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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Pornografie & Jugendschutz (§ 184 StGB)

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann den Arbeitsplatz kosten, eine Familie zerreißen und das Ansehen zerstören — oft schon, bevor irgendetwas bewiesen ist. Ich prüfe, wie der Vorwurf entstanden ist und ob die belastende Aussage standhält, und führe das Verfahren mit größter Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Nicht jedes pornografische Bild, das eine Jugendliche gesehen hat, begründet Strafbarkeit. Was zählt: Wer hat wem was mit welchem Vorsatz zugänglich gemacht.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Abgrenzung zur Kinder- und Jugendpornografie

Dieser Beitrag behandelt Erwachsenen-Pornografie (§ 184 StGB) und ihre Weitergabe an Minderjährige sowie das absolute Verbreitungsverbot für Gewalt- und Tierpornografie (§ 184a StGB). Für den Besitz, die Verbreitung oder den Zugriff auf kinder- oder jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) — also Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 Jahren zeigt — siehe die separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

§ 184 StGB — Schutzgut und Normstruktur

§ 184 StGB schützt Minderjährige vor dem Zugang zu pornografischen Inhalten. Die Norm steht im Schnittfeld zwischen Strafrecht und dem allgemeinen Jugendschutzrecht — dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Während Verstöße gegen das JuSchG und den JMStV Ordnungswidrigkeiten oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auslösen, reagiert § 184 StGB mit Strafe auf die direkte Konfrontation von Minderjährigen mit pornografischem Material.

Person unter 18 Jahren ist der ausschließliche Schutzadressat der Norm. Das Alter bestimmt sich objektiv; auf individuelle Reife oder Wissen des Minderjährigen kommt es nicht an. Maßgeblich für die Strafbarkeit des Täters ist, ob er Vorsatz in Bezug auf das Alter hatte.

Pornografischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB): Gemeint sind Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen. Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „pornografisch“ richtet sich nach der BGH-Rechtsprechung (dazu unten).

Die zehn Tathandlungen des § 184 Abs. 1 StGB

§ 184 Abs. 1 StGB fasst zehn Tatmodalitäten (Nr. 1 bis 9 samt der eingeschobenen Nr. 3a) in einem Grundtatbestand zusammen. Im Kern geht es um unterschiedliche Wege, auf denen pornografische Inhalte Minderjährigen zugänglich werden können oder unkontrolliert in deren Reichweite gelangen.

Nr. 1 — Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen gegenüber Personen unter 18. Die häufigste Konstellation in der Praxis: Versenden eines pornografischen Videos per Messenger, Teilen in einer Gruppe mit minderjährigen Mitgliedern, Zeigen auf dem Smartphone. Erforderlich ist aktives Handeln; bloße Duldung genügt grundsätzlich nicht.

Nr. 2 — Ausstellen, Anschlagen, Vorführen an Orten, die Minderjährigen zugänglich oder einsehbar sind. Betrifft vorrangig physische Orte: Schaufenster, öffentliche Aushänge, Kinovorführungen an öffentlich zugänglichen Orten.

Nr. 3 — Verbreitung im Einzelhandel außerhalb von Ladengeschäften, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien/Lesezirkeln. Der klassische Versandhandel ohne gesicherten Altersnachweis fällt hierunter.

Nr. 3a — Gewerbliche Vermietung oder vergleichbare gewerbliche Gebrauchsüberlassung (außerhalb von Geschäftsräumen, die Minderjährige nicht betreten können). Videotheken ohne gesicherte Altersprüfung, gewerbliche Streaming-Zugänge ohne Altersverifikation.

Nr. 4 — Einfuhr im Wege des Versandhandels. Das Einführen pornografischer Inhalte, um sie im Versandhandel zu verbreiten.

Nr. 5 — Öffentliches Anbieten und Bewerben an Orten, die Minderjährigen zugänglich sind. Werbung für pornografische Inhalte in Schaufenstern, im öffentlichen Raum, auf Websites ohne Altersschranke.

Nr. 6 — Unaufgefordertes Zuleiten. Post, E-Mail, Messenger: Wer pornografische Inhalte ungefragt verschickt — unabhängig davon, ob der Empfänger minderjährig ist — macht sich nach dieser Nummer auch gegenüber Erwachsenen strafbar.

Nr. 7 — Öffentliche Filmvorführung gegen Entgelt, das überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Kommerzielle Vorführungen im öffentlichen Raum ohne ausreichende Zugangskontrolle.

Nr. 8 — Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein-/Ausführen zur Ermöglichung der genannten Verwendungen. Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, um die Tathandlungen nach Nrn. 1–7 zu ermöglichen oder Dritten zu ermöglichen.

Nr. 9 — Versuchen des Exports zur Verbreitung im Ausland. Strafbar auch, wenn der Export auf die Weitergabe an ausländische Minderjährige oder auf jugendschutzwidrige Nutzung im Ausland abzielt.

Ausnahmen nach § 184 Abs. 2 StGB

§ 184 Abs. 2 StGB normiert Ausnahmen: Erziehungsberechtigte handeln nicht tatbestandsmäßig nach Abs. 1 Nrn. 1–2, soweit sie nicht gröblich gegen ihre Erziehungspflicht verstoßen. Kaufmännische Geschäfte zwischen gewerblichen Anbietern (Großhandel, Lieferbeziehungen) fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand.

Was ist „pornografisch“? Die BGH-Definition

Der Begriff „pornografisch“ ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) den Maßstab entwickelt: Eine Darstellung ist pornografisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexuellen Reizes abzielt.

Entscheidend ist der Gesamtcharakter der Darstellung. Erotische Bilder, Kunstwerke oder Satiren, die Sexualität thematisieren, ohne diesen grob verrohrenden Charakter anzunehmen, sind nicht pornografisch im Sinne von § 184 StGB. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf, insbesondere bei künstlerischen Arbeiten, die mit sexuellen Motiven spielen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch pornografische Darstellungen unter bestimmten Bedingungen den Schutz der Kunstfreiheit genießen können — die Abwägung ist dann eine verfassungsrechtliche.

Das Merkmal liegt in der Praxis vor bei: Standard-Pornofilm-Inhalten, pornografischen Bilderserien ohne erzählerischen oder künstlerischen Kontext, pornografischen Chatinhalten. Nicht darunter fallen: Aktaufnahmen, erotische Literatur, Sexualerziehungsmaterial.

§ 184a StGB — Gewalt- und Tierpornografie: Absolutes Verbreitungsverbot

§ 184a StGB ist strukturell anders als § 184 StGB: Es gibt keine Altersschranke. Wer pornografische Inhalte verbreitet, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob die Empfänger:innen minderjährig oder volljährig sind.

Tathandlungen:

  • Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen (Satz 1 Nr. 1)
  • Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein- und Ausführen zu diesem Zweck (Satz 1 Nr. 2)

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch nach Nr. 1 ist ausdrücklich strafbar (Satz 2).

§ 184a StGB erfasst kein Bildmaterial von Kindern oder Jugendlichen — dafür sind §§ 184b, 184c StGB einschlägig, die bei Weitem schärfer sanktioniert sind. § 184a betrifft ausschließlich Darstellungen mit Erwachsenen, wenn der Inhalt Gewalt oder Tierkontakt zeigt.

Abgrenzung zu benachbarten Normen

§§ 184b, 184c StGB (Kinder- und Jugendpornografie): Die schwersten Pornografiedelikte. Hier geht es um Bildmaterial, das Personen unter 14 (§ 184b) oder unter 18 Jahren (§ 184c) in pornografischen Situationen zeigt. Bereits der Besitz ist strafbar. § 184b StGB ist seit dem 28. Juni 2024 wieder ein Vergehen: Verbreitung wird mit sechs Monaten bis zehn Jahren, Besitz und Abruf mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. § 184c StGB sieht für Verbreitung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, für Besitz bis zu zwei Jahren vor. § 184 greift demgegenüber nur bei der Weitergabe legaler Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige — ein kategorial anderes Unrecht. Vertiefte Darstellung: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): § 201a schützt vor unbefugten Aufnahmen und ihrer Weitergabe — nicht vor der Verbreitung pornografischen Fremd-Materials. Die Normen können tateinheitlich zusammentreffen, wenn jemand heimliche Aufnahmen einer Person anfertigt und diese dann weiterverbreitet. Zum Tatbestand: § 201a StGB — Bildaufnahmen und Deepfakes.

§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung): § 184i hat kein Schriftenmerkmal und schützt nicht vor der Konfrontation mit Material, sondern vor körperlichen oder unmittelbaren sexuellen Übergriffen. Keine Überschneidung mit § 184 StGB.

JuSchG / JMStV: Jugendschutzrechtliche Vorschriften verpflichten Telemedienanbieter zur Altersverifikation und regeln den Jugendschutz bei Rundfunk, Onlinediensten und Publikationen. Verstöße sind primär Ordnungswidrigkeiten und behördlich sanktioniert, nicht strafrechtlich nach § 184 StGB. Im Anwendungsbereich überschneiden sie sich: Wer als Plattformbetreiber keine Altersverifikation hat, verstößt gegen den JMStV — und kann bei tatsächlichem Zugang Minderjähriger auch nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 strafbar sein.

Tatbestandsmerkmale: Worauf es in der Praxis ankommt

Vorsatz zum Alter. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt: Er muss es für möglich halten, dass der Empfänger unter 18 ist, und das billigend in Kauf nehmen. Wer ernsthaft und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil davon ausgeht, alle Empfänger:innen seien volljährig, handelt ohne Vorsatz. Ein Irrtum über das Alter des Empfängers schließt den Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB aus — die Darlegungs- und Beweislast liegt de facto bei der Anklage.

Zugänglichmachen. Der Begriff ist weit: Er umfasst jede Form des aktiven Ermöglichens der Wahrnehmung — Zusenden, Vorführen, Teilen in einer Gruppe, Einrichten eines ungesicherten Zugriffsbereichs, Link-Versand auf Material ohne Altersschranke. Ein bloß passives Dulden genügt nicht; der Täter muss aktiv handeln.

Pornografischer Inhalt. Ob ein Inhalt die BGH-Definition erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und des Gesamtcharakters. In der Praxis ist dieser Punkt bei eindeutigen Pornofilmen unproblematisch; bei Grenzfällen (erotische Darstellungen, Kunstprojekte, satirische Inhalte) ist er eine echte Verteidigungsfrage.

Typische Fallkonstellationen

WhatsApp-Versand an Jugendliche. Ein 23-Jähriger schickt einer 15-Jährigen, mit der er Kontakt hat, ein pornografisches Video. Er weiß, dass sie unter 18 ist. Klassischer § 184 Abs. 1 Nr. 1-Fall, Vorsatz unproblematisch.

Schulgruppe mit Pornoinhalt. Schüler teilen in einem Klassenchat pornografisches Material. Alle Mitglieder sind Minderjährige — Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 kommt in Betracht, Vorsatz ist in der Regel gegeben. Jugendstrafrechtliche Relevanz ist zu prüfen (Alter der Absender:innen).

Gruppenchat mit unbekannter Zusammensetzung. Jemand teilt in einem größeren Chat pornografisches Material, von dem er annimmt, alle Mitglieder seien erwachsen. Tatsächlich sind Minderjährige dabei. Strafbarkeit hängt davon ab, ob konkreter Vorsatz bestand oder ob fahrlässige Unkenntnis vorlag — Fahrlässigkeit genügt für § 184 StGB nicht.

Kiosk ohne Altersschranke. Pornografische Zeitschriften liegen im offenen Regal, das auch Kindern zugänglich ist. § 184 Abs. 1 Nr. 2 und ggf. Nr. 5 kommen in Betracht.

Website ohne Altersverifikation. Ein Telemediendienst bietet Pornografie ohne Altersverifikation an. Neben dem JMStV greift § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn der Dienst damit an Orten zugänglich ist, die Minderjährigen zugänglich sind.

Verteidigungslinien

Tatbestandsirrtum § 16 StGB. Der effektivste Ansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes in Bezug auf das Alter des Empfängers. Wenn der Mandant glaubhaft darlegen kann, dass er von der Volljährigkeit des Empfängers ausgegangen ist — und diese Annahme auf konkreten Anhaltspunkten beruhte (Profil, Eigenangabe, persönliche Bekanntschaft) — entfällt der Vorsatz. Das Strafrecht kennt keine Fahrlässigkeitsvariante des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Kein „pornografischer Inhalt“ nach BGH-Maßstab. In Grenzfällen — erotische Darstellungen, künstlerische Aktfotografie, sexuell konnotierte Satire — ist zu prüfen, ob der Gesamtcharakter wirklich die BGH-Formel (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) erfüllt. Nur was grob aufdringlich sexuelle Vorgänge unter Ausblendung menschlicher Bezüge in den Vordergrund rückt, ist pornografisch.

Kein aktives Zugänglichmachen. Wenn der Empfänger sich den Inhalt selbst verschafft hat, ohne dass der Mandant aktiv gehandelt hat — kein Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Strafzumessung und Verfahrensende. Bei § 184 StGB mit Strafrahmen bis zu einem Jahr kommen Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO sowie Strafbefehl in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und ohne besonderes Gewicht der Tat sind diese Verfahrensausgänge realistisch.

Strafrahmen im Überblick

NormTatbestandStrafrahmen
§ 184 Abs. 1 StGBWeitergabe von Pornografie an Minderjährige und sonstige jugendschutzwidrige VerbreitungFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 184a StGBGewalt- und Tierpornografie (absolutes Verbot)Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 184b StGBKinderpornografie (Vergehen seit 28.06.2024)Verbreitung 6 Monate–10 Jahre · Besitz/Abruf 3 Monate–5 Jahre
§ 184c StGBJugendpornografieVerbreitung Geldstrafe–3 Jahre · Besitz Geldstrafe–2 Jahre

§ 184 Abs. 1 StGB und § 184a StGB sind Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Das hat verfahrensrechtliche Bedeutung: Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und Bewährung bei der Untergrenze des Strafrahmens sind möglich. Anders als § 184b StGB (Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten) kennt § 184 StGB keine Mindeststrafe; auch § 184c StGB sieht für die Grundtatbestände keine Mindeststrafe vor.

Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB erscheint — abhängig von Strafhöhe und Delikt — im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Minderjährigen verpflichtend einzuholen ist, erfasst jede Verurteilung nach § 184 StGB unabhängig von der Strafhöhe (§ 184 steht im Deliktskatalog des § 32 Abs. 5 BZRG). Berufsverbote nach § 70 StGB sind theoretisch möglich, praktisch aber auf Fälle mit beruflichem Missbrauchskontext beschränkt.

Zu den Nebenfolgen im Sexualstrafrecht insgesamt: Nebenfolgen im Sexualstrafrecht — Führungszeugnis, Berufsverbot.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55: Grundsatzentscheidung zur Definition pornografischer Inhalte — Gesamtcharakter, grob aufdringliche Darstellung sexueller Vorgänge, Ausblendung menschlicher Bezüge; Abwägung mit Kunstfreiheit (dejure.org)
  • § 184 StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • § 184a StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • § 11 Abs. 3 StGB (Inhaltsbegriff): gesetze-im-internet.de
  • §§ 16, 12 StGB (Tatbestandsirrtum, Verbrechens-/Vergehensbegriff): gesetze-im-internet.de--- title: ”§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung” metaDescription: ”§ 184, § 184a StGB: Weitergabe von Pornografie an Minderjährige, Gewalt- und Tierpornografie — Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen und Verteidigungslinien.” heroQuote: “Nicht jedes pornografische Bild, das eine Jugendliche gesehen hat, begründet Strafbarkeit. Was zählt: Wer hat wem was mit welchem Vorsatz zugänglich gemacht.” urlSlug: “184-stgb-pornografie-jugendschutz” thema: “Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.” order: 14 datePublished: “2026-04-23” dateModified: “2026-06-13” faq:
    • question: “Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?” answer: |-

      Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen eines pornografischen Inhalts an eine Person unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ob Strafbarkeit im Einzelfall vorliegt, hängt vom Vorsatz ab: Wer nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass die Empfänger:in unter 18 ist, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB) und bleibt straflos.

    • question: “Was ist der Unterschied zwischen § 184 und §§ 184b, 184c StGB?” answer: |-

      § 184 StGB betrifft Erwachsenen-Pornografie — also legale pornografische Inhalte, die Erwachsene zeigen — und stellt deren Weitergabe an Minderjährige sowie bestimmte Verbreitungsformen unter Strafe. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen kinder- und jugendpornografische Inhalte (Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 zeigt) und sind deutlich schärfer sanktioniert — schon der Besitz ist dort strafbar. § 184b StGB ist seit dem 28. Juni 2024 wieder ein Vergehen (Verbreitung sechs Monate bis zehn Jahre, Besitz und Abruf drei Monate bis fünf Jahre); § 184c StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren (Verbreitung) bzw. bis zu zwei Jahren (Besitz). Eine vertiefte Darstellung finden Sie in unserer Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

    • question: “Ab welchem Alter ist der Konsum von Pornografie erlaubt?” answer: |-

      § 184 StGB schützt Personen unter 18 Jahren vor dem Zugang zu Pornografie. Das Konsumieren selbst — also der bloße Empfang oder das Ansehen — ist für Minderjährige nicht strafbar; die Strafnorm richtet sich ausschließlich an denjenigen, der den Zugang verschafft. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt der Schutz dieser Norm; das allgemeine Jugendschutzrecht (JuSchG, JMStV) regelt darüber hinaus die Zugänglichmachung über Telemedien.

    • question: “Was ist als „pornografisch“ im Sinne des § 184 StGB definiert?” answer: |-

      Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) klargestellt: Pornografisch ist eine Darstellung, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Erregung sexuellen Reizes abzielt. Maßstab ist der Gesamtcharakter der Darstellung; erotische oder künstlerische Darstellungen ohne diesen Grenzcharakter fallen nicht darunter.

    • question: “Ich habe ein Video in einer WhatsApp-Gruppe geteilt, ohne zu wissen, dass Minderjährige dabei waren — bin ich strafbar?” answer: |-

      Nicht automatisch. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt Vorsatz voraus — zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf das Alter der Empfänger:innen. Wer ernsthaft davon ausgehen durfte, alle Gruppenmitglieder seien volljährig, und dabei keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil hatte, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB). Entscheidend ist, was der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen — keine der Erkenntnisse, die er konkret hatte, deutete auf Minderjährige hin.

    • question: “Welche Strafe droht nach § 184 StGB?” answer: |-

      Der Grundtatbestand des § 184 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor — das ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Damit kommen Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und — bei erstmaliger Begehung, geringem Gewicht — auch Geldstrafe ohne Eintrag in ein erweitertes Führungszeugnis in Betracht. § 184a StGB (Gewalt- und Tierpornografie) ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

    • question: “Was ist mit Gewalt- oder Tierpornografie?” answer: |-

      § 184a StGB verbietet die Verbreitung und das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen — unabhängig vom Alter der Beteiligten und ohne Altersbeschränkung beim Empfänger. Es handelt sich um ein absolutes Verbreitungsverbot: Strafbar ist jede Verbreitung, nicht nur die an Minderjährige. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

    • question: “Kann ich einen Strafbefehl bekommen?” answer: |-

      Ja. Da § 184 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr kein Verbrechen ist und Geldstrafe ausdrücklich vorgesehen ist, kommt ein Strafbefehl nach § 407 StPO in typischen Konstellationen ohne Vorstrafe und ohne besonderes Gewicht in Betracht. Der Strafbefehl vermeidet die Hauptverhandlung und erscheint im Bundeszentralregister. Ob Einspruch sinnvoll ist, hängt von Aktenlage, Beweisstärke und Strafmaß ab.

    • question: “Ist meine Suche nach Erwachsenen-Pornografie strafbar?” answer: |-

      Nein. § 184 StGB richtet sich gegen das aktive Zugänglichmachen gegenüber Dritten, nicht gegen den Abruf legaler Erwachsenen-Pornografie durch Erwachsene. Der bloße Konsum von Pornografie, die ausschließlich Erwachsene zeigt, ist nicht strafbar. Anders bei kinder- oder jugendpornografischen Inhalten (§§ 184b, 184c StGB): Dort ist bereits der Besitz und das bloße Aufrufen — Stichwort „Streaming ohne Speichern“ — strafbar. Dazu: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.


Abgrenzung zur Kinder- und Jugendpornografie

Dieser Beitrag behandelt Erwachsenen-Pornografie (§ 184 StGB) und ihre Weitergabe an Minderjährige sowie das absolute Verbreitungsverbot für Gewalt- und Tierpornografie (§ 184a StGB). Für den Besitz, die Verbreitung oder den Zugriff auf kinder- oder jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) — also Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 Jahren zeigt — siehe die separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

§ 184 StGB — Schutzgut und Normstruktur

§ 184 StGB schützt Minderjährige vor dem Zugang zu pornografischen Inhalten. Die Norm steht im Schnittfeld zwischen Strafrecht und dem allgemeinen Jugendschutzrecht — dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Während Verstöße gegen das JuSchG und den JMStV Ordnungswidrigkeiten oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auslösen, reagiert § 184 StGB mit Strafe auf die direkte Konfrontation von Minderjährigen mit pornografischem Material.

Person unter 18 Jahren ist der ausschließliche Schutzadressat der Norm. Das Alter bestimmt sich objektiv; auf individuelle Reife oder Wissen des Minderjährigen kommt es nicht an. Maßgeblich für die Strafbarkeit des Täters ist, ob er Vorsatz in Bezug auf das Alter hatte.

Pornografischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB): Gemeint sind Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen. Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „pornografisch“ richtet sich nach der BGH-Rechtsprechung (dazu unten).

Die neun Tathandlungen des § 184 Abs. 1 StGB

§ 184 Abs. 1 StGB fasst neun Tatmodalitäten in einem Grundtatbestand zusammen. Im Kern geht es um unterschiedliche Wege, auf denen pornografische Inhalte Minderjährigen zugänglich werden können oder unkontrolliert in deren Reichweite gelangen.

Nr. 1 — Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen gegenüber Personen unter 18. Die häufigste Konstellation in der Praxis: Versenden eines pornografischen Videos per Messenger, Teilen in einer Gruppe mit minderjährigen Mitgliedern, Zeigen auf dem Smartphone. Erforderlich ist aktives Handeln; bloße Duldung genügt grundsätzlich nicht.

Nr. 2 — Ausstellen, Anschlagen, Vorführen an Orten, die Minderjährigen zugänglich oder einsehbar sind. Betrifft vorrangig physische Orte: Schaufenster, öffentliche Aushänge, Kinovorführungen an öffentlich zugänglichen Orten.

Nr. 3 — Verbreitung im Einzelhandel außerhalb von Ladengeschäften, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien/Lesezirkeln. Der klassische Versandhandel ohne gesicherten Altersnachweis fällt hierunter.

Nr. 3a — Gewerbliche Vermietung oder vergleichbare gewerbliche Gebrauchsüberlassung (außerhalb von Geschäftsräumen, die Minderjährige nicht betreten können). Videotheken ohne gesicherte Altersprüfung, gewerbliche Streaming-Zugänge ohne Altersverifikation.

Nr. 4 — Einfuhr im Wege des Versandhandels. Das Einführen pornografischer Inhalte, um sie im Versandhandel zu verbreiten.

Nr. 5 — Öffentliches Anbieten und Bewerben an Orten, die Minderjährigen zugänglich sind. Werbung für pornografische Inhalte in Schaufenstern, im öffentlichen Raum, auf Websites ohne Altersschranke.

Nr. 6 — Unaufgefordertes Zuleiten. Post, E-Mail, Messenger: Wer pornografische Inhalte ungefragt verschickt — unabhängig davon, ob der Empfänger minderjährig ist — macht sich nach dieser Nummer auch gegenüber Erwachsenen strafbar.

Nr. 7 — Öffentliche Filmvorführung gegen Entgelt, das überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Kommerzielle Vorführungen im öffentlichen Raum ohne ausreichende Zugangskontrolle.

Nr. 8 — Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein-/Ausführen zur Ermöglichung der genannten Verwendungen. Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, um die Tathandlungen nach Nrn. 1–7 zu ermöglichen oder Dritten zu ermöglichen.

Nr. 9 — Versuchen des Exports zur Verbreitung im Ausland. Strafbar auch, wenn der Export auf die Weitergabe an ausländische Minderjährige oder auf jugendschutzwidrige Nutzung im Ausland abzielt.

Ausnahmen nach § 184 Abs. 2 StGB

§ 184 Abs. 2 StGB normiert Ausnahmen: Erziehungsberechtigte handeln nicht tatbestandsmäßig nach Abs. 1 Nrn. 1–2, soweit sie nicht gröblich gegen ihre Erziehungspflicht verstoßen. Kaufmännische Geschäfte zwischen gewerblichen Anbietern (Großhandel, Lieferbeziehungen) fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand.

Was ist „pornografisch“? Die BGH-Definition

Der Begriff „pornografisch“ ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) den Maßstab entwickelt: Eine Darstellung ist pornografisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexuellen Reizes abzielt.

Entscheidend ist der Gesamtcharakter der Darstellung. Erotische Bilder, Kunstwerke oder Satiren, die Sexualität thematisieren, ohne diesen grob verrohrenden Charakter anzunehmen, sind nicht pornografisch im Sinne von § 184 StGB. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf, insbesondere bei künstlerischen Arbeiten, die mit sexuellen Motiven spielen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch pornografische Darstellungen unter bestimmten Bedingungen den Schutz der Kunstfreiheit genießen können — die Abwägung ist dann eine verfassungsrechtliche.

Das Merkmal liegt in der Praxis vor bei: Standard-Pornofilm-Inhalten, pornografischen Bilderserien ohne erzählerischen oder künstlerischen Kontext, pornografischen Chatinhalten. Nicht darunter fallen: Aktaufnahmen, erotische Literatur, Sexualerziehungsmaterial.

§ 184a StGB — Gewalt- und Tierpornografie: Absolutes Verbreitungsverbot

§ 184a StGB ist strukturell anders als § 184 StGB: Es gibt keine Altersschranke. Wer pornografische Inhalte verbreitet, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob die Empfänger:innen minderjährig oder volljährig sind.

Tathandlungen:

  • Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen (Satz 1 Nr. 1)
  • Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein- und Ausführen zu diesem Zweck (Satz 1 Nr. 2)

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch nach Nr. 1 ist ausdrücklich strafbar (Satz 2).

§ 184a StGB erfasst kein Bildmaterial von Kindern oder Jugendlichen — dafür sind §§ 184b, 184c StGB einschlägig, die bei Weitem schärfer sanktioniert sind. § 184a betrifft ausschließlich Darstellungen mit Erwachsenen, wenn der Inhalt Gewalt oder Tierkontakt zeigt.

Abgrenzung zu benachbarten Normen

§§ 184b, 184c StGB (Kinder- und Jugendpornografie): Die schwersten Pornografiedelikte. Hier geht es um Bildmaterial, das Personen unter 14 (§ 184b) oder unter 18 Jahren (§ 184c) in pornografischen Situationen zeigt. Bereits der Besitz ist strafbar. § 184b StGB ist seit dem 28. Juni 2024 wieder ein Vergehen: Verbreitung wird mit sechs Monaten bis zehn Jahren, Besitz und Abruf mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. § 184c StGB sieht für Verbreitung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, für Besitz bis zu zwei Jahren vor. § 184 greift demgegenüber nur bei der Weitergabe legaler Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige — ein kategorial anderes Unrecht. Vertiefte Darstellung: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): § 201a schützt vor unbefugten Aufnahmen und ihrer Weitergabe — nicht vor der Verbreitung pornografischen Fremd-Materials. Die Normen können tateinheitlich zusammentreffen, wenn jemand heimliche Aufnahmen einer Person anfertigt und diese dann weiterverbreitet. Zum Tatbestand: § 201a StGB — Bildaufnahmen und Deepfakes.

§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung): § 184i hat kein Schriftenmerkmal und schützt nicht vor der Konfrontation mit Material, sondern vor körperlichen oder unmittelbaren sexuellen Übergriffen. Keine Überschneidung mit § 184 StGB.

JuSchG / JMStV: Jugendschutzrechtliche Vorschriften verpflichten Telemedienanbieter zur Altersverifikation und regeln den Jugendschutz bei Rundfunk, Onlinediensten und Publikationen. Verstöße sind primär Ordnungswidrigkeiten und behördlich sanktioniert, nicht strafrechtlich nach § 184 StGB. Im Anwendungsbereich überschneiden sie sich: Wer als Plattformbetreiber keine Altersverifikation hat, verstößt gegen den JMStV — und kann bei tatsächlichem Zugang Minderjähriger auch nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 strafbar sein.

Tatbestandsmerkmale: Worauf es in der Praxis ankommt

Vorsatz zum Alter. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt: Er muss es für möglich halten, dass der Empfänger unter 18 ist, und das billigend in Kauf nehmen. Wer ernsthaft und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil davon ausgeht, alle Empfänger:innen seien volljährig, handelt ohne Vorsatz. Ein Irrtum über das Alter des Empfängers schließt den Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB aus — die Darlegungs- und Beweislast liegt de facto bei der Anklage.

Zugänglichmachen. Der Begriff ist weit: Er umfasst jede Form des aktiven Ermöglichens der Wahrnehmung — Zusenden, Vorführen, Teilen in einer Gruppe, Einrichten eines ungesicherten Zugriffsbereichs, Link-Versand auf Material ohne Altersschranke. Ein bloß passives Dulden genügt nicht; der Täter muss aktiv handeln.

Pornografischer Inhalt. Ob ein Inhalt die BGH-Definition erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und des Gesamtcharakters. In der Praxis ist dieser Punkt bei eindeutigen Pornofilmen unproblematisch; bei Grenzfällen (erotische Darstellungen, Kunstprojekte, satirische Inhalte) ist er eine echte Verteidigungsfrage.

Typische Fallkonstellationen

WhatsApp-Versand an Jugendliche. Ein 23-Jähriger schickt einer 15-Jährigen, mit der er Kontakt hat, ein pornografisches Video. Er weiß, dass sie unter 18 ist. Klassischer § 184 Abs. 1 Nr. 1-Fall, Vorsatz unproblematisch.

Schulgruppe mit Pornoinhalt. Schüler teilen in einem Klassenchat pornografisches Material. Alle Mitglieder sind Minderjährige — Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 kommt in Betracht, Vorsatz ist in der Regel gegeben. Jugendstrafrechtliche Relevanz ist zu prüfen (Alter der Absender:innen).

Gruppenchat mit unbekannter Zusammensetzung. Jemand teilt in einem größeren Chat pornografisches Material, von dem er annimmt, alle Mitglieder seien erwachsen. Tatsächlich sind Minderjährige dabei. Strafbarkeit hängt davon ab, ob konkreter Vorsatz bestand oder ob fahrlässige Unkenntnis vorlag — Fahrlässigkeit genügt für § 184 StGB nicht.

Kiosk ohne Altersschranke. Pornografische Zeitschriften liegen im offenen Regal, das auch Kindern zugänglich ist. § 184 Abs. 1 Nr. 2 und ggf. Nr. 5 kommen in Betracht.

Website ohne Altersverifikation. Ein Telemediendienst bietet Pornografie ohne Altersverifikation an. Neben dem JMStV greift § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn der Dienst damit an Orten zugänglich ist, die Minderjährigen zugänglich sind.

Verteidigungslinien

Tatbestandsirrtum § 16 StGB. Der effektivste Ansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes in Bezug auf das Alter des Empfängers. Wenn der Mandant glaubhaft darlegen kann, dass er von der Volljährigkeit des Empfängers ausgegangen ist — und diese Annahme auf konkreten Anhaltspunkten beruhte (Profil, Eigenangabe, persönliche Bekanntschaft) — entfällt der Vorsatz. Das Strafrecht kennt keine Fahrlässigkeitsvariante des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Kein „pornografischer Inhalt“ nach BGH-Maßstab. In Grenzfällen — erotische Darstellungen, künstlerische Aktfotografie, sexuell konnotierte Satire — ist zu prüfen, ob der Gesamtcharakter wirklich die BGH-Formel (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) erfüllt. Nur was grob aufdringlich sexuelle Vorgänge unter Ausblendung menschlicher Bezüge in den Vordergrund rückt, ist pornografisch.

Kein aktives Zugänglichmachen. Wenn der Empfänger sich den Inhalt selbst verschafft hat, ohne dass der Mandant aktiv gehandelt hat — kein Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Strafzumessung und Verfahrensende. Bei § 184 StGB mit Strafrahmen bis zu einem Jahr kommen Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO sowie Strafbefehl in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und ohne besonderes Gewicht der Tat sind diese Verfahrensausgänge realistisch.

Strafrahmen im Überblick

NormTatbestandStrafrahmen
§ 184 Abs. 1 StGBWeitergabe von Pornografie an Minderjährige und sonstige jugendschutzwidrige VerbreitungFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 184a StGBGewalt- und Tierpornografie (absolutes Verbot)Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§§ 184b, 184c StGBKinder-/Jugendpornografieab 1 Jahr (Verbreitung), bis zu 15 Jahre (schwere Fälle)

§ 184 Abs. 1 StGB und § 184a StGB sind Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Das hat verfahrensrechtliche Bedeutung: Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und Bewährung bei der Untergrenze des Strafrahmens sind möglich. Anders als § 184b StGB (Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten) kennt § 184 StGB keine Mindeststrafe; auch § 184c StGB sieht für die Grundtatbestände keine Mindeststrafe vor.

Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB erscheint — abhängig von Strafhöhe und Delikt — im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Minderjährigen verpflichtend einzuholen ist, erfasst Verurteilungen nach § 184 StGB, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Berufsverbote nach § 70 StGB sind theoretisch möglich, praktisch aber auf Fälle mit beruflichem Missbrauchskontext beschränkt.

Zu den Nebenfolgen im Sexualstrafrecht insgesamt: Nebenfolgen im Sexualstrafrecht — Führungszeugnis, Berufsverbot.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55: Grundsatzentscheidung zur Definition pornografischer Inhalte — Gesamtcharakter, grob aufdringliche Darstellung sexueller Vorgänge, Ausblendung menschlicher Bezüge; Abwägung mit Kunstfreiheit (dejure.org)
  • § 184 StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • § 184a StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • § 11 Abs. 3 StGB (Inhaltsbegriff): gesetze-im-internet.de
  • §§ 16, 12 StGB (Tatbestandsirrtum, Verbrechens-/Vergehensbegriff): gesetze-im-internet.de

Häufig gestellte Fragen

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen eines pornografischen Inhalts an eine Person unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ob Strafbarkeit im Einzelfall vorliegt, hängt vom Vorsatz ab: Wer nicht wusste, dass die Empfänger:in unter 18 ist, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB) und bleibt straflos — auf ein „Wissenmüssen“ kommt es nicht an, weil § 184 StGB keine fahrlässige Begehung kennt. Schon das bloße Nichtwissen schließt die Strafbarkeit aus.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 184 und §§ 184b, 184c StGB?

    § 184 StGB betrifft Erwachsenen-Pornografie — also legale pornografische Inhalte, die Erwachsene zeigen — und stellt deren Weitergabe an Minderjährige sowie bestimmte Verbreitungsformen unter Strafe. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen kinder- und jugendpornografische Inhalte (Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 zeigt) und sind deutlich schärfer sanktioniert — schon der Besitz ist dort strafbar. § 184b StGB ist seit dem 28. Juni 2024 wieder ein Vergehen (Verbreitung sechs Monate bis zehn Jahre, Besitz und Abruf drei Monate bis fünf Jahre); § 184c StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren (Verbreitung) bzw. bis zu zwei Jahren (Besitz). Eine vertiefte Darstellung finden Sie in unserer Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Ab welchem Alter ist der Konsum von Pornografie erlaubt?

    § 184 StGB schützt Personen unter 18 Jahren vor dem Zugang zu Pornografie. Das Konsumieren selbst — also der bloße Empfang oder das Ansehen — ist für Minderjährige nicht strafbar; die Strafnorm richtet sich ausschließlich an denjenigen, der den Zugang verschafft. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt der Schutz dieser Norm; das allgemeine Jugendschutzrecht (JuSchG, JMStV) regelt darüber hinaus die Zugänglichmachung über Telemedien.

  • Was ist als „pornografisch“ im Sinne des § 184 StGB definiert?

    Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) klargestellt: Pornografisch ist eine Darstellung, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Erregung sexuellen Reizes abzielt. Maßstab ist der Gesamtcharakter der Darstellung; erotische oder künstlerische Darstellungen ohne diesen Grenzcharakter fallen nicht darunter.

  • Ich habe ein Video in einer WhatsApp-Gruppe geteilt, ohne zu wissen, dass Minderjährige dabei waren — bin ich strafbar?

    Nicht automatisch. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt Vorsatz voraus — zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf das Alter der Empfänger:innen. Wer ernsthaft davon ausgehen durfte, alle Gruppenmitglieder seien volljährig, und dabei keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil hatte, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB). Entscheidend ist allein, was der Beschuldigte tatsächlich wusste — nicht, was er hätte wissen müssen: Mangels Fahrlässigkeitsstrafbarkeit genügt schon schlichtes Nichtwissen, um die Strafbarkeit auszuschließen, wenn keine der ihm konkret bekannten Umstände auf Minderjährige hindeutete.

  • Welche Strafe droht nach § 184 StGB?

    Der Grundtatbestand des § 184 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor — das ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Damit kommen Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und — bei erstmaliger Begehung, geringem Gewicht — auch eine Geldstrafe in Betracht. Im erweiterten Führungszeugnis erscheint die Verurteilung allerdings unabhängig von der Strafhöhe, weil § 184 StGB zum Deliktskatalog des § 32 Abs. 5 BZRG gehört. § 184a StGB (Gewalt- und Tierpornografie) ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

  • Was ist mit Gewalt- oder Tierpornografie?

    § 184a StGB verbietet die Verbreitung und das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen — unabhängig vom Alter der Beteiligten und ohne Altersbeschränkung beim Empfänger. Es handelt sich um ein absolutes Verbreitungsverbot: Strafbar ist jede Verbreitung, nicht nur die an Minderjährige. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

  • Kann ich einen Strafbefehl bekommen?

    Ja. Da § 184 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr kein Verbrechen ist und Geldstrafe ausdrücklich vorgesehen ist, kommt ein Strafbefehl nach § 407 StPO in typischen Konstellationen ohne Vorstrafe und ohne besonderes Gewicht in Betracht. Der Strafbefehl vermeidet die Hauptverhandlung und erscheint im Bundeszentralregister. Ob Einspruch sinnvoll ist, hängt von Aktenlage, Beweisstärke und Strafmaß ab.

  • Ist meine Suche nach Erwachsenen-Pornografie strafbar?

    Nein. § 184 StGB richtet sich gegen das aktive Zugänglichmachen gegenüber Dritten, nicht gegen den Abruf legaler Erwachsenen-Pornografie durch Erwachsene. Der bloße Konsum von Pornografie, die ausschließlich Erwachsene zeigt, ist nicht strafbar. Anders bei kinder- oder jugendpornografischen Inhalten (§§ 184b, 184c StGB): Dort ist bereits der Besitz und das bloße Aufrufen — Stichwort „Streaming ohne Speichern“ — strafbar. Dazu: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

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