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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Anbau, Cannabis-Club & Weitergabe

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich greife jeden Ermittlungsfehler an und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Drei Pflanzen, 60 Gramm, ein Club — das KCanG zieht enge Grenzen, und wer sie überschreitet, riskiert eine echte Strafverfolgung.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Viele Mandanten kommen zu mir mit einer Frage: „Ich mache doch nichts Illegales“

Die Irritation ist verständlich. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis teilweise legal — und trotzdem sehen sich Menschen mit Strafverfolgung konfrontiert, die überzeugt sind, sich an die Regeln gehalten zu haben. Vier statt drei Pflanzen im Keller. Fünf Gramm aus dem Eigenanbau an die Schwester weitergegeben. Cannabis vom Club zu Hause gelagert, ohne zu rechnen, ob die Gesamtmenge stimmt.

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legalisiert Cannabis nicht schrankenlos. Es erlaubt bestimmte Handlungen in engen Grenzen — und macht alles außerhalb dieser Grenzen zur Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Wer diese Grenzen nicht kennt, landet in einem Strafverfahren, das mit dem Bild der „Legalisierung“ schwer vereinbar scheint.

Diese Seite erklärt, wo die Grenzen verlaufen, wann § 34 KCanG greift, was die Sicherungspflicht bedeutet und warum Bayern ein Sonderkapitel ist.

Eigenanbau: drei Pflanzen, 60 Gramm — was genau erlaubt ist

§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen ab 18 Jahren, an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei gleichzeitig lebende Cannabispflanzen anzubauen — ausschließlich zum persönlichen Eigenkonsum. Das klingt einfach, hat aber Fallstricke:

Die Pflanzenzahl bezieht sich auf den Moment der Kontrolle. Maßgeblich ist, wie viele lebende Pflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorhanden sind. Wer im Frühjahr drei Pflanzen anbaut, eine aberntet und dann eine vierte aussät, hält bis zur Ernte drei Pflanzen gleichzeitig — erlaubt. Hält er vier lebende Pflanzen gleichzeitig, macht er sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar, auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

Geerntetes Cannabis zählt gegen die Besitzgrenzen. Getrocknetes Erntegut ist keine Pflanze mehr — es fällt unter die allgemeinen Besitzregeln. Diese sind dreistufig: Erlaubt sind am Wohnsitz 50 g (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG), in der Öffentlichkeit 25 g (§ 3 Abs. 1 KCanG). Mehr als 50 bis 60 g am Wohnsitz bzw. mehr als 25 bis 30 g öffentlich sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG); erst mehr als 60 g am Wohnsitz bzw. mehr als 30 g öffentlich sind eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). § 2 Abs. 1 KCanG ist dabei das grundsätzliche Besitzverbot, nicht die Erlaubnisnorm. Eine üppige Ernte kann die Grenzen schnell überschreiten. Wer zusätzlich Cannabis aus einer Anbauvereinigung zu Hause lagert, muss beide Mengen zusammenrechnen.

Weitergabe aus Eigenanbau ist verboten. § 9 Abs. 2 KCanG lässt keine Ausnahme: Weder kostenlos noch entgeltlich, weder an Familienmitglieder noch an enge Freunde. Wer 5 g aus seiner Ernte abgibt, erfüllt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Bei Weitergabe an Minderjährige springt der Strafrahmen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG sofort auf drei Monate bis fünf Jahre.

EigenanbauErlaubtStrafbar nach
Bis 3 lebende Pflanzen gleichzeitigJa (§ 9 Abs. 1 KCanG)
4 oder mehr lebende PflanzenNein§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG
Bis 50 g Ernte am WohnsitzJa (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG)
Mehr als 50 bis 60 g Ernte am WohnsitzOrdnungswidrigkeit§ 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG
Über 60 g Ernte am WohnsitzNein§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG
Weitergabe an ErwachseneNein§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG
Weitergabe an MinderjährigeNein§ 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG
Extraktion (Haschisch herstellen)Nein§ 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG

Anbauvereinigungen: die Regeln im Detail

Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen einen Betrieb beantragen. Das Zulassungsverfahren nach §§ 11–14 KCanG ist aufwendig: Der Antrag muss Führungszeugnisse aller Vorstandsmitglieder, ein Jugendschutzkonzept, Sicherungsnachweise, Angaben zur Anbaufläche und den Namen eines Präventionsbeauftragten enthalten. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG) — in der Praxis werden diese Fristen regelmäßig überschritten.

Die Erlaubnis gilt für ein bestimmtes Grundstück, ist sieben Jahre gültig und nicht übertragbar (§§ 13, 14 KCanG). Pro Verein sind maximal 500 Mitglieder erlaubt; jede Person darf nur einer Vereinigung angehören (§ 16 KCanG).

Was die Weitergabe betrifft (§ 19 KCanG): Cannabis darf nur auf dem Vereinsgelände, von Mitglied zu Mitglied, gegen Alterskontrolle ausgegeben werden. Versand und Lieferung nach Hause sind verboten. Mitglieder ab 21 Jahren erhalten bis zu 25 g pro Tag und 50 g pro Monat; Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren maximal 25 g pro Tag, 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht übersteigen. Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar. Wer das erhaltene Cannabis an Dritte weitergibt, erfüllt § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG — der zugelassene Club kann seinerseits nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG (unerlaubte Weitergabe) strafbar werden; ein nicht zugelassener Club hingegen nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG.

Das Cannabis muss in neutraler Verpackung mit Angaben zu Gewicht, Erntedatum, Sorte sowie THC- und CBD-Gehalt ausgegeben werden (§ 21 KCanG). Fehlen diese Angaben, droht dem Verein ein Bußgeld.

Strafbarkeit: die einschlägigen Tatbestände bei Überschreitung

§ 34 Abs. 1 KCanG erfasst ein breites Spektrum an Verstößen — der Strafrahmen ist einheitlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe:

TatbestandNorm
Besitz über die Mengengrenzen§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG
Anbau von mehr als 3 Pflanzen oder nicht zum Eigenkonsum§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG
Handeltreiben§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Abgabe/Weitergabe außerhalb erlaubter Wege§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG
Entgegennahme über 25 g/Tag oder 50 g/Monat§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG
Extraktion von Cannabinoiden§ 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG
Anbau/Weitergabe ohne Erlaubnis (Club ohne Zulassung)§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG

Besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 KCanG erhöhen den Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe — insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, Gefährdung der Gesundheit mehrerer Personen, Weitergabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre oder dem Erreichen der nicht geringen Menge. Diese liegt nach BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (NJW 2024, 1968) bei 7,5 g THC — denselben Grenzwert, den der BGH schon unter dem BtMG angewendet hatte.

Sicherungspflicht: Bußgeld, nicht automatisch Straftat

§ 10 KCanG verpflichtet Eigenanbauende, Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Die Norm ist bewusst vage gehalten. Als Mindeststandard wird in der Literatur ein abschließbarer Schrank oder ein gesicherter Raum diskutiert; eine gesetzliche Konkretisierung fehlt.

Ein Verstoß ist Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG — das Bußgeld kann bis zu 30.000 € betragen. Das gilt auch für Anbauvereinigungen, die ihren Sicherungsanforderungen nach § 22 KCanG nicht genügen.

Die reine Sicherungspflichtsverletzung wird also nicht automatisch zur Straftat. Anders verhält es sich, wenn das mangelnde Sichern kausal dazu führt, dass ein Kind oder Jugendlicher an die Pflanzen gelangt und konsumiert — dann können Straftatbestände einschlägig werden (z. B. Weitergabe an Minderjährige nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG). Ob die bloße Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Fall für sich genügt oder eine eigene Handlung hinzutreten muss, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Die Mischfall-Problematik: BGH GSSt 1/24

In der Praxis erlebe ich häufig Konstellationen, in denen Mandanten sowohl legal besessenes als auch illegal gehandeltes Cannabis hatten. Für die Prüfung der nicht geringen Menge ist der straffrei besitzbare Anteil aus der Gesamtmenge herauszurechnen; nur der überschießende Teil geht in die Berechnung ein (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2024 — 6 StR 536/23; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17. April 2025 — 1 ORs 3 SRs 55/24). Der Große Senat (BGH GSSt 1/24, 3. Februar 2025) hat für solche Mischfälle zudem die Konkurrenzfrage geklärt: Neben dem Handeltreiben ergeht kein gesonderter Schuldspruch wegen Besitzes des zum Eigenkonsum bestimmten Anteils.

Das ist kein akademisches Detail. Wer am Wohnsitz 80 g vorrätig hatte, bewegt sich oberhalb der Straftatschwelle von 60 g; bei der Prüfung der nicht geringen Menge sind aber die straffrei besitzbaren 50 g herauszurechnen, sodass nur 30 g in die Berechnung eingehen. Der Schuldumfang kann sich so erheblich reduzieren. Für die Verteidigung gilt: Dieses Argument muss dezidiert und mit Mengenaufstellung vorgetragen werden — Gerichte wenden es nicht von Amts wegen an.

Die föderale Ungleichheit: Bayern als Sonderfall

Bundesweit sind rund 413 Anbauvereinigungen zugelassen (Stand April 2026). Nordrhein-Westfalen führt mit 118 zugelassenen Clubs; Bayern kommt auf schätzungsweise 9. Das Missverhältnis ist kein Zufall.

Bayern hat über das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz (BayCanFBG) zusätzliche Beschränkungen für den öffentlichen Konsum eingeführt — und nutzt das Landesbaurecht, um Anbauvereinigungen faktisch zu blockieren: Für Anbauflächen soll danach eine baurechtliche Genehmigung als Sondergebiet erforderlich sein, die regelmäßig verweigert wird. Mehrere bayerische Verwaltungsgerichte befassen sich derzeit mit der Frage, ob dieses Vorgehen mit Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) vereinbar ist.

Für Mandanten aus Bayern hat das unmittelbare praktische Konsequenzen: Wer trotz laufendem Antrag und abgelaufener Drei-Monats-Frist mit dem Anbau beginnt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG strafbar. Die fehlende Erlaubnis — auch wenn der Antrag vollständig und die Behörde untätig ist — schützt nicht vor Strafbarkeit. Allenfalls kann der Umstand als Schuldminderungsargument geltend gemacht werden. Wer in Bayern eine Anbauvereinigung betreibt oder plant, sollte sich frühzeitig verwaltungsrechtlich beraten lassen.

Drei typische Praxisfälle aus meiner Verteidigungsarbeit

Fall 1 — Vier Pflanzen im Keller. Der Mandant baut vier Cannabispflanzen in seinem Eigenheim an; bei einer Durchsuchung aus anderem Anlass findet die Polizei sie. Vorwurf: § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Strafrahmen bis drei Jahre, aber im Ergebnis geht es hier typischerweise um eine Ersttat mit überschaubarem Vorwurf. Wenn keine weiteren Mengen vorhanden sind und keine qualifizierenden Merkmale vorliegen, ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO realistisch. Entscheidend: Keine Angaben zur Anbaugeschichte machen. Maßgeblich für die Pflanzenanzahl ist der Moment der Durchsuchung — nicht wie viele Pflanzen im Lauf der Saison angebaut wurden.

Fall 2 — Weitergabe aus Eigenanbau. Der Mandant gibt 5 g aus seiner eigenen Ernte an eine Freundin weiter. Tatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Die Freundin ist volljährig, kein Geld fließt. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig — jede Weitergabe ist verboten. In der Praxis sind bei solchen Bagatellfällen Einstellungen die Regel, aber die Strafbarkeit besteht. Wäre die Freundin minderjährig gewesen, wäre ein qualifizierter Tatbestand nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG einschlägig.

Fall 3 — Club ohne Erlaubnis. Eine Gruppe gründet eine Anbauvereinigung, stellt vollständig Antrag und beginnt mit dem Anbau, weil die Drei-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 KCanG abgelaufen ist und die Behörde nicht reagiert hat. Tatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG. Strafrahmen bis drei Jahre; bei dem, was wie Gewerbsmäßigkeit aussieht (kostendeckende Mitgliedsbeiträge), drohen drei Monate bis fünf Jahre. Verteidigungsargument: vollständiger Antrag + behördliche Untätigkeit + abgelaufene Frist = erheblicher Schuldminderungsgrund, kein Strafausschluss. Parallel sollte verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) eingeleitet werden.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen

- KCanG (Konsumcannabisgesetz), BGBl. I 2024 Nr. 109 v. 27. März 2024, §§ 2, 9, 10, 11–22, 34, 36

  • BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968: nicht geringe Menge = 7,5 g THC
  • BGH, Beschl. v. 8. Mai 2024 — 6 StR 536/23; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17. April 2025 — 1 ORs 3 SRs 55/24: Herausrechnen des straffrei besitzbaren Anteils vor der Prüfung der nicht geringen Menge
  • BGH, Beschl. v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24: Konkurrenzfrage (kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitzes neben Handeltreiben) und Einziehung bei Mischfällen
  • OLG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2024 — 5 Ws 19/24: Übertragbarkeit der BtMG-Grundsätze auf KCanG, 7,5 g THC
  • BayCanFBG (Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz): Zusatzbeschränkungen in Bayern
  • § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG: Weitergabe durch über 21-Jährige an Minderjährige als besonders schwerer Fall
  • § 75 VwGO: Untätigkeitsklage bei Behördenverzug

Häufig gestellte Fragen

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen: erlaubt sind 50 g am Wohnsitz und 25 g außerhalb; mehr als 50 bis 60 g bzw. 25 bis 30 g sind eine Ordnungswidrigkeit, erst darüber eine Straftat. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar.

  • Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau an einen Freund abgeben?

    Nein. § 9 Abs. 2 KCanG verbietet jede Weitergabe an Dritte — ohne Ausnahme, unabhängig von Menge oder Beziehung. Auch ein Gramm an den besten Freund ist tatbestandlich nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. In der Praxis wird bei marginalen Mengen oft eingestellt, die Strafbarkeit bleibt dem Wortlaut nach aber bestehen.

  • Was ist eine Anbauvereinigung, und wer darf beitreten?

    Eine Anbauvereinigung ist ein als e.V. oder eG organisierter Verein, der Cannabis zum Eigenkonsum seiner Mitglieder anbaut (§§ 11–25 KCanG). Beitreten darf jede volljährige Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Höchstmitgliederzahl: 500. Jede Person darf nur einer Vereinigung angehören.

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Tag und Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

  • Was passiert, wenn meine Anbauvereinigung ohne gültige Erlaubnis anbaut?

    Das ist eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG — Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Auch wenn ein vollständiger Antrag läuft, schützt das vor Strafbarkeit nicht. Bei gewerbsmäßigem Betrieb springt der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG).

  • Muss ich meine Pflanzen zu Hause einschließen?

    § 10 KCanG schreibt eine Sicherungspflicht vor: Cannabis und Saatgut müssen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt werden. Das Gesetz nennt keinen Mindeststandard; diskutiert wird ein abschließbarer Schrank oder ein gesichertes Zimmer. Wer gar keine Sicherung vornimmt, verstößt gegen § 10 KCanG und riskiert ein Bußgeld nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG von bis zu 30.000 €. Eine Staffelung nach „einfacher“ und „schwerwiegender“ Verletzung sieht das Gesetz nicht vor; § 36 Abs. 2 KCanG ordnet die Bußgeldhöhe schlicht nach Tatbestandsnummern. Gelangt ein Kind tatsächlich an die Pflanzen, können Straftatbestände einschlägig werden.

  • Kann ich die im Club erhaltene Menge mit eigenem Erntegut kombinieren?

    Das Cannabis gehört Ihnen — Sie dürfen es mit nach Hause nehmen. Aber: An Ihrem Wohnsitz sind nur 50 g erlaubt (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG); mehr als 50 bis 60 g sind eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 60 g eine Straftat. Wenn Sie gerade 40 g vom Club abgeholt haben und zu Hause noch 30 g Ernte liegen, kommen Sie auf 70 g und überschreiten damit auch die Straftatschwelle. Diese Kumulierung überrascht viele Mandanten.

  • Warum gibt es in Bayern kaum Anbauvereinigungen?

    Bayern blockiert die Zulassung über das Landesbaurecht: Für Anbauflächen soll danach eine baurechtliche Genehmigung als Sondergebiet nötig sein, die regelmäßig verweigert wird. Bundesweit sind rund 413 Clubs zugelassen (April 2026), Bayern hat nach Schätzungen nur ca. 9. Mehrere Verwaltungsgerichte befassen sich mit der Frage, ob diese Praxis Bundesrecht (Art. 31 GG) verletzt.

  • Was bedeutet der BGH-Beschluss GSSt 1/24 für mich als Mandant?

    Bei Mischfällen — teils legaler Besitz, teils Handeltreiben — ist der straffrei besitzbare Anteil aus der Gesamtmenge herauszurechnen, bevor geprüft wird, ob die 'nicht geringe Menge' (7,5 g THC) erreicht wird (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2024 — 6 StR 536/23; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17. April 2025 — 1 ORs 3 SRs 55/24). Der Große Senat (BGH GSSt 1/24, 3. Februar 2025) betrifft demgegenüber die Konkurrenzfrage — kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitzes neben dem Handeltreiben — und die Einziehung. Beides zusammen kann den Schuldumfang erheblich reduzieren und ist ein zentrales Verteidigungsargument.

  • Ich baue selbst Haschisch aus meinem Eigenanbau her — ist das erlaubt?

    Nein. Die Extraktion von Cannabinoiden ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG strafbar — auch aus legal angebautem Cannabis. Wer also aus seinen drei Pflanzen Harz presst oder anderweitig Konzentrate herstellt, begeht eine Straftat. Nur Konsum und Besitz des rohen Pflanzenmaterials in den Mengengrenzen ist erlaubt.

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