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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann den Arbeitsplatz kosten, eine Familie zerreißen und das Ansehen zerstören — oft schon, bevor irgendetwas bewiesen ist. Ich prüfe, wie der Vorwurf entstanden ist und ob die belastende Aussage standhält, und führe das Verfahren mit größter Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Das Strafurteil ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Ärzte und Eltern sind die Nebenfolgen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts häufig tiefgreifender als die Strafe selbst.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Das Strafurteil ist nicht der Endpunkt

Wer wegen eines Sexualdelikts verurteilt wird, hat damit nicht alles hinter sich. Für viele Mandanten — Beamte, Lehrkräfte, Ärzte, Eltern — sind die Folgen, die parallel zum oder nach dem Strafverfahren einsetzen, tiefgreifender als die Strafe selbst. Ein Berufsverbot, der Verlust der Approbation, die vorläufige Dienstenthebung noch vor dem Urteil, das Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht, die Ausweisung aus Deutschland: Diese Konsequenzen kommen nicht immer vor, aber wenn sie kommen, treffen sie das Leben dauerhafter als eine Bewährungsstrafe.

Diese Seite gibt einen vollständigen Überblick. Wer ein Sexualstrafverfahren verteidigt, muss diese Felder von Anfang an im Blick haben — nicht erst nach dem Urteil.

Zum Verfahrensablauf selbst: Sexualstrafverfahren — Ablauf, Rechte und Strategie.

1. Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Was wird wo eingetragen?

Jede rechtskräftige Verurteilung wird im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen — unabhängig von der Strafhöhe. Das BZR ist das vollständige interne Register; es ist für Privatpersonen und Arbeitgeber nicht direkt einsehbar.

Was Dritte sehen, ergibt sich aus dem Führungszeugnis. Hier unterscheidet das BZRG drei Formate:

Einfaches Führungszeugnis (§ 32 BZRG): Grundsätzlich gibt es eine Bagatellgrenze. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erscheinen im normalen Führungszeugnis nicht, wenn keine frühere Verurteilung vorliegt. Achtung — wichtige Ausnahme: Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gilt diese Bagatellgrenze ausdrücklich nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Diese Verurteilungen erscheinen also stets im einfachen Führungszeugnis — selbst bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Wer wegen einer Randkonstellation außerhalb dieses Katalogs (z.B. § 184i StGB, einfache sexuelle Belästigung) erstmals zu 60 Tagessätzen verurteilt wird, taucht dagegen im einfachen Führungszeugnis nicht auf.

Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG): Dieses Führungszeugnis gilt für Berufe und Ehrenämter mit Kontakt zu Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen. Hier gilt die Bagatellgrenze für Sexualdelikte nicht. Folgende Tatbestände werden auch bei niedrigen Strafen eingetragen:

Der Deliktskatalog steht in § 32 Abs. 5 BZRG und umfasst: §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236 StGB — sowie die §§ 174, 176 bis 180, der gesamte Bereich des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung. Das erfasst nahezu das gesamte Sexualstrafrecht.

StrafeEinfaches FZ – §§ 174–180, 182 StGBEinfaches FZ – übrige DelikteErweitertes FZ (Sexualdelikte)
Geldstrafe ≤ 90 Tagessätze (Ersttat)Eintrag (keine Bagatellgrenze, § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG)Kein EintragEintrag
Geldstrafe > 90 TagessätzeEintragEintragEintrag
Freiheitsstrafe ≤ 3 Monate auf Bewährung (Ersttat)EintragKein EintragEintrag
Freiheitsstrafe > 3 MonateEintragEintragEintrag
Freiheitsstrafe > 1 JahrEintragEintragEintrag (verlängerte Speicherfrist)

Tilgungsfristen

Einträge im BZR werden nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt (§§ 45, 46 BZRG). Die Tilgungsfrist beginnt nach § 47 BZRG mit dem Tag des ersten verurteilenden Erkenntnisses — nicht erst nach Verbüßung der Strafe; lediglich um die Dauer einer Freiheits- oder Jugendstrafe verlängert sich die Frist bei den schwereren Fällen (§ 46 Abs. 3 BZRG):

StrafeTilgungsfrist (§ 46 BZRG)
Geldstrafe bis 90 Tagessätze (Delikt außerhalb §§ 174–180, 182)5 Jahre (Nr. 1)
Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr wegen §§ 174–180, 182 StGB10 Jahre (Nr. 1a)
Geldstrafe über 90 Tagessätze / Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (übrige Delikte)10 Jahre (Nr. 2)
§§ 174–180, 182 StGB mit Freiheits-/Jugendstrafe über 1 Jahr20 Jahre (Nr. 3) + Strafdauer
Sonstige Freiheitsstrafe über 1 Jahr (Nicht-Katalog)15 Jahre (Nr. 4) + Strafdauer
Lebenslange FreiheitsstrafeKeine Tilgung

Verteidigungsperspektive: Das Unterschreiten der 90-Tagessatz-Grenze ist bei Randkonstellationen ein konkretes Verteidigungsziel — nicht wegen des Strafmaßes selbst, sondern weil der Eintrag im einfachen Führungszeugnis entfällt. Das funktioniert allerdings nur außerhalb des Katalogs der §§ 174–180, 182 StGB: Bei diesen Delikten hilft das 90-TS-Ziel nicht, weil sie nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG ohnehin stets eingetragen werden. Erreichbar und sinnvoll ist es bei Tatbeständen wie §§ 183, 183a, 184, 184i–184k oder 201a StGB ohne Vorstrafe.

2. Berufsverbot nach § 70 StGB

Das Gericht kann bei einer Straftat, die unter Missbrauch eines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen wurde, ein Berufsverbot anordnen (§ 70 StGB). Das Verbot dauert zwischen einem und fünf Jahren; in Ausnahmefällen ist es dauerhaft (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB), wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass eine weitere Gefährdung durch die Berufsausübung konkret droht.

In der Praxis kommt § 70 StGB bei Sexualdelikten dann in Betracht, wenn der Täter die berufliche Stellung zur Begehung genutzt hat: Lehrer, Arzt, Betreuer, Trainer. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB ergänzt das berufsrechtliche Verfahren, ersetzt es aber nicht — Approbation und Beamtenstatus können auf anderem Weg fallen.

3. Beamtenrecht: Was das Strafurteil auslöst

Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes

Das Beamtenverhältnis endet ohne weiteres Verfahren, wenn das Strafurteil eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat ausspricht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG; für Bundesbeamte identisch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Es genügt die Rechtskraft des Urteils — kein weiterer Akt des Dienstherrn ist nötig.

Damit ist die Lage klar: Wer wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird — schon genau ein Jahr genügt — verliert die Beamtenstellung automatisch. Bewährungsstrafen sind einbezogen.

Disziplinarrecht: Entfernung auch bei niedrigerem Strafmaß

Unterhalb der gesetzlichen Schwelle bleibt das Beamtenverhältnis formal bestehen — aber das Disziplinarverfahren setzt ein. Rechtsgrundlage ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte, die Landesdisziplinargesetze (LDG) für Landes- und Kommunalbeamte.

Sexualstraftaten werden in der Disziplinarrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Dienstvergehen eingestuft. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 28. September 2022 (BVerwG 2 A 17.21) bei sexuellen Belästigungen und sexistischen Äußerungen gegenüber untergebenen Mitarbeiterinnen eine Zurückstufung (Versetzung in ein niedrigeres Amt) als angemessene Disziplinarmaßnahme bestätigt. In schwereren Fällen — etwa bei sexuellen Übergriffen auf Schutzbefohlene — kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Auch ohne dienstlichen Bezug gilt: Außerdienstliches Fehlverhalten kann ein Dienstvergehen sein, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Beamten oder das Vertrauen in die Beamtenschaft zu beschädigen.

Vorläufige Dienstenthebung noch vor dem Urteil

Besonders belastend für viele Mandanten: Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG tritt nicht erst nach dem Urteil ein. Sie ist möglich, sobald im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist. In der Praxis kommt das bei schwerwiegenden Sexualvorwürfen bereits kurz nach der Hausdurchsuchung vor. Gleichzeitig können bis zu 50 % der Bezüge einbehalten werden (§ 38 Abs. 2 BDG).

Das bedeutet: Der finanzielle und berufliche Schaden setzt oft Monate vor dem Strafurteil ein.

Verteidigungsperspektive: Straf- und Disziplinarverfahren müssen von Anfang an gemeinsam gedacht werden. Tatsachenfeststellungen aus dem Strafurteil sind für das Disziplinargericht bindend (§ 57 BDG). Was im Strafverfahren festgestellt wird, bestimmt die Grundlage der Disziplinarentscheidung. Ein erfahrener Disziplinarrechts-Spezialist sollte parallel eingeschaltet werden.

4. Approbation und Kammerberufe

Ärzte: Widerruf wegen Unwürdigkeit

Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt wegen seines Verhaltens zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig ist (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, die zur Ausübung des Berufs unabdingbar nötig sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt (BVerwG 3 B 61.10 vom 27. Oktober 2010; BVerwG 3 B 7.18 vom 31. Juli 2019), dass schwerwiegende außerberufliche Straftaten — einschließlich Sexualdelikte — die Unwürdigkeit begründen können, wenn sie das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand nachhaltig erschüttern.

Wichtig: Der Widerruf ist von der Strafmaßhöhe weitgehend unabhängig. Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann berufsrechtliche Konsequenzen auslösen, wenn die zuständige Ärztekammer eigene Feststellungen trifft.

Für Psychotherapeuten gilt Entsprechendes nach dem PsychThG, für Apotheker nach der Bundes-Apothekerordnung.

Lehramt (Tarifbeschäftigte)

Nicht verbeamtete Lehrkräfte können bei einem Sexualdelikt aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) ist auch die außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich. Die Schwelle hierfür ist bei Sexualdelikten mit Schüler-Bezug oder bei Einträgen im erweiterten Führungszeugnis regelmäßig überschritten.

5. Sorgerecht und Umgangsrecht

Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts — insbesondere wegen § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) — zieht regelmäßig eine parallele familiengerichtliche Überprüfung nach sich. Das Familiengericht ist nach § 1666 BGB verpflichtet, bei Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen. Die Bandbreite reicht von begleiteten Umgangsterminen bis zum vollständigen Entzug des Sorgerechts.

Entscheidend: Das Familiengericht ist an das Strafurteil nicht gebunden und arbeitet nach eigenem Maßstab. Es kann Maßnahmen anordnen, bevor das Strafverfahren abgeschlossen ist — und es kann tätig werden, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Die Anforderungen des Familiengerichts an die Kindeswohlgefährdung sind nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Schuldvorwurf.

Wer Kinder hat und mit einem Sexualvorwurf konfrontiert ist, der Kinder betrifft, sollte familienprozessuale Beratung frühzeitig einschalten — unabhängig vom strafrechtlichen Verfahrensstand. Zum Verfahren selbst bei Vorwürfen nach § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern — § 176 StGB.

6. Aufenthaltsrecht (für Ausländer)

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts die Ausweisung aus Deutschland nach § 53 Abs. 1 AufenthG auslösen. Das Aufenthaltsgesetz kennt dabei unterschiedlich schwere Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG):

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn jemand wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174, 176 bis 178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c, 184e StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Bei sonstigen Verurteilungen greift § 54 AufenthG mit abgestuften Interessen.

Die Ausweisung ist keine automatische Folge — sie erfordert eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, familiärer Bindungen und humanitärer Gesichtspunkte. Bei langjährigem legalem Aufenthalt und starken Wurzeln in Deutschland bleibt ein Bleiberecht trotz Verurteilung möglich. Die Naturalisierung (Einbürgerung) ist bei Verurteilungen in der Regel für die Tilgungsfrist des Eintrags ausgeschlossen.

7. Waffenrecht

Wer eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenschein oder einen Jagdschein hat, verliert bei einer relevanten Verurteilung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Das WaffG unterscheidet zwei Stufen: Eine absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) liegt vor, wenn jemand wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde — sie wirkt zehn Jahre. Eine Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) greift bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mehreren geringeren Geldstrafen und wirkt fünf Jahre. Die Behörde widerruft dann die erteilten Erlaubnisse; Waffen müssen abgegeben werden. Wer Jagdschein- oder Waffenbesitzer ist, sollte das bei der Verteidigungsplanung berücksichtigen.

8. Führungsaufsicht und Sexualstraftäterdatei

Führungsaufsicht (§ 68 StGB)

Nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein — bei den in § 181b StGB aufgeführten Sexualstraftaten schon ab einem Jahr (§ 68f Abs. 1 StGB). Das Gericht ordnet Weisungen an: regelmäßige Meldepflicht bei der Führungsaufsichtsstelle, Therapieauflagen, Kontakt- und Näherungsverbote, Wohnsitzbeschränkungen. Verstöße sind nach § 145a StGB strafbar.

Die Mindestdauer der Führungsaufsicht beträgt zwei Jahre, die Regelhöchstdauer fünf Jahre. Das Gericht kann sie bei Rückfallgefahr über fünf Jahre hinaus verlängern oder — bei besonders gefährlichen Tätern — auf unbegrenzte Dauer anordnen.

Führungsaufsicht betrifft nicht jeden: Bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe tritt sie nicht automatisch ein. Sie ist vor allem relevant bei vollverbüßten längeren Strafen.

Polizeiliche Datenspeicherung (INPOL/BKA)

Das Bundeskriminalamt und die Landesbehörden speichern Verurteilungsdaten in polizeilichen Informationssystemen (INPOL). Diese Daten sind nicht öffentlich zugänglich, aber für Ermittlungsbehörden bei späteren Vorgängen abrufbar. Ein öffentliches Sexualstraftäterregister nach amerikanischem Vorbild existiert in Deutschland nicht.

9. Zivilrechtliche Folgen

Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Strafverfahren lässt zivilrechtliche Ansprüche unberührt. Die geschädigte Person kann Schmerzensgeld nach § 253 BGB und Schadensersatz nach § 823 BGB geltend machen — entweder im Wege des Adhäsionsverfahrens innerhalb des Strafprozesses (§§ 403 ff. StPO) oder separat vor dem Zivilgericht. Auch ein strafgerichtlicher Freispruch bindet das Zivilgericht nicht: Der Zivilprozess arbeitet mit einem niedrigeren Beweisstandard und eigenem Recht der Beweiswürdigung.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Außerhalb des öffentlichen Dienstes können Arbeitgeber bei einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts eine außerordentliche Kündigung aussprechen (§ 626 BGB), wenn die Tat einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist oder das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen dauerhaft zerstört ist. Welche Branchen und Stellen konkret betroffen sind, hängt vom Eintrag im erweiterten Führungszeugnis und den arbeitsrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Stelle ab.

10. Zivilgesellschaftliche Folgen: Diskretion als Verteidigungsziel

Öffentliche Berichterstattung, soziale Netzwerke und Vereinsausschlüsse können eine Verurteilung weit in das soziale Umfeld tragen. Diese Folgen sind mit strafrechtlichen Mitteln kaum zu steuern — aber die Diskretion des Verfahrens ist ein legitimes und wichtiges Verteidigungsziel.

In Sexualstrafverfahren wird die Hauptverhandlung regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt (§ 171b GVG). Das reduziert das Risiko einer Presseberichterstattung erheblich, schützt aber nicht vollständig. Urteile sind öffentlich. Presseanfragen können nicht verhindert werden.

Wer sich in einer Situation befindet, in der der Vorwurf bekannt zu werden droht, sollte frühzeitig klären, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist — und welche Kommunikation welche Risiken trägt. Das ist kein Nebenthema: Reputationsschäden entstehen manchmal schneller und dauerhafter als eine Eintragung im Führungszeugnis.

Verteidigungsperspektive: Was man erreichen kann

Die Nebenfolgen im Sexualstrafrecht sind real und hart. Aber sie sind auch unterschiedlich schwer — und an vielen Punkten lassen sich Weichen stellen:

Führungszeugnis: Das Unterschreiten der 90-Tagessatz-Grenze im einfachen Führungszeugnis ist ein konkretes Verteidigungsziel — aber nur bei Delikten außerhalb des Katalogs der §§ 174–180, 182 StGB (etwa §§ 183, 183a, 184, 184i–184k, 201a). Bei den §§ 174 ff., 176 ff., 177 und 182 erscheint die Verurteilung dagegen stets im einfachen Führungszeugnis (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG); dort verlagert sich die Ergebnisplanung auf andere Ziele.

Beamtenrecht: Straf- und Disziplinarverfahren müssen parallel anwaltlich begleitet werden. Tatsachen, die im Strafverfahren als erwiesen gelten, sind für das Disziplinargericht bindend — Fehler im Strafverfahren wirken im Disziplinarverfahren nach.

Approbation: Frühe Kommunikation mit der Ärztekammer, gegebenenfalls ein Kammer-Anwalt parallel zum Strafrechtler, kann die berufsrechtliche Seite abmildern oder verzögern.

Sorgerecht: Das Familiengericht handelt unabhängig — aber wer familienrechtlich aktiv gestaltet (Therapienachweis, kooperatives Verhalten, Elternberatung), hat bessere Chancen auf Umgangserhalt.

Führungsaufsicht: Sie tritt bei vollverbüßten Strafen kraft Gesetzes ein — ein Argument für die Frage, ob ein Antrag auf Strafaussetzung sinnvoll ist.

Zu den Verfahrensmöglichkeiten grundsätzlich: Sexualstrafverfahren — Ablauf, Rechte und Strategie. Zu den Strafrahmen der einzelnen Delikte: § 177 StGB — sexueller Übergriff und Vergewaltigung. Zu Einstellungsmöglichkeiten: § 184i StGB — sexuelle Belästigung. Zur Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 30a BZRG (Wer das erweiterte Führungszeugnis vorlegen muss)
  • § 32 BZRG (Inhalt des einfachen Führungszeugnisses; Bagatellgrenze Abs. 2 Nr. 5; Ausnahme für §§ 174–180, 182 StGB in Abs. 1 Satz 2; Deliktskatalog erweitertes FZ in Abs. 5)
  • §§ 45, 46, 47 BZRG (Tilgung, Tilgungsfristen, Fristbeginn)
  • § 24 BeamtStG / § 41 BBG (Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes)
  • § 38 BDG (Vorläufige Dienstenthebung, Bezügeeinbehalt)
  • § 57 BDG (Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen im Disziplinarverfahren)
  • § 70 StGB (Berufsverbot)
  • § 68, § 68b, § 68c, § 68f StGB (Führungsaufsicht, Weisungen, Dauer, kraft Gesetzes)
  • § 145a StGB (Strafbarkeit des Verstoßes gegen Führungsaufsicht-Weisung)
  • § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO (Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit)
  • § 1666, § 1666a BGB (Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung)
  • §§ 53, 54 AufenthG (Ausweisung, besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse)
  • § 5 WaffG (Waffenrechtliche Zuverlässigkeit)
  • §§ 253, 823 BGB (Schmerzensgeld, Schadensersatz)
  • §§ 403 ff. StPO (Adhäsionsverfahren)
  • § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung)
  • § 171b GVG (Öffentlichkeitsausschluss bei Sexualdelikten)
  • BVerwG, Urt. v. 28. September 2022 – 2 A 17.21 (Zurückstufung wegen sexueller Belästigung von Untergebenen)
  • BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2010 – 3 B 61.10 (Approbationswiderruf, Unwürdigkeitsmaßstab)
  • BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 (Approbationswiderruf, außerberufliche Straftaten)

Häufig gestellte Fragen

  • Komme ich bei jeder Verurteilung wegen eines Sexualdelikts ins Führungszeugnis?

    Differenziert. Bei vielen Delikten gilt im einfachen Führungszeugnis eine Bagatellgrenze: Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis drei Monate (ohne frühere Verurteilung) erscheinen dort nicht. Diese Bagatellgrenze gilt aber NICHT bei den §§ 174–180 und 182 StGB (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG): Eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, Kindesmissbrauch (§§ 176 ff.), sexuellen Übergriffs (§ 177) oder Missbrauchs Jugendlicher (§ 182) erscheint immer im einfachen Führungszeugnis — auch bei 30 Tagessätzen. Nur außerhalb dieses Katalogs (etwa §§ 183, 183a, 184, 184i–184k, 201a StGB) greift die Bagatellgrenze. Im erweiterten Führungszeugnis (§ 30a BZRG) erscheinen Sexualdelikte ohnehin unabhängig von der Strafhöhe.

  • Was ist das erweiterte Führungszeugnis und wer braucht es?

    Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG) wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen arbeitet: Kita, Schule, Jugendarbeit, Sportverein, Pflegeberufe. Es enthält deutlich mehr Einträge als das normale Führungszeugnis — insbesondere bei Sexualdelikten werden auch Verurteilungen aufgeführt, die im normalen Führungszeugnis nicht erscheinen würden. Die Folge: Wer im Bildungs- oder Sozialbereich tätig ist, verliert diese Stelle regelmäßig bereits unterhalb der Schwellen des einfachen Führungszeugnisses.

  • Verliere ich als Beamter automatisch meinen Status, wenn ich verurteilt werde?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Grenzen endet das Beamtenverhältnis nicht automatisch — aber das Disziplinarverfahren läuft parallel und kann zur Entfernung aus dem Dienst führen, auch bei Geldstrafen. Noch vor einem Urteil ist die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) bei Anfangsverdacht möglich.

  • Droht der Widerruf meiner Approbation als Arzt oder Psychotherapeut?

    Ja — bei Sexualdelikten ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt wegen seines Verhaltens zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig ist (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten vorliegen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig erschüttert ist. Verurteilungen wegen Sexualdelikten werden von den Verwaltungsgerichten regelmäßig in diese Kategorie eingeordnet. Das gilt sinngemäß für Psychotherapeuten (PsychThG) und Apotheker.

  • Was passiert mit meinem Sorgerecht, wenn ich verurteilt werde?

    Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts — insbesondere bei Vorwürfen nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) — kann das Familiengericht veranlassen, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen: von Auflagen und Umgangsbeschränkungen bis zum vollständigen Entzug des Sorgerechts. Das Familiengericht handelt dabei unabhängig vom Strafverfahren und ist auf den Kindeswohl-Maßstab verpflichtet, nicht auf die strafrechtliche Schuldfrage. Auch eine Verfahrenseinstellung schließt familiengericht­liche Maßnahmen nicht aus.

  • Werde ich bei einer Einstellung nach § 153a StPO im Beruf trotzdem Probleme bekommen?

    Möglicherweise. Eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine Schuldkonvention, aber sie setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft die Tat für hinreichend wahrscheinlich hält. Berufsrechtliche Behörden — Ärztekammern, Schulbehörden, Dienstherren — können die Einstellung zum Anlass nehmen, eigene Ermittlungen aufzunehmen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält keine Einstellungen, nur Verurteilungen — insoweit ist die Einstellung günstiger. Aber das Berufsrecht hat eigene Maßstäbe und ist nicht an das Strafurteil gebunden.

  • Was ist die Sexualstraftäterdatei des BKA und werde ich dort erfasst?

    Das Bundeskriminalamt führt nach dem BKAG eine polizeiliche Informationsdatei (INPOL-Daten), in der Verurteilungen wegen Sexualdelikten gespeichert werden. Das ist kein öffentlich zugängliches Register, sondern eine Datei für Strafverfolgungsbehörden. Eine gesonderte „Sexualstraftäterdatei“ nach Art eines öffentlichen Registers existiert in Deutschland nicht. Gesondert davon existiert die Führungsaufsicht (§ 68 StGB), die nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintritt — bei vorsätzlichen Taten ab zwei Jahren, bei Sexualstraftaten der §§ 174 ff. (Katalog des § 181b StGB) bereits ab einem Jahr (§ 68f Abs. 1 StGB).

  • Wie lange bleiben Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis?

    Im BZR bleiben Einträge je nach Strafmaß unterschiedlich lang (§ 46 BZRG): bei Geldstrafe bis 90 Tagessätzen fünf Jahre, bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe über 90 Tagessätzen zehn Jahre, bei längeren Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre — und zwanzig Jahre speziell bei Verurteilungen wegen §§ 174–180 oder 182 StGB zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr (jeweils zuzüglich der Strafdauer, § 46 Abs. 3 BZRG). Bereits eine Geld- oder kurze Freiheitsstrafe wegen §§ 174–180, 182 StGB hat eine verlängerte Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Aus dem Führungszeugnis verschwinden Einträge früher als aus dem BZR — nach § 32 BZRG erscheinen geringfügige Strafen (unter 90 Tagessätze / unter drei Monate, keine Vorverurteilung) gar nicht; diese Bagatellgrenze gilt aber nicht bei §§ 174–180, 182 StGB. Die Tilgungsfrist beginnt nach § 47 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils, nicht erst nach Verbüßung der Strafe.

  • Kann mir das Opfer nach dem Verfahren noch Schmerzensgeld fordern?

    Ja. Das Strafverfahren berührt zivilrechtliche Ansprüche nicht. Der Verletzte kann Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und Schadensersatz (§ 823 BGB) vor dem Zivilgericht geltend machen — oder bereits im Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafprozesses (§§ 403 ff. StPO). Auch eine Verfahrenseinstellung schließt Zivilklagen nicht aus. Selbst ein Freispruch bindet das Zivilgericht nicht: Es gilt ein niedrigerer Beweisstandard (Überzeugung nach der Beweiswürdigungsfreiheit des § 286 ZPO, nicht „in dubio pro reo“).

  • Was ist Führungsaufsicht und wie lange dauert sie?

    Führungsaufsicht (§ 68 StGB) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die neben der Strafe angeordnet werden kann oder kraft Gesetzes eintritt. Bei vollständig verbüßten Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren bei vorsätzlichen Taten tritt sie nach § 68f Abs. 1 StGB automatisch ein; bei Sexualstraftaten aus dem Katalog des § 181b StGB genügt bereits eine vollverbüßte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Gericht ordnet konkrete Weisungen an: Meldepflichten, Therapieauflagen, Kontaktverbote, Wohnsitzbeschränkungen. Die Mindestdauer beträgt zwei Jahre, die Höchstdauer fünf Jahre (§ 68c StGB); bei besonderen Umständen ist eine Verlängerung oder unbefristete Anordnung möglich. Verstöße gegen Weisungen sind strafbar (§ 145a StGB).

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Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

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