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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

§ 30a BtMG – Bewaffnetes Handeltreiben

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich greife jeden Ermittlungsfehler an und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ein Küchenmesser in der Schublade neben dem Drogenvorrat kann fünf Jahre Mindeststrafe auslösen — wenn das Gericht die Zweckbestimmung bejaht.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Ein Messer in der Küchenschublade — und plötzlich drohen fünf Jahre Mindeststrafe

Viele Mandanten, die wegen Drogenhandels verfolgt werden, erfahren erst in der Anklage oder beim ersten Aktenstudium, was den Vorwurf so dramatisch verschärft: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Küche, in ihrem Rucksack oder in ihrem Handschuhfach einen Gegenstand gefunden, der nach ihrer Auffassung die Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auslöst. Nicht selten ist es ein Küchenmesser, das einfach in der Schublade lag.

§ 30a BtMG sieht für das bewaffnete oder bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Bewährung ist damit nach § 56 StGB faktisch ausgeschlossen. Wer unter diesen Tatbestand fällt, geht ins Gefängnis — es sei denn, ich schaffe es, den minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG durchzusetzen oder die Qualifikation insgesamt zu Fall zu bringen.

Diese Seite erklärt, wann § 30a greift, warum Alltagsgegenstände zur Falle werden können, wie der BGH das „Mitsichführen“ definiert und welche konkreten Verteidigungslinien ich in meiner Praxis verfolge.

Die drei Varianten des § 30a BtMG

§ 30a BtMG enthält drei eigenständige Qualifikationstatbestände mit identischem Strafrahmen:

VarianteTatbestandStrafrahmen
§ 30a Abs. 1Bandenmäßiges Handeltreiben (nicht geringe Menge, als Mitglied einer Bande)5–15 Jahre; minder schwerer Fall: 6 Monate–10 Jahre
§ 30a Abs. 2 Nr. 1Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben (Täter über 21)5–15 Jahre; minder schwerer Fall: 6 Monate–10 Jahre
§ 30a Abs. 2 Nr. 2Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Werkzeugs beim Handeltreiben5–15 Jahre; minder schwerer Fall: 6 Monate–10 Jahre

Der in meiner Praxis mit Abstand häufigste Vorwurf ist § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG — das bewaffnete Handeltreiben. Der Gesetzgeber hat dabei keine bestimmte Waffenart verlangt. Schusswaffe oder „sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“ — das öffnet die Norm weit.

Das „Mitsichführen“ — räumlicher Zugriff entscheidet

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Waffe oder das Werkzeug beim Handeltreiben mit sich führt. Der Bundesgerichtshof hat in BGH 1 StR 394/16 (12. Januar 2017, NStZ 2017, 714) die maßgebliche Leitlinie gesetzt:

Der Gegenstand muss sich in solcher räumlicher Nähe befinden, dass der Täter ihn ohne nennenswerten Zeit- und Kraftaufwand jederzeit benutzen kann. Griffweite ist nicht Voraussetzung, aber ausreichend. Ein Messer im selben Zimmer wie der Drogenvorrat erfüllt das Merkmal. Ein Messer in einem anderen Raum oder an einem anderen Ort muss vom Tatgericht anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse beurteilt werden — und wenn das Urteil diese Verhältnisse nicht darlegt, ist der Schuldspruch revisibel.

Außerdem gilt: Besteht die Tat aus mehreren Einzelakten (etwa wiederholte Verkäufe über mehrere Wochen), genügt das Vorliegen der Qualifikation bei einem einzigen Teilakt. Das Messer muss nicht bei jedem Verkauf griffbereit gelegen haben.

Die räumliche Trennung ist meine wichtigste faktische Verteidigungslinie. Im ersten Mandantengespräch frage ich immer: Welcher Raum, welches Möbelstück, war die Tür geschlossen, wie lange hätte es gedauert, den Gegenstand zu erreichen? Diese Tatsachen können den Unterschied zwischen zwei Jahren und fünf Jahren Mindeststrafe ausmachen.

Gefährliches Werkzeug — die Messer-Falle

Bei Nicht-Schusswaffen verlangt § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zwei Voraussetzungen:

  1. Der Gegenstand muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein.
  2. Er muss vom Täter subjektiv zur Verletzung bestimmt worden sein.

Die erste Voraussetzung ist bei fast allem erfüllt: Küchenmesser, Schere, Hammer, Schraubenzieher, Baseballschläger. Der BGH hat in BGH 5 StR 547/17 (18. Juli 2018) den hölzernen Baseballschläger als objektiv zur Verletzung geeigneten Gegenstand eingestuft — aber zugleich betont, dass er primär ein Sportgerät ist. Das Tatgericht muss deshalb die subjektive Zweckbestimmung positiv feststellen; sie liegt gerade nicht auf der Hand. Objektiv gefährlich ist fast alles — das ist verteidigungstechnisch der schwächste Punkt.

Die zweite Voraussetzung — die subjektive Zweckbestimmung — ist die eigentliche Verteidigungslinie. Das Tatgericht muss positiv feststellen, dass der Täter den Gegenstand irgendwann (auch vor der Tat) bewusst zum Zweck bereitgelegt hat, ihn gegen Personen einzusetzen. Ein pauschales Bestreiten hilft dabei wenig. Was hilft:

  • Konkreten Alltagsnutzung belegen: Kochgewohnheiten, sichtbare Benutzungsspuren, Brotschneidbrett daneben
  • Zeigen, dass der Gegenstand zum normalen Haushaltsinventar gehört, nicht aus dem Drogenumfeld stammt
  • Räumliche Distanz zum Drogenaufbewahrungsort betonen
  • Darauf bestehen, dass das Tatgericht seine Feststellungen zur Zweckbestimmung explizit begründet — fehlt diese Begründung, ist das Urteil angreifbar

Der BGH hat in 5 StR 547/17 (18. Juli 2018) präzisiert: Fehlt ein plausibler anderer Grund dafür, warum ein objektiv gefährlicher Gegenstand griffbereit gehalten wird, liegt die Bejahung der Zweckbestimmung nahe — aber das Tatgericht muss sie trotzdem positiv feststellen. In BGH 2 StR 294/19 (23. Oktober 2019, NStZ 2020, 233) hat der BGH zur Griffweite und zur Darlegungspflicht des Tatgerichts Stellung genommen. Diese Feststellungslast ist mein Hebel.

Die Schreckschusspistole: kein sicherer Hafen

Viele Mandanten glauben, eine Schreckschusspistole sei harmlos und legal. Das ändert nichts daran, dass sie nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine Schusswaffe sein kann.

Der Große Senat des BGH hat in BGH GSSt 2/02 (4. Februar 2003, BGHSt 48, 197) — ergangen zu § 250 StGB — entschieden: Eine geladene Schreckschusswaffe ist eine Schusswaffe im Sinne des § 30a, wenn der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorne durch den Lauf austritt. Die Rechtsprechung überträgt dieses Kriterium auf den Schusswaffenbegriff des § 30a BtMG. Das PTB-Zeichen (beschussgeprüft) ist kein Freifahrtschein — es kommt allein auf das Druckprinzip an.

Der entscheidende Unterschied zu einem gefährlichen Werkzeug: Bei Schusswaffen entfällt die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung vollständig. Die Waffe ist per se tatbestandsmäßig.

Mein Verteidigungsansatz bei Schreckschusswaffen: Ein technisches Gutachten zur Frage, ob der Explosionsdruck tatsächlich nach vorne austritt. Manche Modelle leiten den Druck seitlich ab — dann ist es keine Schusswaffe, sondern allenfalls ein gefährliches Werkzeug, und die subjektive Zweckbestimmungsprüfung kommt wieder ins Spiel. Außerdem prüfe ich, ob die Waffe zum Tatzeitpunkt tatsächlich geladen war.

Der Bandenbegriff — drei ist die Untergrenze

§ 30a Abs. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt. Der Große Senat des BGH hat in BGH GSSt 1/00 (22. März 2001) den Bandenbegriff neu justiert: Eine Bande erfordert den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem gemeinsamen Willen, für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten zu begehen.

Was der BGH dabei ausdrücklich verneint hat: Es braucht keinen „gefestigten Bandenwillen“ und kein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse. Eigeninteresse der Mitglieder schadet nicht. Wer also behauptet, er habe nur in eigenem Interesse gehandelt und die anderen auch, ist damit nicht automatisch aus dem Bandenbegriff heraus.

Was aber zählt: Zwei Personen bilden keine Bande. Das ist de lege lata die klare Grenze. Zwei Personen, auch wenn sie systematisch und gewerbsmäßig zusammenarbeiten, erfüllen § 30a Abs. 1 nicht. Dann kommt allenfalls § 30 BtMG in Betracht. Ich prüfe bei jedem Bandenmitgliedschaftsvorwurf gründlich, wie viele Personen tatsächlich nachweisbar eingebunden waren und ob die Absprache auf künftige Taten gerichtet war.

Strafmaß und minder schwerer Fall

Der Regelstrafrahmen des § 30a BtMG — fünf bis fünfzehn Jahre — macht Bewährung nach § 56 StGB unmöglich. Bewährung ist nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Wer nach § 30a verurteilt wird, geht ins Gefängnis.

Das einzige gesetzliche Ventil ist der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Im untersten Bereich dieses Rahmens ist Bewährung rechnerisch möglich — praktisch aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Typische Konstellationen, in denen Gerichte den minder schweren Fall bejaht haben:

  • Eigene schwere Suchtmittelabhängigkeit; der Mandant handelte primär zur Finanzierung des eigenen Konsums
  • Unterste Stelle in der Bandenstruktur (Kurier, Packhelfer ohne Kenntnis des Gesamtgeschäfts)
  • Drogenmengen nur knapp über dem Grenzwert der „nicht geringen Menge“
  • Vollständiges Geständnis mit frühzeitiger Kooperation
  • Keine einschlägigen Vorstrafen
  • Das Werkzeug war einem einfachen Küchenmesser vergleichbar, kein Schusswaffeneinsatz

Umgekehrt: Wer mit einer Schusswaffe erwischt wird, größere Mengen transportiert hat, professionell strukturiert handelte oder einschlägig vorbestraft ist, wird den minder schweren Fall kaum durchsetzen.

Verteidigung: Was ich konkret tue

Schritt 1: Die Waffe aus dem Tatbestand heraushalten.

Ich prüfe für jede beschlagnahmte Sache: Ist sie objektiv zur Verletzung geeignet? War sie räumlich nah an den Drogen? Kann die subjektive Zweckbestimmung bestritten werden? Liegt bei einer Schreckschusswaffe wirklich Mündungsaustritt vor?

Die räumliche Trennung ist dabei das Wichtigste. Ich nehme mir beim ersten Mandantengespräch Zeit für die genaue Beschreibung des Tatortes: Welcher Raum, welches Möbelstück, welche Türen, wie war der Grundriss? BGH 1 StR 394/16 macht klar, dass das Tatgericht diese Feststellungen im Urteil treffen muss — fehlen sie, ist der Schuldspruch angreifbar.

Schritt 2: Den Bandenbegriff hinterfragen.

Waren wirklich drei Personen mit einem gemeinsamen Fortsetzungswillen eingebunden? Welche Beweise gibt es für die Bandenabrede? Kann ich eine der beteiligten Personen aus dem Bandenbegriff heraushalten?

Schritt 3: Den minder schweren Fall herleiten.

Wenn die Qualifikation nicht zu Fall zu bringen ist, baue ich systematisch alle Strafmilderungsgründe auf: Suchtmittelabhängigkeit, Rolle in der Struktur, Geständnis, fehlende Vorstrafen, Kooperation. Ziel ist § 30a Abs. 3 und — wenn möglich — eine konkrete Strafe, die Bewährung nicht grundsätzlich ausschließt.

Schritt 4: In der Revision das Doppelverwertungsverbot nutzen.

BGH 2 StR 351/23 (31. Januar 2024) hat bekräftigt: Was dem Handeltreiben mit BtMG ohnehin immanent ist, darf bei der Strafzumessung nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden. Wenn das Tatgericht handlungstypische Merkmale doppelt wertet, greife ich das in der Revision an.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • BGH, Beschl. v. 22. März 2001 — GSSt 1/00: Bandenbegriff, mindestens drei Personen
  • BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003 — GSSt 1/02, BGHSt 48, 189: Mittäterzurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB beim gemeinsamen Tatplan
  • BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003 — GSSt 2/02, BGHSt 48, 197: Schreckschusspistole als Schusswaffe (Mündungsaustritt-Kriterium; ergangen zu § 250 StGB, von der Rechtsprechung auf § 30a BtMG übertragen)
  • BGH, Urt. v. 10. April 1996 — 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123: Grundlage zum „Mitsichführen“
  • BGH, Entscheidung v. 22. August 2012 — 2 StR 235/12: Minder schwerer Fall, Gesamtabwägung
  • BGH, Beschl. v. 12. Januar 2017 — 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714: Mitsichführen, räumliche Nähe, Pflicht zur tatgerichtlichen Darlegung
  • BGH, Urt. v. 18. Juli 2018 — 5 StR 547/17: Subjektive Zweckbestimmung, Baseballschläger aus Holz
  • BGH, Urt. v. 23. Oktober 2019 — 2 StR 294/19, NStZ 2020, 233: Griffweite, tatgerichtliche Darlegungs- und Feststellungspflicht zur Zweckbestimmung
  • BGH, Entscheidung v. 31. Januar 2024 — 2 StR 351/23: Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB im BtMG-Kontext
  • BGH, Beschl. v. 18. Juli 2024 — 5 StR 197/24: THC-Grenzwert 7,5 g nach KCanG
  • § 30a BtMG: dejure.org
  • § 46 StGB (Strafzumessung, Doppelverwertungsverbot): dejure.org

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet „mit sich führen“ bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG?

    Der Gegenstand muss sich in solcher räumlichen Nähe befinden, dass der Täter ihn ohne nennenswerten Zeit- und Kraftaufwand jederzeit benutzen kann. Griffweite ist nicht zwingend erforderlich, aber ein Messer im selben Zimmer wie der Drogenvorrat reicht für das „Mitsichführen“. Befinden sich Drogen und Waffe in verschiedenen Räumen, muss das Tatgericht die konkreten örtlichen Verhältnisse im Urteil detailliert darlegen — andernfalls ist das Urteil revisibel (BGH 1 StR 394/16, 12. Januar 2017).

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

  • Ist eine Schreckschusspistole eine Schusswaffe nach § 30a BtMG?

    Ja, wenn der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorne durch den Lauf austritt. Das hat der Große Senat des BGH in BGH GSSt 2/02 (4. Februar 2003, BGHSt 48, 197) — ergangen zu § 250 StGB — entschieden; die Rechtsprechung überträgt das Kriterium auf § 30a BtMG. Bei Schusswaffen entfällt die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung vollständig — die Waffe ist per se tatbestandsmäßig. Ein technisches Gutachten zur Druckrichtung kann im Einzelfall helfen.

  • Wie viele Personen braucht es für eine Bande nach § 30a Abs. 1 BtMG?

    Mindestens drei Personen mit dem gemeinsamen Willen, für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige Straftaten zu begehen. Das hat der Große Senat des BGH in BGH GSSt 1/00 (22. März 2001) klargestellt. Zwei Personen — egal wie gut organisiert — bilden keine Bande. § 30a Abs. 1 BtMG scheidet dann aus; gegebenenfalls kommt § 30a Abs. 2 Nr. 2 oder § 30 BtMG in Betracht.

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen — Bewährung ist nur bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft (schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen).

  • Was ist der minder schwere Fall bei § 30a Abs. 3 BtMG?

    Der minder schwere Fall erfordert eine Gesamtabwägung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit. Das Gesamtbild muss deutlich vom typischen § 30a-Fall abweichen. Gerichte bejahen ihn bei eigener schwerer Suchtmittelabhängigkeit, untergeordneter Rolle in der Lieferkette, Mengen knapp über dem Grenzwert, vollständigem frühen Geständnis und fehlenden Vorstrafen. Bei Schusswaffe, größeren Mengen oder professioneller Bandenstruktur ist er kaum durchzusetzen.

  • Haftet mich § 30a, wenn mein Mitbeschuldigter die Waffe trug?

    Grundsätzlich muss jeder Täter das Merkmal des „Mitsichführens“ selbst verwirklichen. Wichtige Ausnahme: Wenn die Waffenmitführung eines Mittäters vom gemeinsamen Tatplan aller Beteiligten umfasst war, kann sie nach allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden — das hat der BGH in GSSt 1/02 (4. Februar 2003, BGHSt 48, 189) entschieden. Wer von der Waffe nichts wusste und sie auch nicht als Teil des gemeinsamen Plans akzeptiert hat, fällt dagegen nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

  • Was ist der Grenzwert „nicht geringe Menge“ bei § 30a BtMG?

    Die wichtigsten Grenzwerte: Cannabis 7,5 g THC-Wirkstoffgehalt (BGH 5 StR 197/24, 18. Juli 2024), Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid, Kokain 5 g Kokainhydrochlorid. Unterhalb dieser Schwellen scheidet § 30a BtMG aus — es gilt § 29 BtMG ohne Waffenqualifikation und ohne Fünf-Jahres-Mindeststrafe.

  • Kann das Doppelverwertungsverbot bei § 30a BtMG in der Revision helfen?

    Ja. BGH 2 StR 351/23 (31. Januar 2024) hat das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB für den BtMG-Kontext bekräftigt. Umstände, die dem Handeltreiben mit BtMG ohnehin immanent sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden. Wenn das Tatgericht handlungstypische Merkmale doppelt wertet, ist das Urteil im Strafausspruch revisibel.

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