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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Ratgeber Strafrecht

Hausdurchsuchung

Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür — ein Schock, der die meisten Menschen völlig unvorbereitet trifft. Verhindern können Sie die Durchsuchung in diesem Moment nicht. Aber Sie können ruhig bleiben, Ihre Rechte kennen und vermeiden, sich selbst zu schaden. Hier erfahren Sie verständlich, worauf es in diesen Minuten ankommt.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern — aber Sie können in diesen Minuten viel richtig und viel falsch machen.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Eine Hausdurchsuchung ist ein Schock — bewahren Sie trotzdem Ruhe

Wenn frühmorgens die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, gerät fast jeder in Panik. Das ist verständlich. Doch genau jetzt kommt es darauf an, einen klaren Kopf zu behalten — denn was Sie in diesen Minuten tun oder unterlassen, kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Das Wichtigste vorweg: Die Durchsuchung selbst können Sie in diesem Moment nicht mehr verhindern. Wenn ein gültiger Beschluss vorliegt, werden die Beamten Ihre Wohnung durchsuchen — ob Sie wollen oder nicht. Ihr Ziel ist deshalb ein anderes: ruhig bleiben, Ihre Rechte kennen und vor allem nicht aus Aufregung Fehler machen, die Ihnen später schaden.

Diese Seite erklärt Ihnen, was während einer Hausdurchsuchung erlaubt ist, welche Rechte Sie haben und welche Schritte die klügsten sind.

Der Durchsuchungsbeschluss — Ihr erster Blick

In aller Regel darf eine Wohnung nur durchsucht werden, wenn ein Richter dies vorher angeordnet hat. Diesen Schutz nennt man Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 StPO). Er sichert das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ab.

Lassen Sie sich den Beschluss deshalb zeigen und lesen Sie ihn in Ruhe durch. Achten Sie darauf:

  • Liegt ein schriftlicher richterlicher Beschluss vor?
  • Auf welchen Tatvorwurf stützt sich die Durchsuchung?
  • Welche Räume und welche Gegenstände dürfen durchsucht werden?

Nur in Ausnahmefällen darf die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ohne richterlichen Beschluss durchsuchen — nämlich bei Gefahr im Verzug. Das bedeutet: Es bliebe keine Zeit, einen Richter einzuschalten, ohne den Erfolg der Durchsuchung zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Ausnahmefall ausdrücklich eng ausgelegt: Bloße Vermutungen oder allgemeine kriminalistische Erfahrungssätze genügen nicht (Urteil vom 20. Februar 2001, 2 BvR 1444/00). Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, lässt sich später anwaltlich überprüfen — was während der Durchsuchung geschieht, sollten Sie deshalb genau beobachten.

Wenn die Durchsuchung Sie als Unbeteiligten trifft

Manchmal wird nicht bei dem Beschuldigten selbst durchsucht, sondern bei einer anderen Person — etwa weil dort Beweismittel oder der Gesuchte vermutet werden. Eine solche Durchsuchung bei einem Unverdächtigen ist nur unter engeren Voraussetzungen erlaubt: Es müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person, eine Spur oder ein bestimmter Gegenstand bei Ihnen befindet (§ 103 StPO). Auch dann gilt alles, was hier steht — vor allem: nichts zur Sache sagen.

Müssen Sie die Beamten hereinlassen?

Liegt ein gültiger Beschluss vor oder wird Gefahr im Verzug angenommen, dürfen die Beamten Ihre Wohnung betreten — notfalls auch mit Gewalt, wenn Sie nicht öffnen. Widerstand bringt Ihnen nichts und kann sich sogar als eigene Straftat gegen Sie wenden.

Öffnen Sie also ruhig die Tür und lassen Sie die Durchsuchung über sich ergehen. Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass Sie aktiv mithelfen, Schränke öffnen oder Fragen beantworten müssen. Sie dürfen sich passiv verhalten — und genau das ist meist das Klügste.

Ihr wichtigstes Recht: Schweigen

Sie müssen während einer Durchsuchung keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) gehört zu den stärksten Rechten im Strafverfahren und gilt auch hier. Niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Lediglich Angaben zu Ihrer Person — Name, Anschrift, Geburtsdatum — müssen Sie machen. Alles andere nicht.

Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln. Beamte fragen während einer Durchsuchung oft beiläufig nach, deuten an, es sei „besser für Sie“, wenn Sie kooperieren, oder stellen scheinbar harmlose Fragen. Jede spontane Äußerung landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Auch wer unschuldig ist, redet sich in der Aufregung leicht in eine schlechtere Lage. Merken Sie sich einen einzigen Satz:

Ich mache keine Angaben zur Sache und möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen.

Diesen Satz dürfen Sie ruhig wiederholen, so oft es nötig ist.

Passwörter, PIN und biometrische Entsperrung

Häufig zielt eine Durchsuchung heute auf Handy, Computer und Datenträger ab. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Sie nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken müssen (nemo tenetur):

  • Passwort und PIN müssen Sie nicht herausgeben. Sie dürfen die Nennung verweigern.
  • Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ermittler im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung Ihren Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen dürfen, wenn das verhältnismäßig ist (Beschluss vom 13. März 2025, 2 StR 232/24).

Ein praktischer Schutz liegt nahe: Wer sein Gerät ausschaltet oder so einstellt, dass nach einem Neustart die PIN-Eingabe verlangt wird, kann mit dem bloßen Fingerabdruck nicht entsperrt werden. Was mit beschlagnahmten Geräten geschieht und wie Sie an Ihre Daten kommen, lesen Sie unter Handy oder Computer beschlagnahmt. Geht es um den Vorwurf von Kinder- oder Jugendpornografie, gelten einige Besonderheiten — dazu mehr unter Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie. Wurden bei Ihnen Drogen gefunden, finden Sie dort die nächsten Schritte.

Beschlagnahme — und wie Sie sich wehren

Findet die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, nimmt sie diese mit. Hier ist eine Unterscheidung wichtig:

  • Geben Sie etwas freiwillig heraus oder widersprechen Sie nicht, spricht man von Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO).
  • Widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich, wird daraus eine förmliche Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) — und die unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Widersprechen Sie deshalb der Mitnahme und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Sie verhindern die Mitnahme damit nicht, sichern sich aber den Weg zur Überprüfung: Über Ihren Anwalt können Sie jederzeit eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).

Verlangen Sie außerdem nach Abschluss der Durchsuchung ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und eine Durchsuchungsbescheinigung (§ 107 StPO). Prüfen Sie die Liste sorgfältig auf Vollständigkeit, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Wer darf dabei sein?

Als Inhaber der durchsuchten Räume dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 StPO). Nutzen Sie dieses Recht: Bleiben Sie in der Nähe und beobachten Sie ruhig, was wo gefunden und mitgenommen wird. Diese Beobachtungen können später wertvoll sein.

Findet die Durchsuchung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sollen nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei neutrale Gemeindemitglieder als Zeugen hinzugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO). Diese Zeugen dürfen keine Polizeibeamten sein. Sie dienen Ihrem Schutz — beobachten Sie also auch, ob diese Vorgabe eingehalten wird.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. So schwer es fällt: Panik führt zu Fehlern. Atmen Sie durch.
  2. Beschluss zeigen lassen und durchlesen — wer ordnet an, welcher Vorwurf, welche Räume?
  3. Nichts zur Sache sagen. Nur Angaben zur Person machen, ansonsten schweigen.
  4. Sofort einen Strafverteidiger anrufen — ruhig noch während der Durchsuchung (§ 137 Abs. 1 StPO).
  5. Keine Passwörter oder PINs nennen, nichts freiwillig herausgeben, beim Entsperren passiv bleiben.
  6. Der Mitnahme widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.
  7. Verzeichnis verlangen (§ 107 StPO) und auf Vollständigkeit prüfen, bevor Sie unterschreiben.
  8. Beobachten und merken, was geschieht — am besten direkt nach der Durchsuchung notieren.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie für den Moment. Die Durchsuchung läuft so oder so ab; Ihre Aufgabe ist es, sich selbst nicht zu schaden und den Boden für die spätere Verteidigung zu bereiten.

Wie es nach der Durchsuchung weitergeht

Eine Hausdurchsuchung ist kein Urteil — sie ist eine Ermittlungsmaßnahme. Nach dem ersten Schreck beginnt die eigentliche Arbeit: Ihr Verteidiger zeigt die Verteidigung an, nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Durchsuchung überhaupt rechtmäßig war und ob die Beschlagnahmen Bestand haben. Erst wenn klar ist, was in der Akte steht, lässt sich über das weitere Vorgehen entscheiden — und nicht selten lassen sich beschlagnahmte Gegenstände früher zurückholen, als man denkt.

Häufig folgt auf eine Durchsuchung eine Vorladung zur Vernehmung. Auch dort gilt dasselbe Grundprinzip: erst die Akte kennen, dann entscheiden, ob und was gesagt wird. Sollte gegen Sie ein Haftbefehl im Raum stehen, ist anwaltliche Hilfe besonders dringend.

Merken Sie sich für jede Durchsuchung einen einzigen Leitsatz: Ruhig bleiben, nichts sagen, sofort den Anwalt anrufen.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 102 StPO — Durchsuchung beim Beschuldigten (Verdächtigen)
  • § 103 StPO — Durchsuchung bei anderen Personen (Unverdächtigen) nur unter engeren Voraussetzungen
  • § 105 Abs. 1 StPO — Richtervorbehalt; Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen nur bei Gefahr im Verzug
  • § 105 Abs. 2 StPO — Zuziehung eines Gemeindebeamten oder zweier Gemeindemitglieder als Durchsuchungszeugen ohne Richter/Staatsanwalt
  • § 106 StPO — Anwesenheitsrecht des Inhabers der durchsuchten Räume
  • § 107 StPO — Anspruch auf Durchsuchungsbescheinigung und Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
  • §§ 94, 98 Abs. 2 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme; Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 136 Abs. 1 StPO — Belehrung und Schweigerecht des Beschuldigten
  • § 137 Abs. 1 StPO — Recht auf einen Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens
  • BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 — 2 BvR 1444/00 (Gefahr im Verzug ist eng auszulegen)
  • BGH, Beschluss vom 13. März 2025 — 2 StR 232/24 (zwangsweise biometrische Entsperrung eines Mobiltelefons bei richterlich angeordneter Durchsuchung; § 81b Abs. 1 i.V.m. §§ 94 ff. StPO)

Häufig gestellte Fragen

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Durchsuchung der Wohnung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (Richtervorbehalt, § 105 Abs. 1 StPO). Ohne richterlichen Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — und das ist ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen und gut durchlesen.

  • Muss ich die Beamten in die Wohnung lassen?

    Wenn ein gültiger Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug angenommen wird, dürfen die Beamten eintreten — notfalls auch mit Gewalt. Widerstand schadet Ihnen nur und kann eine eigene Straftat sein. Öffnen Sie also ruhig die Tür. Das bedeutet aber nicht, dass Sie aktiv mithelfen oder etwas sagen müssen.

  • Muss ich während der Durchsuchung Fragen beantworten?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO), das auch während einer Durchsuchung gilt. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) machen. Zur Sache sagen Sie am besten nur einen Satz: dass Sie keine Angaben machen und Ihren Anwalt sprechen möchten.

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand darf gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (Grundsatz nemo tenetur). Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung Ihren Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13. März 2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten oder auf PIN-Eingabe umstellen — dann hilft der Fingerabdruck nicht. Mehr zur Beschlagnahme von Geräten.

  • Kann ich der Mitnahme von Gegenständen widersprechen?

    Ja, und das sollten Sie ausdrücklich tun. Wenn Sie der Mitnahme widersprechen, wird aus der formlosen Sicherstellung eine förmliche Beschlagnahme (§ 94 StPO), die ein Gericht überprüfen kann. Lassen Sie Ihren Widerspruch protokollieren. Über Ihren Anwalt können Sie anschließend eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Verhindern können Sie die Mitnahme vor Ort allerdings nicht.

  • Bekomme ich eine Liste der mitgenommenen Sachen?

    Ja, auf Verlangen. Nach Abschluss der Durchsuchung müssen die Beamten Ihnen auf Wunsch ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und eine Durchsuchungsbescheinigung aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie darauf und prüfen Sie die Liste auf Vollständigkeit, bevor Sie etwas unterschreiben.

  • Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?

    Ja. Als Inhaber der Räume dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 StPO). Bleiben Sie ruhig in der Nähe und beobachten Sie, was geschieht — das ist später wichtig. Findet die Durchsuchung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sollen nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei neutrale Gemeindemitglieder als Zeugen zugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO).

  • Die Polizei durchsucht bei mir, obwohl ich gar nicht beschuldigt bin — geht das?

    Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Personen, gegen die nicht ermittelt wird, ist eine Durchsuchung nur zulässig, um den Beschuldigten zu ergreifen, Spuren zu verfolgen oder bestimmte Gegenstände zu finden — und nur, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich das Gesuchte bei Ihnen befindet (§ 103 StPO). Auch hier gilt: Beschluss zeigen lassen, nichts sagen, Widerspruch protokollieren.

  • Sollte ich sofort einen Anwalt anrufen?

    Ja, so früh wie möglich. Sie haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen (§ 137 Abs. 1 StPO). Rufen Sie ruhig während der Durchsuchung an. Ein Anwalt kann am Telefon oft schon das Wichtigste klären und Sie davor bewahren, in der Aufregung Fehler zu machen. Die Durchsuchung selbst kann er meist nicht mehr stoppen — aber alles, was danach kommt, lässt sich vorbereiten.

  • Bekomme ich meine beschlagnahmten Sachen zurück?

    In vielen Fällen ja. Gegenstände dürfen nur so lange einbehalten werden, wie sie als Beweismittel gebraucht werden. Sind sie ausgewertet oder für das Verfahren ohne Bedeutung, müssen sie zurückgegeben werden. Ihr Anwalt kann die Rückgabe gezielt betreiben und, wenn nötig, eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme herbeiführen (§ 98 Abs. 2 StPO).

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

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