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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB)

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann den Arbeitsplatz kosten, eine Familie zerreißen und das Ansehen zerstören — oft schon, bevor irgendetwas bewiesen ist. Ich prüfe, wie der Vorwurf entstanden ist und ob die belastende Aussage standhält, und führe das Verfahren mit größter Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Einvernehmlichkeit ist bei §§ 174 ff. StGB kein Argument. Wer das nicht weiß, verliert die Verteidigung, bevor sie beginnt.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Schutzgut und Personenkreis

Die §§ 174 ff. StGB schützen Menschen, die aufgrund eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses in besonderer Weise schutzlos gegenüber sexuellen Übergriffen sind. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen geäußert hat — es schützt die strukturelle Integrität von Erziehungs-, Betreuungs- und Behandlungsverhältnissen als solche.

Diese Normgruppe adressiert einen klar abgrenzbaren Täterkreis: Lehrer, Erzieher, Ausbilder, Heimerzieher, Trainer in Sportvereinen, Ärzte, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Justizbeamte und Polizisten — also Personen, denen gesellschaftlich und institutionell Verantwortung über andere übertragen wurde.

Wer in diesen Berufsgruppen mit einem Vorwurf nach §§ 174 ff. StGB konfrontiert wird, steht vor einer doppelten Bedrohung: dem Strafverfahren und dem parallel laufenden Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig. Der Ausgang des Strafverfahrens entscheidet nicht über den Ausgang des Berufsrechtsverfahrens.

§ 174 StGB — Der Grundtatbestand

§ 174 StGB richtet sich gegen sexuelle Handlungen an Personen, die dem Täter anvertraut sind. Das Gesetz differenziert nach Alter und Art des Schutzverhältnisses.

Absatz 1 (Fassung seit dem 1. Juli 2021) erfasst drei Konstellationen — durchgängig mit der Altersgrenze von 18 Jahren:

  • Nr. 1 — Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Ein gesondertes Ausnutzen der Stellung ist hier nicht erforderlich; das anvertraute Obhutsverhältnis genügt.
  • Nr. 2 — Personen unter 18 Jahren, die dem Täter im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind — strafbar nur unter Missbrauch der mit diesem Verhältnis verbundenen Abhängigkeit.
  • Nr. 3 — Personen unter 18 Jahren, die leiblicher oder rechtlicher Abkömmling des Täters sind oder Abkömmling seines Ehegatten, Lebenspartners oder der Person, mit der er in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.

Der Strafrahmen für Abs. 1 beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist für Abs. 1 und Abs. 2 nicht vorgesehen.

Absatz 2 erfasst sexuelle Handlungen in Einrichtungen für Erziehung, Ausbildung oder Betreuung (Heime, Internate, Internatsschulen) und ist zweistufig: Nr. 1 schützt Personen unter 16 Jahren, die zu der Einrichtung in einem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis stehen — ohne zusätzliches Ausnutzungserfordernis. Nr. 2 schützt Personen unter 18 Jahren in einem solchen Rechtsverhältnis, aber nur unter Ausnutzung der Stellung. Strafrahmen identisch.

Absatz 3 betrifft sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen zur sexuellen Erregung oder das Bestimmen zur Vornahme solcher Handlungen — hier beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Absatz 4: Der Versuch ist strafbar.

Absatz 5: In minder gewichtigen Fällen kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 174 StGB absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist. Das ist ein eng begrenzter Ausnahmetatbestand, etwa bei geringem Altersabstand und einvernehmlicher Konstellation.

Was „anvertraut“ bedeutet — und was nicht

Der Begriff des Anvertrautseins ist das zentrale Tatbestandsmerkmal. Der BGH versteht darunter eine Beziehung, aus der dem Täter das Recht und die Pflicht erwächst, die Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Betroffenen zu beaufsichtigen und zu lenken (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 — 4 StR 503/13).

Das Obhutsverhältnis ist nicht auf Regelunterricht beschränkt. Ein Sportlehrer, der eine schulische Sanitätsdienstgruppe freiwillig außerhalb des Stundenplans leitet, steht zu den darin mitwirkenden Schülerinnen und Schülern in einem Obhutsverhältnis — weil er de facto eine Autoritätsstellung innehat, die dem Schutzzweck der Norm entspricht.

Umgekehrt ist das Verhältnis beendet, sobald der Schutzbefohlene die Schule verlassen hat, das Ausbildungsverhältnis abgeschlossen oder das Betreuungsverhältnis formal und tatsächlich beendet ist. Die zeitliche Grenze ist ein echter Verteidigungsansatz — wenn er belegt werden kann.

Typische Konstellationen

Lehrer-Schüler: Hier greift § 174 Abs. 1 Nr. 1: Schülerinnen und Schüler sind ihrer Lehrkraft zur Erziehung anvertraut. Die Norm gilt einheitlich für alle unter 18-Jährigen — eine 16-Jahres-Stufe gibt es nicht mehr, und ein gesondertes Ausnutzen der Stellung ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Lehrformen, auch auf Nachhilfe durch Schullehrer, Schulsport-AGs oder Beratungsgespräche.

Trainer-Sportler: Wer als Vereinstrainer Jugendliche betreut, steht zu ihnen in einem Betreuungs- und Obhutsverhältnis. Das gilt für Kampfsport- und Turnvereine ebenso wie für Teamsportarten.

Heimerzieher: § 174 Abs. 2 StGB erfasst Personen, die in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Heimen tätig sind und ihre institutionelle Stellung missbrauchen.

Ausbilder-Auszubildender: Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet das Schutzverhältnis unabhängig von einem persönlichen Erziehungsauftrag.

§ 174a StGB — Gefangene und behördlich Verwahrte

§ 174a StGB schützt Personen, die sich in staatlichem Gewahrsam befinden und dort sexuellen Übergriffen durch zuständiges Personal ausgesetzt sind.

Absatz 1 betrifft sexuelle Handlungen an Gefangenen oder auf behördliche Anordnung Verwahrten, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut sind, unter Missbrauch der Stellung. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Absatz 2 erfasst Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen, die dem Täter unter Missbrauch der Abhängigkeit zur Pflege oder Betreuung anvertraut sind. Strafrahmen identisch.

Absatz 3: Der Versuch ist strafbar.

Der Anwendungsbereich umfasst Justizvollzugsbeamte gegenüber Strafgefangenen, Personal im Maßregelvollzug (psychiatrische Einrichtungen), Polizeibeamte gegenüber vorläufig Festgenommenen sowie Personal in Abschiebe- und Gewahrsamseinrichtungen. Die Norm setzt voraus, dass der Täter die durch den Freiheitsentzug oder die Verwahrung begründete Abhängigkeit ausnutzt.

§ 174b StGB — Amtsstellung

§ 174b StGB richtet sich an Amtsträger, die im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen mitwirken und dabei die durch das Verfahren begründete Abhängigkeit des Betroffenen für sexuelle Handlungen ausnutzen.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar (Abs. 2).

Praktisch relevant ist § 174b insbesondere für Polizeibeamte im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen, für Richter und Staatsanwälte, für Mitarbeiter von Bewährungshilfe und Gerichtshilfe sowie für Sachverständige in laufenden Strafverfahren. Das Merkmal der „durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit“ ist weit zu verstehen — es reicht, dass der Beschuldigte oder Angeklagte aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung einer faktischen Einflussnahme ausgesetzt ist.

§ 174c StGB — Das Behandlungsverhältnis

§ 174c StGB ist der für Heilberufe und Beratungsberufe zentrale Tatbestand. Er schützt Personen, die sich wegen einer Krankheit oder Behinderung in ein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begeben haben, vor sexueller Ausbeutung durch diejenigen, denen sie sich anvertrauen.

Absatz 1 betrifft Personen, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (einschließlich Suchterkrankungen) oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Absatz 2 betrifft ausdrücklich die psychotherapeutische Behandlung — unabhängig von einer zugrundeliegenden Krankheit oder Behinderung. Wer einer Person zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, fällt unter diese Norm. Strafrahmen identisch.

Absatz 3: Der Versuch ist strafbar.

Einvernehmlichkeit ist keine Verteidigung

Der BGH hat klargestellt, dass § 174c StGB keine Zustimmung des Opfers als Tatbestandsmerkmal enthält. Einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Behandler und Patientin oder Patient sind strafbar — weil das Gesetz das Vertrauensverhältnis schützt, nicht erst den entgegenstehenden Willen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 — 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Der Senat hat in diesem Urteil aber auch die Grenzen des Tatbestands präzisiert: Kein Missbrauch liegt vor, wenn die sexuelle Beziehung unabhängig vom Behandlungsverhältnis entstanden ist, der Behandler die aus der Beziehung resultierende Vertrauensstellung nicht ausgenutzt hat und beide Seiten faktisch auf Augenhöhe agierten.

Ende des Behandlungsverhältnisses

Die Strafbarkeit nach § 174c StGB setzt voraus, dass das Behandlungsverhältnis im Tatzeitpunkt noch besteht. Ist es zuvor klar, nachweislich und dauerhaft beendet worden — idealerweise dokumentiert und dem Patienten mitgeteilt — scheidet § 174c aus. Die bloße Erklärung des Arztes oder Therapeuten, die Behandlung sei beendet, genügt nicht, wenn das Behandlungsverhältnis faktisch fortbesteht oder unmittelbar zuvor existierte.

Wer fällt unter § 174c Abs. 2 StGB?

§ 174c Abs. 2 StGB ist auf Personen beschränkt, die berechtigt sind, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Das sind nach dem PsychThG approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (seit 2020 die einheitliche Berufsbezeichnung; die alten Titel „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ laufen nur noch übergangsweise weiter) sowie Ärzte mit entsprechender Qualifikation — nicht aber Heilpraktiker für Psychotherapie (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 — 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169). Heilpraktiker können aber unter Absatz 1 fallen, soweit ihre Klientel wegen einer Erkrankung anvertraut ist.

Das Parallelrisiko: Disziplinar- und Berufsrecht

Beamte und Lehrkräfte

Beamte, die eines Vergehens nach §§ 174 ff. StGB beschuldigt werden, haben es nicht nur mit dem Strafgericht zu tun. Der Dienstherr leitet regelmäßig ein Disziplinarverfahren ein, das nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) oder den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen geführt wird.

Das Disziplinarverfahren ist vom Strafverfahren unabhängig: Selbst eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen schützt nicht vor der Entfernung aus dem Dienst. Die disziplinargerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass sexuelle Übergriffe auf Schutzbefohlene — insbesondere auf minderjährige Schülerinnen und Schüler — das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und zur Öffentlichkeit so nachhaltig erschüttern, dass in der Regel die schwerste Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung des Ruhegehalts) verhängt wird.

Eine vorläufige Dienstenthebung kann bereits beim bloßen Anfangsverdacht angeordnet werden — mit sofortiger Einstellung oder Kürzung der Bezüge.

Ärzte — Approbationswiderruf

Für Ärzte droht neben der Strafverfolgung der Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO. Maßgeblich ist, ob der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Verwaltungsgerichte haben klargestellt, dass sexuelle Übergriffe auf Patientinnen und Patienten regelmäßig diese Schwelle erreichen.

Zusätzlich kann die Landesärztekammer berufsgerichtliche Maßnahmen einleiten — Rüge, Verweis oder Berufsverbot für den Bereich der kassenärztlichen Versorgung.

Psychotherapeuten

Psychologische Psychotherapeuten unterliegen dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG). Die Approbation kann aus denselben Gründen wie bei Ärzten widerrufen werden. Die Psychotherapeutenkammern der Länder führen eigene berufsgerichtliche Verfahren.

Der entscheidende Punkt

Der Schaden durch ein Verfahren nach §§ 174 ff. StGB droht unabhängig vom Strafurteil. Wer als Lehrer, Arzt oder Therapeut in ein solches Verfahren gerät, muss beide Verfahrensstränge — strafrechtlich und berufsrechtlich — von Anfang an gemeinsam denken. Aussagen im Strafverfahren können im Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren verwertet werden. Eine isolierte Verteidigungsstrategie, die nur das Strafverfahren im Blick hat, ist unvollständig. Mehr zu Nebenfolgen und Berufsverbot: → Nebenfolgen im Sexualstrafrecht.

Verteidigungsansätze

Bestreiten des Schutzverhältnisses

Der erste Angriffspunkt ist die Frage, ob das Schutzverhältnis im Tatzeitpunkt überhaupt bestanden hat. War die Schülerin bereits exmatrikuliert? War der Patient nicht wegen einer Krankheit in Behandlung, sondern lediglich zur Entspannungsbegleitung? Hatte das Behandlungsverhältnis formal und tatsächlich geendet, bevor es zu den Handlungen kam? Diese Fragen sind tatsächlicher Natur — sie lassen sich durch Dokumentation belegen oder widerlegen.

Bestreiten der Tathandlung

In vielen Verfahren nach §§ 174 ff. StGB gibt es keine objektiven Beweismittel. Das Verfahren beruht auf einer Aussage. Die Grundsätze der Aussageanalyse, der Prüfung von Konstanz und Genese der Aussage gelten hier wie bei jedem anderen Aussage-gegen-Aussage-Fall. → Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Zeitliche Abgrenzung

Bei § 174c StGB ist die zeitliche Eingrenzung ein eigenständiger Verteidigungsansatz: War das Behandlungsverhältnis nachweislich beendet, fehlt ein Tatbestandsmerkmal. Die Dokumentationslage ist dabei entscheidend — Abschlussberichte, Überweisungen an Nachbehandler, Mitteilungen an den Patienten.

Bei § 174 StGB kann das Ende des Ausbildungs- oder Erziehungsverhältnisses (Schulabschluss, Wechsel der Schule, Ausbildungsende) die Strafbarkeit ausschließen, wenn die Handlungen erst danach stattgefunden haben.

Strafmaß und Einstellung

Bei §§ 174, 174c StGB mit einem Strafrahmen ab drei Monaten bis fünf Jahren ist eine Einstellung nach § 153a StPO bei ernsthafteren Vorwürfen selten. Realistischer ist sie bei Randkonstellationen des § 174 Abs. 3 StGB oder bei einem einzelnen, weniger schwerwiegenden Tatvorwurf ohne Minderjährigenbezug. Eine Strafmaßstrategie — Geständnis, Therapie, Täter-Opfer-Ausgleich — ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn die Beweislage keine realistische Freispruchperspektive lässt.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen)
  • § 174a StGB (Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen)
  • § 174b StGB (Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung)
  • § 174c StGB (Missbrauch im Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis)
  • § 5 Abs. 2 BÄO (Widerruf der Approbation)
  • PsychThG § 1 (Begriff des Psychotherapeuten)
  • BDG (Bundesdisziplinargesetz)
  • BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 — 4 StR 503/13 (Obhutsverhältnis bei schulischen Arbeitsgemeinschaften)
  • BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 — 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208 (Missbrauchsmerkmal § 174c; Einvernehmlichkeit irrelevant)
  • BGH, Beschluss vom 29. September 2009 — 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 (§ 174c Abs. 2: Heilpraktiker kein tauglicher Täter)

Häufig gestellte Fragen

  • Was heißt „anvertraut“ im Sinne des § 174 StGB?

    „Anvertraut“ setzt nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus, aus der dem Täter das Recht und die Pflicht erwächst, Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung des Betroffenen zu beaufsichtigen und zu lenken — und damit auf dessen geistige und sittliche Entwicklung einzuwirken. Entscheidend ist nicht der formale Vertragstyp, sondern die tatsächliche Über- und Unterordnungsbeziehung. Das Obhutsverhältnis eines Lehrers beschränkt sich dabei nicht auf den verbindlichen Regelunterricht: Es kann auch bei schulischen Arbeitsgemeinschaften und Sonderveranstaltungen bestehen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 — 4 StR 503/13).

  • Ich hatte eine Beziehung mit einer Schülerin, sie war 17 — ist das strafbar?

    Das kommt auf das Schutzverhältnis an. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Ein Lehrer, der eine sexuelle Handlung an einer 17-jährigen Schülerin vornimmt, die seiner Schule angehört, erfüllt in der Regel den Tatbestand — denn die Schülerin ist ihm zur Erziehung anvertraut — unabhängig davon, ob die Schülerin einverstanden war. Die Einvernehmlichkeit ist bei § 174 StGB tatbestandlich irrelevant, weil das Gesetz das Abhängigkeitsverhältnis schützt, nicht den entgegenstehenden Willen.

  • Gilt § 174c StGB auch noch nach Ende der Therapie?

    Nein — § 174c StGB setzt voraus, dass das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis im Tatzeitpunkt noch besteht. Sind die sexuellen Handlungen erst nach dem nachgewiesenen, dokumentierten Ende des Behandlungsverhältnisses erfolgt, scheidet § 174c StGB aus. In der Praxis kommt es aber auf den Nachweis an: Wer die Beziehung nicht klar und schriftlich beendet hat, wird argumentativ erhebliche Schwierigkeiten haben. Nachwirkende emotionale Abhängigkeit kann im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

  • Wenn die Patientin oder der Patient in die Beziehung einwilligt — ist das trotzdem strafbar?

    Ja. § 174c StGB schützt die Integrität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — nicht erst das „Nein“ der betroffenen Person. Einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Therapeuten und Patienten sind nach dem gesetzgeberischen Konzept per se missbräuchlich. Der BGH hat das bestätigt: Schon der Tatbestand setzt keinen entgegenstehenden Willen voraus (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 — 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Eine Ausnahme kommt nur in engen Grenzen in Betracht, wenn die sexuelle Beziehung unabhängig vom Behandlungsverhältnis entstanden ist und beide Seiten tatsächlich auf Augenhöhe agierten.

  • Ich bin Lehrer — verliere ich meinen Beamtenstatus, wenn das Verfahren eingestellt wird?

    Nicht automatisch, aber die Einstellung des Strafverfahrens schützt nicht vor dem Disziplinarverfahren. Der Dienstherr führt das Disziplinarverfahren nach eigenen Maßstäben — er ist an die strafrechtliche Bewertung nicht gebunden. Entscheidend ist, ob das Verhalten mit der Würde und der Integrität des Amtes vereinbar ist. Sexuelle Übergriffe auf Schülerinnen oder Schüler führen in der disziplinargerichtlichen Praxis regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme. Auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen kann dies nicht verhindern, weil die im Strafverfahren festgestellten tatsächlichen Umstände dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden können.

  • Was passiert berufsrechtlich, wenn das Strafverfahren eingestellt wird — als Arzt oder Therapeut?

    Die Approbationsbehörde handelt unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Der Widerruf der Approbation nach § 5 BÄO setzt voraus, dass sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt. Ob das Strafverfahren eingestellt wurde oder nicht, ist für dieses Verfahren nicht bindend. Strafbare Übergriffe auf Patientinnen und Patienten rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig den Widerruf — eine Einstellung nach § 153a StPO ändert daran wenig, wenn der Vorwurf inhaltlich nicht ausgeräumt ist.

  • Gibt es einen minder schweren Fall bei §§ 174, 174c StGB?

    § 174 StGB und § 174c StGB sehen keinen explizit normierten minder schweren Fall vor. Der Strafrahmen beginnt jeweils bei drei Monaten Freiheitsstrafe und endet bei fünf Jahren. Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt bei erheblichen Vorwürfen — insbesondere bei wiederholten Handlungen, Minderjährigen oder einer ausgeprägten Abhängigkeitssituation — in der Praxis kaum in Betracht. Bei § 174 Abs. 3 StGB (sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt) beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe — hier sind Einstellungen und Bewährungsstrafen realistischer.

  • Wie wirkt sich ein Geständnis aus?

    Ein Geständnis ist ein erheblicher Strafzumessungsfaktor zugunsten des Angeklagten — es erspart das Gericht die aufwändige Beweisaufnahme und kann eine glaubwürdige Reue dokumentieren. Ob ein Geständnis taktisch sinnvoll ist, hängt jedoch von der Beweislage, der Anzahl der Vorwürfe und den beruflichen Konsequenzen ab. Wer gesteht, gibt seine Approbation oder seinen Beamtenstatus in der Regel auf. Ohne vollständige Akteneinsicht und genaue Analyse der Beweissituation darf über ein Geständnis nicht entschieden werden.

  • Gilt § 174c Abs. 2 StGB auch für Heilpraktiker?

    Nein. § 174c Abs. 2 StGB bezieht sich ausdrücklich auf „psychotherapeutische Behandlung“ — und Täter können nach der BGH-Rechtsprechung nur diejenigen sein, die berechtigt sind, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Das sind nach dem PsychThG approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (seit der Reform 2020 die einheitliche Berufsbezeichnung; die früheren Titel „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ gelten nur noch übergangsweise) sowie ärztliche Psychotherapeuten — nicht aber Heilpraktiker für Psychotherapie (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 — 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169). Heilpraktiker können aber unter § 174c Abs. 1 StGB fallen, wenn ihre Klientel wegen einer Krankheit oder Behinderung zur Beratung oder Betreuung anvertraut ist.

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