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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Einstellung bei Eigenkonsum (§ 31a BtMG)

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich greife jeden Ermittlungsfehler an und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Einstellung nach § 31a BtMG hinterlässt keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis bleibt sauber.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Was eine Einstellung nach § 31a BtMG für Mandanten bedeutet

Wer mit einer kleinen Menge Betäubungsmittel aufgegriffen wird, steht nicht automatisch vor Gericht. Das Betäubungsmittelgesetz enthält in § 31a eine Norm, die der Staatsanwaltschaft erlaubt, das Verfahren einzustellen — ohne Auflage, ohne Geldbuße, ohne Eintrag im Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis bleibt sauber. Für viele Mandanten ist das der entscheidende Unterschied zwischen einem Verfahren, das sie ihr Studium, ihren Beamtenstatus oder ihren Job kosten könnte, und einem, das spurlos verschwindet.

Diese Seite erklärt, wann § 31a BtMG greift, welche Mengen die einzelnen Bundesländer als „gering“ einstufen, was seit der Cannabis-Reform gilt — und warum eine Einstellung trotzdem Nachfolgerisiken haben kann, über die Mandanten frühzeitig informiert sein müssen.

Voraussetzungen des § 31a BtMG

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Erstens muss ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG vorliegen. Das schließt Handeltreiben, bewaffnete Einfuhr und andere qualifizierte Tatbestände von vornherein aus. Wer verdächtig ist, mit Betäubungsmitteln zu handeln, kommt an § 31a BtMG nicht heran.

Zweitens muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein. Das ist bei einem ersten oder zweiten Aufgriff in der Regel zu bejahen. Bei Abhängigkeit bejaht die Praxis geringe Schuld fast durchgängig. Wiederholte Verstöße in kurzer Zeit schließen geringe Schuld dagegen aus.

Drittens darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Öffentliches Interesse nimmt die Staatsanwaltschaft regelmäßig an, wenn der Konsum in Schulen, vor Kindern, in Kitas, auf Bahnhöfen oder in Gefängnissen stattgefunden hat — oder wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde.

Viertens müssen die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt gewesen sein. Schon geringe Hinweise auf Handeltreiben — Abwiegen in Konsumeinheiten, größere Bargeldmengen, verdächtige Telefonkontakte — schließen den Eigenverbrauchsnachweis aus. Was „gering“ ist, definiert nicht das Gesetz selbst, sondern die jeweilige Landesrichtlinie.

Das Gesetz formuliert eine Kann-Bestimmung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Cannabis-Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) jedoch klargestellt: Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, haben die Strafverfolgungsorgane das Übermaßverbot zu beachten und müssen bei gelegentlichem Eigenkonsum geringer Mengen ohne Fremdgefährdung grundsätzlich von der Verfolgung absehen. Der Kann-Wortlaut täuscht in diesen Fällen über eine faktische Einstellungspflicht hinweg — ein Argument, das ich in der Verteidigerschrift regelmäßig einsetze.

Mengengrenzen nach Bundesland — das Nord-Süd-Gefälle

Das Gesetz legt keine Gramm-Grenzen fest. Was als „geringe Menge“ gilt, bestimmen die Landesjustizverwaltungen durch Richtlinien, die erheblich voneinander abweichen. Das Ergebnis ist ein verfassungsrechtlich angreifbares Nord-Süd-Gefälle: Wer mit 0,8 g Heroin aufgegriffen wird, hat in Hamburg gute Chancen auf Einstellung — und in Bayern keine.

Harte Drogen nach § 31a BtMG (Cannabis: siehe unten)

BundeslandHeroinKokainAmphetaminMDMA/Ecstasy
Hamburgbis 1 gbis 1 gdeutlich unter 10 Tabletten
Bremenbis 1 gbis 1 gbis 4 Tabletten
Schleswig-Holsteinbis 1 gbis 3 gbis 3 g
NRWbis 0,5 gbis 0,5 gbis 0,5 gbis 3 Konsumeinheiten
Hessenbis 1 g Bruttobis 1 g Bruttobis 1 gbis 20 Tabletten*
Bayernkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendung
Baden-Württembergkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendung

Hessen wendet § 31a BtMG bei harten Drogen nur in Ausnahmefällen an; die genannten Mengenwerte stammen aus einer älteren Richtlinie und können sich zwischenzeitlich geändert haben.

Sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt stellen bei harten Drogen ebenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen ein. Die norddeutschen Stadtstaaten sind erheblich großzügiger.

Praxishinweis: Richtlinien können jederzeit geändert werden. Vor einem Einstellungsantrag prüfe ich immer den aktuellen Stand der jeweiligen Landesrichtlinie — nicht nur die Gramm-Grenze, sondern auch ob die Richtlinie Bruttomenge oder Wirkstoffgehalt meint, und ob es Einschränkungen für Wiederholungstäter gibt.

Cannabis seit April 2024: § 35a KCanG statt § 31a BtMG

Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis ein eigener Weg. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG, BGBl. 2024 I Nr. 109) hat Cannabis aus dem BtMG herausgelöst. Das Absehen von der Strafverfolgung bei Cannabis richtet sich seitdem ausschließlich nach § 35a KCanG — strukturell an § 31a BtMG angelehnt, aber eine eigenständige Norm, die zusätzlich das Extrahieren von Cannabinoiden als Handlungsmodalität erfasst.

§ 31a BtMG gilt seither nur noch für alle anderen Betäubungsmittel: Heroin, Kokain, MDMA, Amphetamin, Methamphetamin, Opioide.

Für Cannabis haben mehrere Bundesländer spezifische § 35a-KCanG-Richtlinien erlassen. Die Mengengrenzen bewegen sich überwiegend im Bereich von 6 bis 15 g:

BundeslandGrenzwert (Cannabis, § 35a KCanG)
Berlin15 g
Bremen15 g
Hamburg15 g (Tendenz)
NRW10 g
Bayern6 g (Ersttäter, mind. 12 Monate seit letztem Aufgriff)
Baden-Württemberghistorisch 6 g; aktuelle Richtlinienfassung — Richtwert, im Wandel

Der BGH hat 2024 klargestellt, dass die „nicht geringe Menge“ THC im Sinne des Qualifikationstatbestands (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) bei 7,5 g THC (Wirkstoffgehalt) liegt (BGH PM 93/2024).

Zu den Details des Cannabis-Sonderwegs und den aktuellen Mengengrenzen nach § 35a KCanG lesen Sie den gesonderten Beitrag auf dieser Seite.

Jugendliche: § 45 JGG geht vor

Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist § 45 JGG die vorrangige Norm. Die Diversion nach dem Jugendgerichtsgesetz schützt umfassender als § 31a BtMG:

  • § 45 Abs. 1 JGG: Die Staatsanwaltschaft kann ohne jede Maßnahme einstellen, wenn ein erzieherischer Eingriff nicht erforderlich erscheint.
  • § 45 Abs. 2 JGG: Die Staatsanwaltschaft regt erzieherische Maßnahmen an (typisch: Teilnahme an Drogenberatung) und stellt nach deren Durchführung ein.

§ 31a BtMG bleibt als subsidiäre Grundlage anwendbar, wird in der Praxis aber selten separat herangezogen, wenn § 45 JGG greift. Für Eltern und Jugendliche ist das ein wichtiger Unterschied: Die jugendstrafrechtliche Diversion ist auf Erziehung ausgerichtet, hinterlässt keinerlei Eintrag — und vermeidet, dass der erste Fehler das Leben eines 16-Jährigen dauerhaft prägt.

Fahrerlaubnis: Die Nebenwirkung, die viele nicht kennen

Eine Einstellung nach § 31a BtMG schützt vor Strafe. Sie schützt nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde.

Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen die Fahrerlaubnisbehörde über den Drogenbesitz oder -konsum informieren, wenn Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung bestehen. Die Behörde kann dann — völlig unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens — eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen.

Das ist ein erhebliches Praxisrisiko, das ich bei Mandatsbeginn immer anspreche: Wer seinen Führerschein beruflich braucht — LKW-Fahrer, Handwerker, Vertriebler — muss dieses Risiko von Anfang an kennen und einkalkulieren. Ggf. ist parallel zur strafrechtlichen Beratung eine fahrerlaubnisrechtliche Begleitung sinnvoll.

Zu den Einzelheiten des Fahrerlaubnisrechts bei Drogendelikten — MPU-Anforderung, Widerspruch gegen Entziehung, Wiedererteilung — lesen Sie den gesonderten Beitrag auf dieser Seite.

Verteidigung in der Praxis: Wie ich auf Einstellung hinwirke

Eine Einstellung nach § 31a BtMG passiert selten von selbst. Die Verteidigung muss aktiv werden — und das richtig.

Erste Regel: Mandant schweigt gegenüber der Polizei. Bei einer Vernehmung gemachte Angaben zur Beschaffung (Dealer, Menge, Preis) können den Eigenverbrauchsnachweis gefährden. Wer sagt, er habe die Drogen von einem Freund bekommen und dabei auch Geld gewechselt, öffnet der Staatsanwaltschaft die Tür zum Handeltreiben-Verdacht. Die Version des Sachverhalts steuere ich über die Verteidigerschrift, nicht über eine Polizeivernehmung.

Zweite Regel: Asservaten-Gutachten abwarten. Erst wenn das kriminaltechnische Untersuchungsergebnis vorliegt, lässt sich beurteilen, ob die Menge sicher unter der Richtliniengrenze liegt. Voreilige Einstellungsanträge können nach Vorliegen des Gutachtens ins Leere gehen.

Dritte Regel: Richtlinie des zuständigen Bundeslandes kennen. Ein Antrag auf § 31a-Einstellung in Bayern oder Baden-Württemberg bei harten Drogen ist regelmäßig wenig erfolgversprechend. Dort ist Zeit und Argumentationsaufwand besser auf § 153a StPO (Einstellung gegen Drogenberatungsauflage) zu verwenden.

Die Verteidigerschrift enthält dann: Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Mandanten (Eigenverbrauch substanziiert, keine Handelsabsicht), Hinweis auf die einschlägige Landesrichtlinie, den BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 zur faktischen Einstellungspflicht bei Erfüllung aller Voraussetzungen, und — wo passend — Belege zur Sozialprognose (Therapiebereitschaft, Arbeitsverhältnis, familiäre Einbindung).

Bei mehreren Substanzen gleichzeitig (etwa Cannabis + Kokain nach einer Hausdurchsuchung) ist substanzspezifisch zu argumentieren: Cannabis fällt unter § 35a KCanG, die anderen Substanzen unter § 31a BtMG. Das Gesamtbild kann aber als Indiz gegen echten Eigenverbrauch gewertet werden — hier ist die Argumentation sorgfältig aufzubauen.

Verhältnis zu anderen Einstellungsnormen

NormEinstellenderAuflageZustimmung Beschuldigter
§ 31a Abs. 1 BtMGStaatsanwaltschaftkeinenicht erforderlich
§ 31a Abs. 2 BtMGGericht (nach Anklage)keineerforderlich
§ 153 StPOStaatsanwaltschaftkeinenicht erforderlich
§ 153a StPOStaatsanwaltschaft/Gerichtja (Geldbuße, Therapie)erforderlich
§ 45 JGGStaatsanwaltschaftggf. erzieherische Maßnahmenicht erforderlich

§ 31a BtMG ist gegenüber § 153 StPO die speziellere Norm. Wenn die Staatsanwaltschaft grundsätzlich einstellungsbereit ist, aber § 31a ablehnt, ist § 153a StPO der nächste Schritt — mit dem Nachteil, dass eine Auflage (meist eine Geldbuße oder Therapieberatung) zu erfüllen ist.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u.a. – BVerfGE 90, 145 (Cannabis-Beschluss; faktische Einstellungspflicht bei Eigenkonsum geringer Mengen ohne Fremdgefährdung)
  • § 31a BtMG, Wortlaut: gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html
  • § 35a KCanG, KCanG in Kraft seit 1. April 2024, BGBl. 2024 I Nr. 109
  • BGH, Pressemitteilung 93/2024: nicht geringe Menge THC i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG = 7,5 g THC (Wirkstoffgehalt)
  • NRW-Richtlinie § 31a BtMG: jvv.nrw.de (aktuelle Fassung)
  • Bundestagsdrucksache WD 7 – 3000 – 084/19, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages (Ländervergleich § 31a BtMG)
  • §§ 153, 153a StPO; § 45 JGG

Häufig gestellte Fragen

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt.

  • Welche Mengen gelten als „gering“ im Sinne des § 31a BtMG?

    Das Gesetz definiert keine Gramm-Grenzen. Die Landesjustizverwaltungen legen per Richtlinie fest, was als gering gilt. In NRW sind es bei Heroin und Kokain bis zu 0,5 g Brutto; Hamburg und Bremen gehen bis 1 g bei Heroin und Kokain; Schleswig-Holstein bis 1 g Heroin und 3 g Kokain. Bayern und Baden-Württemberg wenden § 31a BtMG bei harten Drogen praktisch nicht an.

  • Gilt § 31a BtMG auch für Cannabis?

    Nicht mehr. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG. Die Norm ist strukturell an § 31a BtMG angelehnt, erfasst aber zusätzlich das Extrahieren von Cannabinoiden als eigenständige Handlungsmodalität. § 31a BtMG ist seitdem nur noch für alle anderen Betäubungsmittel anwendbar — Heroin, Kokain, MDMA, Amphetamin, Methamphetamin und andere.

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die ebenfalls keine Vorstrafe begründet, aber eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

  • Verliere ich meinen Führerschein trotz Einstellung nach § 31a BtMG?

    Nicht automatisch — aber das Risiko ist real. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen die Fahrerlaubnisbehörde informieren, wenn Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung bestehen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann eine MPU anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Viele Mandanten unterschätzen dieses Risiko erheblich.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 31a BtMG, § 153 StPO und § 153a StPO?

    § 31a BtMG ist die speziellere Norm für BtMG-Vergehen: Einstellung ohne Auflage, ohne Zustimmung des Beschuldigten. § 153 StPO ist die allgemeine Einstellungsnorm bei geringer Schuld, tritt gegenüber § 31a BtMG zurück. § 153a StPO erlaubt Einstellung gegen Auflagen (Geldbuße, Drogenberatung) — Staatsanwaltschaften greifen darauf zurück, wenn sie § 31a ablehnen, aber einstellungsbereit sind.

  • Was passiert bei Jugendlichen?

    Bei Jugendlichen (14–17 Jahre) ist § 45 JGG vorrangig. Die Diversion nach dem Jugendgerichtsgesetz schützt umfassender: keine BZR-Eintragung, erzieherischer Ansatz. § 31a BtMG tritt dahinter zurück und wird in der Praxis selten separat angewendet.

  • Kann ich aktiv auf eine Einstellung hinwirken?

    Ja. Die Verteidigung sollte eine schriftliche Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft einreichen: Eigenverbrauch substanziiert darlegen, auf die Richtliniengrenze hinweisen, den BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 zur faktischen Einstellungspflicht zitieren. Eine gut begründete Verteidigerschrift erhöht die Einstellungswahrscheinlichkeit erheblich — und steuert, welche Version des Sachverhalts die Akte prägt.

  • Wann lehnt die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG ab?

    Typischerweise bei Wiederholungstätern (dritter Aufgriff oder zweiter binnen kurzer Zeit), bei Verdacht auf Handeltreiben (Abwiegen, größere Geldmengen, Telefonkontakte), bei Konsum in schutzwürdiger Umgebung (Schulen, vor Kindern, Bahnhöfe) und wenn das Bundesland bei der betreffenden Substanz generell keine § 31a-Einstellungen vornimmt.

  • Muss ich einer Einstellung nach § 31a BtMG zustimmen?

    Bei der staatsanwaltlichen Einstellung nach § 31a Abs. 1 BtMG ist keine Zustimmung erforderlich. Bei der gerichtlichen Einstellung nach § 31a Abs. 2 BtMG — also nach bereits erfolgter Anklageerhebung — braucht es die Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem.

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