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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann den Arbeitsplatz kosten, eine Familie zerreißen und das Ansehen zerstören — oft schon, bevor irgendetwas bewiesen ist. Ich prüfe, wie der Vorwurf entstanden ist und ob die belastende Aussage standhält, und führe das Verfahren mit größter Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

§ 182 StGB ist keine Vorschrift für Eindeutiges — er greift dort, wo Ausnutzung, Entgeltlichkeit oder fehlende Reife die freie Entscheidung des Jugendlichen in Frage stellen.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

§ 182 StGB — Schutzrichtung und Normstruktur

§ 182 StGB schützt Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung in Situationen, in denen ihre Entscheidungsfreiheit strukturell beeinträchtigt ist. Der Tatbestand ist kein Generalverbot sexueller Handlungen mit Jugendlichen — er setzt qualifizierte Ausnutzungssituationen voraus. Das unterscheidet § 182 StGB grundlegend von § 176 StGB, der das absolute Verbot sexueller Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren normiert.

Die Norm kennt drei Absätze mit unterschiedlichen Tatmodalitäten und Strafrahmen, dazu eine Einstellungsklausel und eine Strafantragsregelung. Alle drei Varianten verlangen einen qualifizierten Täterbezug oder eine Ausnutzungssituation; das bloße Alter des Jugendlichen reicht für eine Strafbarkeit nach § 182 StGB nicht aus.

Normtext: Die drei Tatbestände im Überblick

§ 182 Abs. 1 StGB — Ausnutzung einer Zwangslage

Strafbar macht sich, wer eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder sie zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine Altersuntergrenze des Täters sieht Abs. 1 nicht vor; allerdings setzt „Ausnutzung“ einen Täter voraus, der die Zwangslage erkennt und nutzt.

§ 182 Abs. 2 StGB — Entgeltliche sexuelle Handlung

Strafbar macht sich, wer als Person über 18 Jahre eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass er gegen ein Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 182 Abs. 3 StGB — Ausnutzung fehlender sexueller Reife (unter 16-Jährige)

Strafbar macht sich, wer als Person über 21 Jahre eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er deren fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 182 Abs. 4 — Versuch

Der Versuch ist strafbar.

§ 182 Abs. 5 — Strafantrag (Abs.-3-Fälle)

In den Fällen des Abs. 3 wird die Tat nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen.

§ 182 Abs. 6 — Absehen von Strafe (Einstellungsklausel)

Das Gericht kann in allen Fällen der Absätze 1 bis 3 von Strafe absehen, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens der betroffenen Person das Unrecht der Tat gering ist.

Tatbestandsmerkmal „Zwangslage“ (Abs. 1)

Die Zwangslage ist das zentrale Tatbestandsmerkmal des § 182 Abs. 1 StGB und das in der Praxis am schwersten zu erfüllende. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399) klargestellt, dass eine Zwangslage ernsthafte persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis voraussetzt — belastende Umstände von erheblichem Gewicht, die das spezifische Risiko tragen, dass der Jugendliche sich einem sexuellen Übergriff kaum entziehen kann.

Gemeint sind Notlagen, die typischerweise die Entscheidungsfreiheit des Jugendlichen gegenüber dem Täter einschränken: Obdachlosigkeit, existenzielle wirtschaftliche Not, akute persönliche Krisensituationen ohne Ausweichmöglichkeit. Eine vorübergehende emotionale Belastung, Liebeskummer oder soziale Schwierigkeiten, wie sie in der Lebensphase der Jugend häufig auftreten, genügen nicht. Das Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass der Täter die Zwangslage erkennt und sie kausal nutzt, um die sexuelle Handlung herbeizuführen. Fehlt der kausale Zusammenhang — nimmt der Jugendliche die Handlung aus anderen Motiven vor — entfällt der Tatbestand des Abs. 1.

Außerdem muss der Täter vorsätzlich handeln, also die Zwangslage als Ausnutzungsmittel in seinen Willen aufgenommen haben. Eventualvorsatz genügt.

Tatbestandsmerkmal „Entgeltlichkeit“ (Abs. 2)

§ 182 Abs. 2 StGB erfasst die entgeltliche Sexualität mit Jugendlichen unter 18 Jahren. Entgelt im Sinne der Norm ist jede Gegenleistung mit wirtschaftlichem Wert: Geld, Sachleistungen, geldwerte Vorteile. Entscheidend ist, dass eine Vereinbarung besteht — ausdrücklich oder konkludent — nach der die sexuelle Handlung gegen eine Gegenleistung vorgenommen wird.

Der BGH hat klargestellt, dass es für den Tatbestand ausreicht, wenn der Jugendliche durch das Entgelt zumindest mitbestimmend zur sexuellen Handlung motiviert wurde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 – 4 StR 5/04, NStZ 2004, 683). Eine alleinige Motivation durch das Entgelt ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung muss vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts getroffen worden sein; eine nachträgliche Zahlung begründet den Tatbestand nicht. Ob ein Geschenk oder eine Einladung als Entgelt gilt, ist eine Tatfrage: Entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Vorteil erkennbar im Austauschverhältnis zur sexuellen Handlung stand. Spontane Aufmerksamkeiten ohne sexuellen Bezug fallen nicht unter den Tatbestand.

Der Schutzzweck des Abs. 2 ist die Abwehr der Gefahr, die der Jugendliche durch die Erfahrung der Käuflichkeit sexueller Handlungen für seine ungestörte sexuelle Entwicklung erleidet — und die Vorbeugung gegenüber einem Abgleiten in sexuelle Ausbeutung und Prostitution.

Tatbestandsmerkmal „Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ (Abs. 3)

§ 182 Abs. 3 StGB richtet sich ausschließlich gegen Täter über 21 Jahren gegenüber unter 16-Jährigen. Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ist dabei das schwierigste der Norm: Es ist kein automatisches Resultat des Alters des Jugendlichen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2020 (BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 – 6 StR 82/20) ausdrücklich klargestellt, dass die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung konkret im Einzelfall festgestellt werden muss. Allein die Tatsache, dass die betroffene Person unter 16 Jahre alt ist, begründet die fehlende Fähigkeit nicht. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche nach seinem psychischen und emotionalen Entwicklungsstand in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person zu erfassen und sein Handeln entsprechend auszurichten. Entscheidend dabei: ob der Täter ein auf sexuelle Dominanz ausgerichtetes Verhältnis begründet oder illegitime Mittel der Willensmanipulation — etwa dominantes oder manipulatives Verhalten — einsetzt.

Das Ausnutzen ist ebenfalls Tatbestandsmerkmal: Der Täter muss die fehlende Reife erkennen und kausal nutzen. Ein Täter, der irrtümlich davon ausging, der Jugendliche sei sexuell reif und handele aus freiem Entschluss, kann sich auf einen Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB berufen, der den Vorsatz ausschließt.

Strafrahmen im Überblick

TatbestandTäterOpferStrafrahmen
§ 182 Abs. 1 (Zwangslage)beliebigunter 18bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 182 Abs. 2 (Entgeltlichkeit)über 18unter 18bis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 182 Abs. 3 (fehlende Reife)über 21unter 16bis 3 Jahre oder Geldstrafe

Alle drei Tatbestände sind Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Bewährungsstrafen sind grundsätzlich möglich, Strafbefehle sind verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen.

Einstellungsklausel (§ 182 Abs. 6 StGB) und Strafantrag (§ 182 Abs. 5 StGB)

Absehen von Strafe nach Abs. 6

§ 182 Abs. 6 StGB erlaubt dem Gericht in allen Varianten (Abs. 1 bis 3), von Strafe abzusehen, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens der betroffenen Person das Unrecht der Tat gering ist. Diese Klausel wurde vom Gesetzgeber bewusst für Konstellationen mit geringem Altersabstand geschaffen — etwa wenn ein 22-Jähriger und eine 15-Jährige in einem einvernehmlichen Verhältnis stehen, bei dem die Elemente des Abs. 3 formal erfüllt sind, das konkrete Unrecht aber gering bleibt.

Das Verhalten der betroffenen Person ist dabei ausdrücklich zu berücksichtigen: War die Initiative vom Jugendlichen selbst ausgegangen, oder lag eine einvernehmliche Konstellation vor, spielt das im Rahmen der Unrechtsabwägung eine Rolle. Das Absehen von Strafe ist eine Kann-Regelung — kein Recht des Täters, sondern Ermessen des Gerichts. Es schließt eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153a StPO nicht aus, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt.

Strafantrag nach Abs. 5

In Abs.-3-Fällen ist ein Strafantrag der antragsberechtigten Person (in der Regel das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter) Voraussetzung für die Strafverfolgung, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Der Strafantrag kann zurückgenommen werden, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt — was in Verfahren mit Abs.-3-Vorwurf ein eigenständiger Verteidigungsansatz ist.

Verhältnis zu anderen Normen

  • § 176 StGB — Kinder unter 14 Jahren: absolutes Missbrauchsverbot ohne Ausnutzungsmerkmal, Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr). Ausführlich: § 176 StGB — Sexueller Missbrauch von Kindern.
  • § 174 StGB — Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen unter 16 Jahren: Täter in qualifiziertem Obhuts- oder Erziehungsverhältnis. Ausführlich: §§ 174, 174a–c StGB — Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener.
  • § 177 StGB — Sexueller Übergriff, altersunabhängig: Greift, wenn die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen vorgenommen wird. § 177 und § 182 können tateinheitlich zusammentreffen. Ausführlich: § 177 StGB — Sexueller Übergriff.
  • §§ 184b, 184c StGB — Bildmaterial: Bei Herstellung kinderpornografischer oder jugendpornografischer Aufnahmen gelten die §§ 184b/184c StGB eigenständig und können mit § 182 tateinheitlich zusammentreffen.

Typische Fallkonstellationen

Zwangslage (Abs. 1): Ein 30-Jähriger nimmt eine obdachlose 16-Jährige auf und macht das Fortbestehen der Unterkunft von sexuellen Handlungen abhängig. Die wirtschaftliche und persönliche Notlage der Jugendlichen ist das Ausnutzungsmittel.

Entgeltlichkeit (Abs. 2): Ein älterer Mann zahlt einer 17-Jährigen regelmäßig Geld, vereinbart dabei explizit oder konkludent sexuelle Gegenleistungen. Die Jugendliche handelt zumindest mitbestimmend durch das Entgelt.

Fehlende Reife (Abs. 3): Ein 24-Jähriger und eine psychisch unreife 15-Jährige, bei der ein manipulatives Verhältnis begründet wurde, das die sexuelle Selbstbestimmung der Jugendlichen strukturell einschränkt. Dagegen: Eine emotional und sozial reife 15-Jährige, die eigenständig und unbeeinflusst agiert, fällt möglicherweise nicht unter Abs. 3.

Verteidigungsansätze

Bestreiten der Zwangslage (Abs. 1). Das Tatbestandsmerkmal der Zwangslage ist eng definiert. Der Vortrag, die Jugendliche habe keine ernsthafte Bedrängnis erlebt und habe frei handeln können, ist der naheliegende Angriffspunkt. Kausalität und Ausnutzungsvorsatz müssen die Anklage positiv beweisen.

Bestreiten der Entgeltlichkeit (Abs. 2). Ob ein wirtschaftlicher Vorteil im Austauschverhältnis zur sexuellen Handlung stand oder nur ein spontanes Geschenk war, ist eine Tatfrage. Fehlende Vereinbarung vor oder während der sexuellen Handlung schließt den Tatbestand aus.

Bestreiten der fehlenden sexuellen Reife (Abs. 3). Die konkrete Reife des Jugendlichen ist im Einzelfall positiv festzustellen. Die Verteidigung kann eigene Erkenntnisse über die tatsächliche Reife des Jugendlichen einbringen — durch Aussageanalyse, Sachverständige oder andere Beweismittel, die zeigen, dass der Jugendliche nach seinem Entwicklungsstand zu einer freien Entscheidung in der Lage war.

Altersirrtum (§ 16 StGB). Wer aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausging, die betroffene Person sei 18 Jahre (bei Abs. 1 und 2) oder 16 Jahre (bei Abs. 3) oder älter, kann den Vorsatz bezüglich des Altersmerkmals bestreiten. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB schließt den Vorsatz schon dann aus, wenn der Täter den maßgeblichen Umstand nicht kannte — auf Vermeidbarkeit kommt es nicht an, und mangels Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt auch der leichtfertige Irrtum straflos. Entscheidend ist daher nicht ein „unvermeidbarer“ Irrtum, sondern die Beweisfrage, ob die behauptete Fehlvorstellung glaubhaft ist — je unplausibler sie ist, desto eher wird bedingter Vorsatz angenommen.

Einstellung nach § 182 Abs. 6 StGB. Bei geringem Altersabstand zwischen Täter und Jugendlichem und einvernehmlichem Hintergrund sollte frühzeitig die Anwendung der Einstellungsklausel gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht angesprochen werden. Auch §§ 153, 153a StPO (Einstellung bei geringem öffentlichen Interesse) kommen in Betracht.

Strafantrag-Rücknahme (Abs.-3-Fälle). In Verfahren nach Abs. 3 kann die Rücknahme des Strafantrags — wenn keine besonderes öffentliches Interesse an Strafverfolgung bejaht wird — zum Verfahrenshindernis führen. Ob eine Rücknahme in Betracht kommt, ist individuell zu klären.

Aussagepsychologie. In Verfahren, in denen die Einschätzung der Reife des Jugendlichen oder die Freiwilligkeit der Handlung streitig ist, kann ein aussagepsychologisches Privatgutachten die Verteidigung wesentlich stärken. Die Anforderungen an Aussageanalyse und Glaubhaftigkeitsbegutachtung gelten auch bei Jugendlichen. Ausführlich: Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach § 182 StGB wird im Bundeszentralregister eingetragen und erscheint — anders als bei den meisten Delikten — stets auch im einfachen Führungszeugnis, und zwar unabhängig von der Strafhöhe: § 182 gehört zu den §§ 174–180, 182 StGB, bei denen die 90-Tagessätze-Bagatellgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht gilt (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen kommt der Eintrag zusätzlich im erweiterten Führungszeugnis zum Tragen. Für Lehrer, Erzieher, Sporttrainer, Jugendarbeiter oder Betreuer bedeutet das in der Praxis ein faktisches Berufsverbot. Ein ausdrückliches Berufsverbot nach § 70 StGB ist möglich, wenn die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Ausführlich: Nebenfolgen im Sexualstrafrecht — Führungszeugnis, Berufsverbot.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 182 StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399: Definition der Zwangslage — ernsthafte persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis; enge Auslegung; kausale Ausnutzung erforderlich (dejure.org)
  • BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 – 4 StR 5/04, NStZ 2004, 683: Entgeltlichkeit nach Abs. 2 — Mitbestimmungsmotivation genügt; Vereinbarung vor oder während des Kontakts erforderlich (dejure.org)
  • BGH, Urteil vom 16. Juni 2020 – 6 StR 82/20: Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nach Abs. 3 — keine automatische Folge des Alters; konkrete Einzelfallprüfung erforderlich; dominantes oder manipulatives Verhalten des Täters als Kriterium (dejure.org)
  • §§ 16, 12, 70, 78, 78b StGB, §§ 153, 153a StPO

Häufig gestellte Fragen

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    Das Gesetz setzt keine einheitliche Freigabegrenze. Ab 18 Jahren sind sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen grundsätzlich nicht nach § 182 StGB strafbar — vorausgesetzt, keine Ausnutzung einer Zwangslage, keine Entgeltlichkeit. Der Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB gilt nur für Personen ab 21 Jahren gegenüber unter 16-Jährigen bei fehlender sexueller Reife. Alle anderen Sexualstraftaten nach §§ 177, 174 StGB bleiben davon unberührt und greifen altersunabhängig.

  • Was ist eine 'Zwangslage' im Sinne des § 182 Abs. 1 StGB?

    Der BGH definiert eine Zwangslage als ernsthafte persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers — belastende Umstände von erheblichem Gewicht, die das spezifische Risiko tragen, dass der Jugendliche sich einem sexuellen Übergriff kaum entziehen kann (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399). Typische Konstellationen: Obdachlosigkeit, schwere wirtschaftliche Not, akute persönliche Krise. Eine alltägliche Schieflage oder vorübergehende Schwierigkeit genügt nicht.

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar nach § 182 Abs. 3 StGB?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter über 21 Jahre alt ist. Mit 19 Jahren scheidet dieser Absatz deshalb von vornherein aus. Geprüft werden könnte allenfalls § 182 Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze beim Täter kennen — aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Wenn keine Zwangslage, kein Entgelt und kein anderer Straftatbestand (etwa § 177 StGB) vorliegt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus.

  • Was passiert, wenn ich das Alter der Jugendlichen falsch eingeschätzt habe?

    Ein Irrtum über das tatsächliche Alter schließt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz aus — und zwar ohne dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankommt. Da § 182 StGB keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kennt, bleibt auch ein leichtfertiger Irrtum straflos. Wer aufgrund konkreter Anhaltspunkte — äußere Erscheinung, Angaben der Person, Situation — davon ausging, die Person sei 18 oder älter, kann den Vorsatz bezüglich des Altersmerkmals in Frage stellen. Das ist allerdings eine Beweisfrage: Je unplausibler die behauptete Fehlvorstellung, desto eher nimmt das Gericht zumindest bedingten Vorsatz an.

  • Ich habe einer 17-jährigen Geld gegeben — ist das § 182 Abs. 2 StGB?

    § 182 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Gegenleistung — Geld, Sachleistungen oder geldwerte Vorteile — vereinbart oder geleistet wurde und die betroffene Person zumindest mitbestimmend durch dieses Entgelt zur sexuellen Handlung motiviert wurde. Eine Vereinbarung muss vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts bestanden haben. Ob ein Geschenk oder ein gemeinsames Essen als Entgelt gilt, hängt davon ab, ob es erkennbar im Austauschverhältnis zur sexuellen Handlung stand (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 – 4 StR 5/04, NStZ 2004, 683).

  • Welche Strafe droht bei § 182 Abs. 3 StGB?

    § 182 Abs. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es handelt sich um ein Vergehen. Bewährungsstrafe ist damit grundsätzlich möglich. Das Gericht prüft dabei Einzelfallumstände: Altersabstand, tatsächliche Reife des Jugendlichen, Art der Handlung, Nachtatverhalten. In Abs. 3-Konstellationen mit geringem Altersabstand und geringem Unrecht kommt zudem ein Absehen von Strafe nach § 182 Abs. 6 StGB in Betracht.

  • Ist § 182 StGB ein Antragsdelikt?

    Nur teilweise. In den Fällen des § 182 Abs. 3 StGB wird die Tat nach § 182 Abs. 5 StGB nur auf Strafantrag verfolgt — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Bei § 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist kein Strafantrag erforderlich; die Staatsanwaltschaft verfolgt von Amts wegen. Der Strafantrag bei Abs. 3 kann durch die antragsberechtigte Person zurückgenommen werden, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

  • Gibt es eine Einstellungsmöglichkeit bei geringem Altersabstand?

    Ja. § 182 Abs. 6 StGB ermöglicht es dem Gericht — in allen Fällen der Absätze 1 bis 3 — von Strafe abzusehen, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens der betroffenen Person das Unrecht der Tat gering ist. Diese Klausel ist für Konstellationen mit geringem Altersabstand geschaffen worden: Ein 19-Jähriger und eine 16-Jährige, die in einvernehmlichem Rahmen gehandelt haben, können unter Abs. 6 fallen — sofern zugleich die übrigen Tatbestandsmerkmale (etwa des Abs. 1 oder Abs. 2) vorliegen. Das Absehen von Strafe steht im Ermessen des Gerichts; eine Einstellung im Ermittlungsverfahren ist dagegen nur nach §§ 153, 153a StPO möglich.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 StGB (Kinder) und § 182 StGB (Jugendliche)?

    § 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren — jede sexuelle Handlung ist dort unabhängig von Einverständnis oder Situation strafbar, Mindeststrafe ein Jahr (Verbrechen). § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren — aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei fehlender sexueller Reife des unter 16-Jährigen durch einen über 21-Jährigen (Abs. 3). Das bloße Alter schützt Jugendliche nicht per se; es kommt auf die Ausnutzungssituation an. Ausführlich zum Tatbestand bei Kindern: § 176 StGB — Sexueller Missbrauch von Kindern.

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