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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)

Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann den Arbeitsplatz kosten, eine Familie zerreißen und das Ansehen zerstören — oft schon, bevor irgendetwas bewiesen ist. Ich prüfe, wie der Vorwurf entstanden ist und ob die belastende Aussage standhält, und führe das Verfahren mit größter Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

§ 184j bestraft die Anwesenheit in einer Gruppe — nicht die Tat selbst. Wer sich gegen diesen Vorwurf verteidigt, muss vor allem eines angreifen: den Nachweis des Vorsatzes.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Was § 184j StGB regelt — und warum die Norm so umstritten ist

§ 184j StGB lautet:

„Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Die Norm ist eine direkte gesetzgeberische Reaktion auf die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015/16, bei denen eine Vielzahl von Personen im Umfeld des Hauptbahnhofs Frauen sexuell angegriffen haben. Das Ermittlungsproblem war strukturell: Die Einzelnen waren in der Menge schwer zu identifizieren, individuelle Tatbeiträge kaum nachweisbar. § 184j sollte diese Beweislücke schließen, indem er die Beteiligung an der Gruppe selbst unter Strafe stellt — unabhängig davon, ob der Einzelne die Anlasstat selbst begangen hat.

Das Ergebnis ist eine abstrakte Gefährdungsnorm, die im deutschen Sexualstrafrecht beispiellos ist: Nicht das eigene Handeln, sondern das Dabeisein in einer Gruppe, aus der heraus gehandelt wird, begründet die Strafbarkeit. Das erzeugt erhebliche Grundrechtsspannungen — und eröffnet zugleich ungewöhnlich breite Verteidigungsmöglichkeiten.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

„Personengruppe“ — mehr als bloße Anwesenheit

Das Gesetz definiert den Begriff „Personengruppe“ nicht. Aus dem Sinnzusammenhang und den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es sich um eine Personenmehrheit handeln muss, die koordiniert auf ein Opfer einwirkt — nicht um eine zufällige Ansammlung von Menschen an einem Ort.

Die in der Literatur mehrheitlich vertretene Auffassung setzt mindestens drei Personen voraus. Zwei Personen, die gemeinsam handeln, bilden keine Gruppe im tatbestandlichen Sinne; hier wäre § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB die einschlägige Norm (gemeinschaftliche Begehung). Die Abgrenzung zwischen „koordinierter Gruppe“ und bloßem Zusammentreffen bleibt im Einzelfall schwierig und ist eines der zentralen Auslegungsprobleme der Norm.

„Beteiligt sein“ — Abgrenzung von bloßer Anwesenheit

§ 184j erfasst nicht jeden, der räumlich in der Nähe einer Gruppe ist. Beteiligung setzt nach dem Wortlaut und dem Telos der Norm voraus, dass die Person die Gruppenaktivität — also das Bedrängen — aktiv mitträgt oder durch ihre Präsenz verstärkt. Rein passive Anwesenheit ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zur Gruppe reicht nach zutreffender Auffassung nicht aus.

In der Praxis ist diese Abgrenzung das zentrale Beweisproblem: Staatsanwaltschaft und Gericht tendieren dazu, räumliche Nähe und Handlungsbereitschaft zu vermuten. Die Verteidigung muss zeigen, dass der Beschuldigte aus der Perspektive eines objektiven Beobachters nicht als Teil der Gruppe wahrgenommen werden konnte.

„Bedrängen“ — Zielgerichtetes Einwirken auf das Opfer

Das Tatbestandsmerkmal „bedrängen“ setzt voraus, dass die Gruppe auf eine konkrete andere Person einwirkt — physisch oder durch ihr Verhalten — um ihr die Begehung der Anlasstat zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Einwirken muss auf die betroffene Person gerichtet sein und eine gewisse Intensität erreichen. Ein lautes Feiern in der Nähe einer Person reicht nicht; das zielgerichtete Einkreisen, das Versperren von Fluchtwegen oder das Ablenken des Opfers können genügen.

„Aus der Gruppe heraus“ begangene Straftat — die objektive Strafbarkeitsbedingung

§ 184j setzt voraus, dass tatsächlich eine Straftat nach § 177 StGB (sexueller Übergriff bis Vergewaltigung) oder § 184i StGB (sexuelle Belästigung) aus der Gruppe heraus begangen worden ist. Das ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung: Die Anlasstat muss real geschehen sein; es reicht nicht, dass sie drohte. Wird die Anlasstat nicht nachgewiesen, entfällt die Strafbarkeit nach § 184j vollständig.

Die Anlasstat muss nicht von dem Beschuldigten selbst begangen worden sein — sie muss von irgendeinem anderen Mitglied der Gruppe begangen worden sein. Wer die Anlasstat selbst begangen hat, ist wegen dieser Tat nach § 177 oder § 184i StGB strafbar; § 184j tritt insoweit zurück.

Vorsatz — das stärkste Verteidigungsfeld

Der Beschuldigte muss mit Vorsatz gehandelt haben. Das bedeutet:

  • Vorsatz bezüglich der Beteiligung an der Gruppe und ihrer bedrängenden Wirkung auf das Opfer,
  • Vorsatz bezüglich der Förderung der Anlasstat durch die Beteiligung.

Eventualvorsatz genügt: Der Beschuldigte muss es für möglich halten, dass aus der Gruppe heraus eine Straftat nach § 177 oder § 184i begangen wird, und das billigend in Kauf nehmen. Bloßes Leichtsinns- oder Fahrlässigkeitsurteil scheidet aus. Fehlt der Vorsatz — weil der Beschuldigte die Situation nicht als bedrängende Gruppenaktivität erkannte und das auch nicht erkennen musste — ist § 184j nicht erfüllt.

Subsidiaritätsklausel

§ 184j enthält am Ende den Satz: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ Das ist eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel. Sie führt dazu, dass § 184j gegenüber allen schwereren Normen zurücktritt — also insbesondere gegenüber § 177 StGB (Strafrahmen ab sechs Monaten bis zu fünf Jahren im Grundtatbestand, ab einem Jahr in den Qualifikationen), aber auch gegenüber Körperverletzungsdelikten, wenn diese aus der Gruppenaktivität resultieren.

Praktisch bedeutet das: Wer nach der Aktenlage als Mittäter oder Teilnehmer der Anlasstat in Betracht kommt, wird nicht (auch) wegen § 184j verfolgt. § 184j ist die Auffangnorm für die Randfiguren, deren individuelle Tatbeiträge für Täterschaft oder Teilnahme an der Anlasstat nicht ausreichen.

Verfassungsrechtliche Kritik

Die Norm ist seit ihrer Einführung 2016 rechtswissenschaftlich umstritten. Die Hauptkritikpunkte:

Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG): Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Straftatbestände so präzise gefasst sind, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Der Begriff „Beteiligung“ an einer „Personengruppe“ ohne Mindestanzahl, ohne Mindestintensität der Mitwirkung und ohne klare Abgrenzung von bloßer Anwesenheit ist nach Auffassung eines erheblichen Teils der Literatur zu unbestimmt. Die mit der Fünften Reform des Sexualstrafrechts befasste Wissenschaft hat die Norm mehrheitlich kritisch beurteilt — Stimmen, die sie für vereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG halten, sind in der Minderzahl.

Schuldprinzip: Der Grundsatz, dass Strafe individuelles Verschulden voraussetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), gerät in Spannung mit § 184j, weil dieser eine strafbegründende Zurechnung des Gruppenhandelns vornimmt, ohne dass der individuelle Beitrag des Beschuldigten zur Anlasstat festgestellt werden muss. Kritiker sprechen von einer Form kollektiver Haftung, die dem deutschen Strafrecht fremd ist.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Fragen steht bislang aus. Die Norm ist deshalb formell in Kraft und anwendbar — aber verfassungsrechtlich angreifbar.

Verteidigungslinien

Keine Beteiligung an der Gruppe nachweisbar

Wer zur Tatzeit räumlich in der Nähe der Gruppe war, aber nicht Teil ihres koordinierten Vorgehens gegen das Opfer war, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Verteidigung rekonstruiert aus Zeugenaussagen, Videomaterial und digitalen Daten (Handyortung, Kommunikationsdaten), wo der Beschuldigte sich wann aufgehalten hat und wie sein Verhalten zum behaupteten Gruppengeschehen in Beziehung stand. Gerade in Nachtclub- und Großveranstaltungskonstellationen ist diese Abgrenzung oft realistisch.

Kein Vorsatz bezüglich der Anlasstat

Selbst wenn eine Beteiligung an der Gruppe bejaht wird: Der Beschuldigte muss die bevorstehende Sexualstraftat für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Wer an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein geplantes Sexualdelikt zu haben, handelt nicht mit dem erforderlichen Eventualvorsatz. Besonders relevant: der Zeitpunkt des Hinzutretens zur Gruppe, das subjektive Bild der Situation, etwaige Versuche, das Opfer zu schützen oder die Situation zu verlassen.

Keine „Personengruppe“ im tatbestandlichen Sinne

Wenn die Personenmehrheit nicht koordiniert auf das Opfer eingewirkt hat — etwa weil mehrere Einzelpersonen unabhängig voneinander in derselben Örtlichkeit waren — fehlt es bereits an einer Gruppe im Sinne des § 184j. Dieser Einwand ist besonders in unübersichtlichen Massenveranstaltungslagen tauglich.

Subsidiarität: Wenn § 177 StGB vorrangig greift

Lässt sich umgekehrt nachweisen, dass der Beschuldigte die Anlasstat selbst mitbegangen hat (Mittäterschaft) oder dazu beigetragen hat (Beihilfe), verdrängt § 177 StGB die Anwendung des § 184j vollständig. Das ist nicht nur ein Konkurrenzmerkmal, sondern ein strategischer Gesichtspunkt: In Konstellationen, in denen die Anklage zwischen § 184j und einer Beteiligung an § 177 oszilliert, kann die Klärung des Beteiligungsvorwurfs den § 184j-Vorwurf eliminieren.

Praxisrelevanz

§ 184j ist selten angeklagt. Die Norm hat nach Einschätzung der Strafverteidiger-Praxis ihre hauptsächliche Anwendung in Konstellationen, die dem „Köln“-Szenario ähneln: dichte Menschenmengen, Nacht, Alkohol, Unübersichtlichkeit, Opfer das sich nicht wehren kann. Nachtclub-Eingangsbereiche, Großkonzerte, Bahnhofssituationen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand ist rar. Unterinstanzliche Verfahren laufen häufig nicht wegen § 184j allein, sondern in Kombination mit § 177 oder § 184i. Reine § 184j-Verurteilungen sind die Ausnahme; die Norm dient im Ermittlungsverfahren häufig als Druckmittel, um Zeugenaussagen über die Gruppenstruktur zu generieren.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 184j StGB i.d.F. des 50. StrÄndG vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460, in Kraft seit 10. November 2016), gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
  • § 177 StGB — Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung: § 177 I–II StGB und § 177 V–VIII StGB
  • § 184i StGB — Sexuelle Belästigung: § 184i StGB
  • § 184h Nr. 1 StGB (Begriffsbestimmungen — sexuelle Handlung), gesetze-im-internet.de
  • §§ 12, 16, 25, 26, 27 StGB (Vergehen/Verbrechen, Irrtum, Täterschaft und Teilnahme)
  • §§ 153, 153a StPO (Einstellung)
  • Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot)
  • Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Schuldprinzip)
  • Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 7 – 113/16, „Straftaten aus Gruppen und die Garantien des Strafrechts“ (2016) — Verfassungsrechtliche Einschätzung vor Inkrafttreten der Norm
  • Verfassungsrechtliche Analyse zu § 184j StGB (Bestimmtheitsgebot, Schuldprinzip): Beiträge in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur, u.a. Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2022.

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist eine „Personengruppe“ im Sinne des § 184j StGB?

    Das Gesetz definiert den Begriff nicht ausdrücklich. Nach herrschender Meinung in der Literatur sind mindestens drei Personen erforderlich — eine bloße Zweierbeziehung ist keine „Gruppe“. Entscheidend ist außerdem, dass die Personenmehrheit gezielt und koordiniert auf das Opfer einwirkt (gemeinsames „Bedrängen“); ein bloßes zufälliges Beisammensein an einem Ort, ohne inhaltliche Verbindung zum Bedrängen, reicht nicht aus. Der Begriff ist bewusst offen gehalten und wird in der Literatur als einer der Hauptangriffspunkte gegen die Norm genannt.

  • Ich war nur in der Nähe, als etwas passierte — bin ich nach § 184j StGB strafbar?

    Nicht automatisch. § 184j StGB setzt voraus, dass Sie sich an einer Gruppe beteiligt haben, die eine andere Person bedrängt — und dass diese Beteiligung die Straftat aus der Gruppe heraus gefördert hat. Wer sich zufällig in der Nähe aufhält, ohne an der Gruppenaktivität teilzunehmen und ohne Vorsatz bezüglich der Anlasstat, erfüllt den Tatbestand nicht. Genau dieser Nachweis ist aber in der Praxis das entscheidende Schlachtfeld: Die Strafverfolgungsbehörden tendieren dazu, bloße räumliche Nähe als „Beteiligung“ zu werten. Hier greift die Verteidigung an.

  • Wie viele Personen müssen mindestens in der Gruppe sein?

    Das Gesetz nennt keine Mindestanzahl. Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht von mindestens drei Personen aus — zwei Personen bilden keine Gruppe im strafrechtlichen Sinne, sondern allenfalls eine Mittäterschaft. Unterinstanzliche Gerichte haben diese Grenze im Einzelfall unterschiedlich gezogen; höchstrichterliche Klärung fehlt bislang.

  • Muss ich wissen, dass aus der Gruppe eine Sexualstraftat begangen wird?

    Ja — jedenfalls in Form des Eventualvorsatzes. Der Täter muss es zumindest für möglich halten, dass aus der Gruppe heraus eine Straftat nach §§ 177 oder 184i StGB begangen wird, und das billigend in Kauf nehmen. Bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Wer an einer Menschenansammlung teilnimmt, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Sexualstraftat zu haben, handelt nicht vorsätzlich im Sinne des § 184j. Dieser Punkt ist der wichtigste Angriffspunkt für die Verteidigung.

  • Welche Strafe droht bei § 184j StGB?

    Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Bewährung ist damit in aller Regel möglich; auch Einstellung nach §§ 153, 153a StPO kommt in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering ist und kein schwerwiegender Vorwurf im Raum steht. Die Subsidiaritätsklausel führt dazu, dass § 184j verdrängt wird, wenn die eigene Beteiligung bereits nach einer schwereren Strafnorm — etwa als Mittäter nach § 177 StGB — strafbar ist.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 184j StGB und der gemeinschaftlichen Begehung nach § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB?

    § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB (Regelbeispiel: Vergewaltigung unter Beteiligung von mindestens zwei Personen) setzt voraus, dass der Täter selbst die Anlasstat begeht oder daran als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt ist; der Strafrahmen beginnt bei Mindeststrafe zwei Jahre. § 184j StGB greift dagegen bei Personen, die in der Gruppe anwesend sind und das Geschehen „fördern“, aber nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Sexualstraftat sind. Die Subsidiaritätsklausel in § 184j stellt sicher, dass § 184j gegenüber § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB zurücktritt, wenn schwerere Strafnormen eingreifen.

  • Kann § 184j StGB auch bei Körperverletzungs- oder Raubgruppen greifen?

    Nein. § 184j StGB ist ausdrücklich auf Konstellationen beschränkt, in denen aus der Gruppe heraus eine Straftat nach § 177 StGB (sexueller Übergriff bis Vergewaltigung) oder § 184i StGB (sexuelle Belästigung) begangen wird. Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit — also Körperverletzungen oder Tötungsdelikte aus einer Gruppe heraus — werden von § 184j nicht erfasst, auch wenn die Gesetzesmaterialien ursprünglich einen weiteren Schutzbereich andeuteten.

  • Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 184j StGB?

    Ja — und sie sind in der Rechtswissenschaft breit diskutiert. Zwei Kritikpunkte stehen im Vordergrund: Erstens ist der Begriff „Beteiligung“ an einer Gruppe unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) problematisch, weil er weder eine Mindestanzahl von Personen noch eine qualifizierte Mitwirkung voraussetzt. Zweitens begegnet die Norm dem Schuldprinzip, da § 184j eine strafbare Förderung unterstellt, obwohl der individuelle Tatbeitrag des Beschuldigten zur Anlasstat im Einzelfall nicht festgestellt werden muss. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht bislang aus.

  • Wie lässt sich der Vorsatz bei § 184j StGB bestreiten?

    Am wirkungsvollsten, indem konkret dargelegt wird, dass der Beschuldigte keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Sexualstraftat hatte und die Situation subjektiv nicht als „bedrängende Gruppenaktivität“ einschätzen musste. Relevant sind: der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte zur Gruppe stieß; seine räumliche Position gegenüber dem Opfer; etwaige Äußerungen oder Handlungen, die auf fehlenden Vorsatz schließen lassen; und ob er nach Bemerken des Geschehens eingegriffen hat oder die Situation verlassen hat. Jedes dieser Elemente kann dem Vorsatzvorwurf substanziell entgegenstehen.

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