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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Ratgeber Strafrecht

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung — nur ohne Gerichtssaal, ohne Verhandlung, ohne dass Sie je angehört wurden. Wenn Sie nichts tun, wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, was ein Strafbefehl ist, welche Strafen er anordnen kann und wie Sie mit dem Einspruch die Tür zur regulären Verhandlung wieder öffnen.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Verhandlung — aber Sie haben zwei Wochen, um ihn zu Fall zu bringen.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung — aber noch nicht das letzte Wort

Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Sie haben keinen Gerichtssaal von innen gesehen, niemand hat Sie angehört — und doch halten Sie ein Schriftstück in der Hand, das eine Strafe gegen Sie festsetzt. Das ist ein eigenartiges, oft beängstigendes Gefühl. Das Wichtigste vorweg: Sie sind diesem Schreiben nicht ausgeliefert. Sie haben zwei Wochen Zeit, um ihm zu widersprechen — und damit die Tür zu einer regulären Verhandlung wieder zu öffnen.

Der Strafbefehl ist im Gesetz in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Er ist gedacht für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen meint, eine mündliche Verhandlung sei nicht nötig. Sie beantragt dann beim Amtsgericht, die Strafe gleich schriftlich festzusetzen. Der Strafrichter prüft den Antrag und erlässt den Strafbefehl, wenn er keine Bedenken hat (§ 407 Abs. 1, § 408 StPO).

Diese Seite erklärt ruhig und der Reihe nach: Was steht da eigentlich? Welche Strafen sind überhaupt möglich? Und vor allem — wie reagieren Sie richtig, bevor die Frist abläuft?

Wie ein Strafbefehl zustande kommt

Am Anfang steht ein Ermittlungsverfahren — oft, ohne dass Sie viel davon mitbekommen haben. Statt Anklage zu erheben und eine Hauptverhandlung anzustreben, kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen den Weg des Strafbefehls wählen, wenn sie eine Verhandlung für entbehrlich hält (§ 407 Abs. 1 StPO). Das betrifft die häufigeren, einfacher gelagerten Delikte — etwa Diebstahl, Beleidigung, Betrug in kleinerem Umfang oder Verkehrsstraftaten.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft geht an das Amtsgericht. Der Richter kann den Strafbefehl wie beantragt erlassen, ihn ablehnen oder eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Zweifel hat. Erlässt er ihn, wird der Strafbefehl Ihnen zugestellt — meist per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben. Genau mit dieser Zustellung beginnt Ihre Frist zu laufen.

Welche Strafen ein Strafbefehl anordnen kann

Ein Strafbefehl darf nicht jede beliebige Strafe festsetzen. Das Gesetz zählt die zulässigen Rechtsfolgen abschließend auf (§ 407 Abs. 2 StPO). In der Praxis sind das vor allem:

  • Geldstrafe — der mit Abstand häufigste Fall, ausgedrückt in Tagessätzen (Zahl der Tagessätze × Tagessatzhöhe).
  • Fahrverbot — als Nebenstrafe, häufig bei Verkehrsdelikten.
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt, Einziehung (etwa des Tatwerkzeugs oder von Taterträgen) und ähnliche Nebenfolgen.

Eine Freiheitsstrafe ist nur unter einer doppelten Bedingung möglich: Sie müssen einen Verteidiger haben, und die Strafe darf höchstens ein Jahr betragen und muss zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine sofort zu verbüßende Haftstrafe kann ein Strafbefehl also nie anordnen. Wer ohne Verteidiger einen Strafbefehl bekommt, muss keine Freiheitsstrafe befürchten — wohl aber eine Geldstrafe, die je nach Höhe spürbar sein kann.

Wann eine Geldstrafe zur Vorstrafe wird

Viele unterschätzen, dass auch eine Geldstrafe eine echte Verurteilung ist. Ob sie als Vorstrafe im Führungszeugnis auftaucht, hängt von der Höhe ab — bei geringen Geldstrafen oft nicht, darüber hinaus schon. Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung regelmäßig eingetragen. Schon deshalb lohnt es sich, einen Strafbefehl nicht achselzuckend hinzunehmen, nur weil „bloß“ eine Geldstrafe darin steht.

Der Einspruch: Ihr wichtigstes Recht — und die Zwei-Wochen-Frist

Gegen einen Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Das ist Ihr zentrales Recht, und es ist denkbar einfach ausgestaltet — wenn Sie eines beachten: die Frist.

Sie haben zwei Wochen ab Zustellung Zeit, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht Einspruch einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO).

Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl gedruckt steht. Wann genau zugestellt wurde, vermerkt der Briefträger auf der Zustellungsurkunde — heben Sie deshalb auch den Umschlag auf. Die Frist ist kurz, und die Gerichte handhaben sie streng. Ein verspäteter Einspruch wird ohne Verhandlung als unzulässig verworfen (§ 411 Abs. 1 StPO).

Eine Begründung ist nicht nötig. Es reicht die rechtzeitige, eindeutige Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen. Trotzdem sollten Sie den Einspruch nicht im Alleingang per formlosem Brief einlegen und dann abwarten — sondern frühzeitig einen Verteidiger einschalten, der Akteneinsicht nimmt und erst auf dieser Grundlage die Strategie festlegt.

Was der Einspruch bewirkt

Mit dem fristgerechten Einspruch verhindern Sie, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Hauptverhandlung (§ 411 StPO) — also genau die mündliche Verhandlung, die der Strafbefehl eigentlich ersparen sollte. Dort wird der Vorwurf neu und vollständig geprüft.

Den Einspruch beschränken — die kluge Teillösung

Der Einspruch muss nicht „alles oder nichts“ sein. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Wenn Sie zum Beispiel mit der Verurteilung als solcher leben können, aber die festgesetzte Tagessatzhöhe für zu hoch halten (etwa weil Ihr Einkommen falsch eingeschätzt wurde), können Sie den Einspruch allein darauf beschränken.

Das hat einen doppelten Vorteil: Beschränken Sie sich allein auf die Höhe des Tagessatzes, kann das Gericht mit Zustimmung von Ihnen, Ihrem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sogar ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden — und es darf dabei nicht zu Ihren Lasten von der Festsetzung im Strafbefehl abweichen (§ 411 Abs. 1 StPO). In diesem eng begrenzten Fall sind Sie also vor einer Verschlechterung geschützt.

Wichtig: Im Strafbefehlsverfahren droht keine „Garantie nach oben“

Hier liegt der häufigste Irrtum — und er kann teuer werden. Viele meinen, schlimmer als der Strafbefehl könne es nach einem Einspruch nicht kommen. Das stimmt nicht.

Bei einem unbeschränkten Einspruch gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist nach dem Einspruch an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Es kann in der Hauptverhandlung also auch zu einer höheren Strafe kommen als der Strafbefehl vorsah — wenn die Beweisaufnahme ein ungünstigeres Bild ergibt. Der Strafbefehl ist insofern nur ein Vorschlag, keine Obergrenze.

Das ist kein Grund, auf den Einspruch zu verzichten — wohl aber ein zwingender Grund, ihn nicht blind einzulegen. Die einzige seriöse Grundlage für die Entscheidung ist die Akteneinsicht: Erst wenn man weiß, wie tragfähig die Beweise sind, lässt sich abschätzen, ob ein Einspruch Chancen hat, ob er ein Risiko birgt — oder ob eine bloße Beschränkung auf einen Teilpunkt der klügere Weg ist. Wie das Verfahren nach einem Einspruch im Einzelnen abläuft, lesen Sie im vertieften Beitrag → Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 407 StPO).

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren — aber sofort handeln. Der Strafbefehl ist noch nicht das letzte Wort. Aber die Frist von zwei Wochen läuft ab Zustellung.
  2. Zustelldatum festhalten. Notieren Sie, wann der Brief kam, und heben Sie den Umschlag mit der Zustellungsurkunde auf. Davon hängt die Frist ab.
  3. Nichts zahlen, nichts unterschreiben im ersten Impuls. Eine Zahlung kann als Verzicht missverstanden werden — klären Sie erst die Lage.
  4. Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Je früher, desto mehr Zeit bleibt für Akteneinsicht und eine durchdachte Entscheidung über den Einspruch.
  5. Über den Anwalt Akteneinsicht nehmen und erst dann entscheiden: voller Einspruch, Beschränkung auf einen Teilpunkt — oder den Strafbefehl bewusst akzeptieren.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie. Der Einspruch ist schnell eingelegt; die eigentliche Arbeit ist die Frage, ob und wie weit Sie ihn führen. Beides lässt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte verantwortungsvoll beurteilen.

Den Einspruch zurücknehmen — und die diskrete Lösung

Sie sind nicht bis zum Schluss gebunden: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils in der ersten Instanz zurückgenommen werden — nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 i. V. m. § 303 StPO). Stellt sich in der Verhandlung heraus, dass der ursprüngliche Strafbefehl doch die bessere Lösung war, bleibt es nach der Rücknahme bei seinem Inhalt. Diese Möglichkeit gibt Ihnen Spielraum — auch noch, wenn das Verfahren bereits läuft.

Genau darin liegt zugleich die diskrete Seite des Strafbefehls: Er erledigt die Sache ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne dass Sie vor Gericht erscheinen und sich erklären müssen. Für viele ist das ein hohes Gut. Ob der stille Weg über den Strafbefehl oder der offene Weg über die Verhandlung der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab — und ist eine der ersten Fragen, die wir gemeinsam klären.

Wie wir Sie nach einem Strafbefehl begleiten

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, prüfen wir zuerst die Frist und legen — wo nötig — fristwahrend Einspruch ein, um Ihnen alle Optionen offenzuhalten. Dann nehmen wir Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen in Ruhe, was der Vorwurf trägt, welche Risiken ein Einspruch birgt und welcher Weg zu Ihrem Ziel passt: ihn voll anzugreifen, ihn auf einen Teilpunkt zu beschränken oder ihn bewusst hinzunehmen.

Haben Sie die Frist bereits versäumt, prüfen wir umgehend, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) in Betracht kommt — auch hier zählt jeder Tag. Und ist der Strafbefehl Teil eines größeren Vorwurfs, sprechen wir darüber, ob am Ende vielleicht sogar eine Einstellung des Verfahrens das bessere Ergebnis ist als jede Strafe.

Merken Sie sich für den Moment, in dem ein Strafbefehl im Briefkasten liegt, einen einzigen Satz: Zwei Wochen — und vorher mit dem Anwalt sprechen.

War es eine Vorladung statt eines Strafbefehls? Dann lesen Sie → Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 407 StPO — Zulässigkeit des Strafbefehls; zulässige Rechtsfolgen, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung nur bei verteidigtem Angeklagten (Abs. 2)
  • § 408 StPO — Mitwirkung des Richters; Erlass oder Ablehnung des Strafbefehls, Anberaumung einer Hauptverhandlung
  • § 410 StPO — Einspruch: Frist von zwei Wochen ab Zustellung und Form (Abs. 1), Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte (Abs. 2), Rechtskraftwirkung bei Fristablauf (Abs. 3)
  • § 411 StPO — Verwerfung unzulässiger Einsprüche, Termin zur Hauptverhandlung; Verschlechterungsverbot nur bei Beschränkung auf die Tagessatzhöhe (Abs. 1), Rücknahme des Einspruchs bis zur Urteilsverkündung, nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (Abs. 3 i. V. m. § 303 StPO), keine Bindung des Gerichts an den Strafbefehl im Übrigen (Abs. 4)
  • §§ 44, 45 StPO — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung; Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 StPO)

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist ein Strafbefehl überhaupt?

    Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn beim Amtsgericht, wenn sie eine Verhandlung für entbehrlich hält; der Richter erlässt ihn, wenn keine Bedenken bestehen (§ 407 StPO). Sie erhalten ihn per Post zugestellt — und damit zugleich eine Frist, ihm zu widersprechen.

  • Welche Strafen kann ein Strafbefehl festsetzen?

    In der Regel eine Geldstrafe, daneben etwa ein Fahrverbot, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder eine Einziehung (§ 407 Abs. 2 StPO). Eine Freiheitsstrafe ist nur möglich, wenn Sie einen Verteidiger haben, und nur bis zu einem Jahr auf Bewährung. Eine zu verbüßende Haftstrafe kann ein Strafbefehl niemals anordnen.

  • Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

    Genau zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Strafbefehl, sondern der Tag, an dem er bei Ihnen eingeworfen oder übergeben wurde. Diese Frist ist kurz und wird streng gehandhabt — handeln Sie deshalb sofort.

  • Was passiert, wenn ich nichts tue?

    Dann wird der Strafbefehl nach Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Das bedeutet: Sie sind verurteilt, die Strafe ist zu zahlen oder zu verbüßen, und je nach Höhe entsteht ein Eintrag, der eine Vorstrafe sein kann. Ein einmal rechtskräftiger Strafbefehl lässt sich kaum noch angreifen.

  • Wie lege ich Einspruch ein?

    Schriftlich bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 410 Abs. 1 StPO). Eine Begründung ist nicht erforderlich — es genügt die fristgerechte Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen. In der Praxis sollten Sie das einem Verteidiger überlassen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und erst dann entscheidet, wie es weitergeht.

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot: Nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Das Urteil kann also auch strenger ausfallen. Genau deshalb sollte vor jedem Einspruch geprüft werden, wie die Beweislage und das Risiko wirklich aussehen — was eine Akteneinsicht durch den Verteidiger leistet.

  • Kann ich den Einspruch auch nur teilweise einlegen?

    Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) — etwa nur auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes bei einer Geldstrafe. Bei einer solchen Beschränkung allein auf die Tagessatzhöhe kann mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entschieden werden, und das Gericht darf nicht zu Ihren Lasten abweichen (§ 411 Abs. 1 StPO).

  • Ich habe die Frist verpasst — ist alles verloren?

    Nicht zwingend. Waren Sie ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten — etwa wegen Krankheit oder weil der Strafbefehl Sie tatsächlich nicht erreicht hat — kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 44 StPO). Der Antrag muss aber innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und glaubhaft gemacht werden (§ 45 StPO). Lassen Sie das umgehend anwaltlich prüfen.

  • Muss ich nach einem Einspruch zur Verhandlung erscheinen?

    Grundsätzlich ja — nach einem zulässigen Einspruch bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung (§ 411 StPO). Sie können sich dort aber unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden — nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 i. V. m. § 303 StPO). Wird er zurückgenommen, bleibt es beim ursprünglichen Strafbefehl.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

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