätigt)

Häufig gestellte Fragen

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen oder der Fahrer sich überhaupt berauscht fühlt.

  • Was droht beim ersten Verstoß nach § 24a Abs. 1a StVG?

    Beim ersten Verstoß: 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg. Beim zweiten Verstoß steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro und das Fahrverbot auf 3 Monate, beim dritten Verstoß auf 1.500 Euro und ebenfalls 3 Monate Fahrverbot.

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — zum Beispiel Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion oder auffällige Pupillenreaktion im Polizeiprotokoll. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB.

  • Was gilt bei gleichzeitigem Cannabis- und Alkoholkonsum?

    § 24a Abs. 2a StVG (neu seit 22. August 2024) erfasst den Mischkonsum: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt (also eine OWi nach Abs. 1a begeht) und zusätzlich Alkohol getrunken hat, begeht diese schärfere Misch-Ordnungswidrigkeit. Es gilt ein faktisches Alkoholverbot ohne eigene Promillegrenze — es kommt nicht auf eine bestimmte Mindest-Promillezahl an. Unterhalb von 3,5 ng/ml THC greift Abs. 2a hingegen nicht. Das Höchstbußgeld liegt bei 5.000 Euro.

  • Ich bin gestern Abend gekifft und heute früh gefahren. Droht mir etwas?

    Ja, das ist möglich. THC kann nach einmaligem Konsum je nach Menge und Stoffwechsel noch mehrere Stunden bis zu einem Tag im Blut über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegen. Die OWi setzt nicht voraus, dass man sich noch berauscht fühlt — allein der Laborwert entscheidet.

  • Was gilt für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren?

    Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt § 24c StVG: Das Fahren unter der Wirkung von THC ist vollständig verboten — ein Wirkungsverbot ohne festgeschriebenen Zahlenwert im Gesetzestext. In der Praxis wird als Orientierungswert 1 ng/ml THC im Blutserum herangezogen; dieser Wert steht jedoch nur in der Gesetzesbegründung, nicht im Normtext selbst.

  • Verliere ich bei einer OWi den Führerschein dauerhaft?

    Nein, nicht durch die OWi selbst. Die OWi nach § 24a Abs. 1a StVG führt nur zu einem temporären Fahrverbot nach § 25 StVG, nicht zum strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentzug. Dauerhaft entzogen wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nur bei einer Verurteilung wegen einer Straftat — also etwa nach § 316 StGB. Davon zu trennen ist das Verwaltungsverfahren: Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Bußgeldverfahren bei Eignungszweifeln nach § 3 StVG i.V.m. der FeV die Fahrerlaubnis entziehen — etwa wenn sie auf fehlendes Trennungsvermögen oder Cannabismissbrauch schließt.

  • Muss ich zur MPU, wenn ich unter Cannabis-Einfluss gefahren bin?

    Nicht automatisch. Nach § 13a FeV (in Kraft seit 1. April 2024) ist eine MPU nur noch bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch zulässig. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU-Anordnung mehr. Eine einzige Fahrt kann aber als Hinweis auf fehlendes Trennungsvermögen gewertet werden — das ist verwaltungsgerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

  • Was taugt das Argument 'passiver Konsum'?

    Als Verteidigungsargument ist passiver Konsum nutzbar, wenn kein aktiver Konsum belegt ist und der THC-Wert nur knapp über 3,5 ng/ml liegt. Wissenschaftlich ist es nachgewiesen, dass Passivkonsum in stark verrauchten Räumen zu messbaren THC-Werten führen kann — auch wenn Werte deutlich über dem Grenzwert damit praktisch schwer erklärbar sind.

  • Was ist der Unterschied zwischen THC und THC-COOH?

    THC (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) ist der aktive Wirkstoff, der im Blut gemessen wird und über den § 24a Abs. 1a StVG entscheidet. THC-COOH ist ein Abbauprodukt (Metabolit), das deutlich länger nachweisbar ist, aber keinerlei Rauschrelevanz hat. Ein Bußgeldbescheid, der sich nur auf einen erhöhten THC-COOH-Wert stützt, ist rechtlich angreifbar.

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