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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Sexting & Sonderkonstellationen

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich bin Florian Rappaport, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, und verteidige bundesweit in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB — schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Nicht jeder § 184b- oder § 184c-Fall ist ein Standardfall. Sexting unter Jugendlichen, das eigene Kind als Beschuldigter, fremdes WLAN, Selbstanzeige — das sind Konstellationen mit eigenen Regeln.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Warum die Standardantwort hier nicht passt

In einem gewöhnlichen § 184b-Verfahren steht ein erwachsener Beschuldigter im Zentrum — eine NCMEC-Meldung, eine Hausdurchsuchung, am Ende eine Einstellung oder ein Strafbefehl. Die allermeisten Seiten im Netz beschreiben genau diesen Fall.

In meiner Praxis kommen aber regelmäßig Fälle, die von diesem Muster abweichen — und in denen Eltern, Mandanten oder Angehörige mit falschen Informationen operieren, weil die Standardauskunft für sie nicht passt:

  • Zwei 15-Jährige haben sich Nacktfotos geschickt. Die Eltern eines Mädchens gehen zur Polizei. Plötzlich ist der Freund Beschuldigter wegen § 184c StGB.
  • Ein Vater findet auf dem Handy seines 13-jährigen Sohnes kinderpornographisches Material, das in einer WhatsApp-Gruppe kursiert. Was jetzt?
  • Ein 19-Jähriger soll über das Internet kinderpornographisches Material heruntergeladen haben. Jugendstrafrecht? Erwachsenenstrafrecht? Folgen für Ausbildung und Studium?
  • Die Polizei erscheint morgens mit einem Durchsuchungsbeschluss. Der Mandant wohnt in einer WG, zwei Mitbewohner nutzen dasselbe WLAN. Die IP-Adresse ist zugeordnet, aber wem?
  • Ein Mandant hat sich selbst bei der Polizei gemeldet, weil er es „nicht mehr ausgehalten“ hat. Was jetzt?

Diese Seite beantwortet diese Fragen. Sie ersetzt kein Gespräch mit einem Strafverteidiger — aber sie sortiert die Rechtslage, räumt mit gefährlichen Halbwahrheiten auf und zeigt, worauf es in jeder dieser Konstellationen ankommt.

Sexting unter Jugendlichen — das Herstellungsprivileg des § 184c Abs. 4 StGB

Die wichtigste Ausnahmevorschrift im Jugendpornographiestrafrecht ist § 184c Abs. 4 StGB. Sie wird in Aufklärungskampagnen oft verkürzt dargestellt, und genau das führt zu Verfahren, die bei korrekter Einordnung keine hätten werden dürfen.

Der Wortlaut (vereinfacht): Die Strafbarkeit des Besitzes (§ 184c Abs. 3 StGB) und des Herstellens (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt, wenn der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurde. Für die Tathandlungen Verbreiten und Zugänglichmachen (§ 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) greift das Privileg nicht — sobald das Bild den privaten Raum verlässt, ist es weg.

Praktisch heißt das: Wenn zwei 16-Jährige einvernehmlich intime Aufnahmen voneinander anfertigen und auf ihren Geräten behalten, greift das Privileg. Schwieriger ist der Fall des bloßen Empfängers eines fremdproduzierten Bildes: Ob das Privileg auch ihn deckt oder nur denjenigen, der das Bild selbst hergestellt hat, ist umstritten (sogenannte Sexting-Lücke) — der Wortlaut erfasst eindeutig nur die Herstellung durch die Beteiligten selbst.

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Ausnahme greift:

  1. Alter der dargestellten Person: 14 bis einschließlich 17 Jahre. Ab 18 entfällt die Strafbarkeit ohnehin, unter 14 greift § 184b StGB — und dort gibt es kein Herstellungsprivileg.
  2. Einwilligung der dargestellten Person: aktiv, ausdrücklich, nicht erschlichen oder erpresst. Wer die andere Person durch Drängen, emotionalen Druck oder Abhängigkeit zur Aufnahme bewegt, kann sich auf das Privileg nicht berufen.
  3. Ausschließlich persönlicher Gebrauch: Das Bild darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Moment, in dem das Bild in eine Gruppe geschickt, einem Freund gezeigt oder im Netz hochgeladen wird, ist das Privileg weg.
  4. Herstellung durch die Beteiligten selbst: Fremdproduktion, Aufnahmen ohne Wissen der Abgebildeten oder das Einsammeln fremder Bilder ist nicht privilegiert.

Die Schwäche dieser Regelung liegt darin, dass sie schon bei kleinen Verschiebungen der Sachverhaltsumstände kippt. Wird ein Bild weitergeleitet, wird aus dem Sender schnell ein Täter nach § 184c Abs. 1 StGB. Wird Druck ausgeübt, stellt die Staatsanwaltschaft regelmäßig in Frage, ob die Einwilligung wirklich freiwillig war. Und wenn eine der dargestellten Personen unter 14 Jahre alt ist — nicht selten bei 13-jährigen „Freundinnen“ von 14- bis 17-Jährigen — greift § 184b StGB, und das Privileg ist von vornherein nicht anwendbar.

Aus Verteidigersicht ist das Herstellungsprivileg trotzdem eines der wichtigsten Instrumente. In Grenzfällen lohnt sich jeder Aufwand, den Sachverhalt so genau aufzuarbeiten, dass das Privileg greift. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO ist in sauber gelagerten Sexting-Fällen der Normalfall.

Wenn das eigene Kind betroffen ist — als mutmaßlicher Täter oder als Abgebildeter

Kaum ein Anruf ist schwerer als der von Eltern, die gerade entdeckt haben, dass ihr 14- oder 15-jähriges Kind in einen Sexting- oder Kinderpornographie-Vorfall verwickelt ist. Die Grundkonstellationen unterscheiden sich klar:

Das eigene Kind ist mutmaßlicher Täter

Ein 14- oder 15-Jähriger, der in einer WhatsApp-Gruppe Bilder weitergeleitet hat, in denen Kinder unter 14 Jahren zu sehen sind, ist als Beschuldigter zu behandeln — unabhängig davon, ob er den Inhalt selbst sexualisiert konsumiert oder bloß „weitergesendet“ hat. Die Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB); darunter liegt Schuldunfähigkeit, die ein Ermittlungsverfahren zwar nicht verhindert, aber zur Einstellung zwingt.

Wichtig: Eltern dürfen für ihr Kind keine Aussage machen. Sie dürfen das Kind begleiten, beraten, schützen — aber die Entscheidung, ob und was das Kind aussagt, trifft der Verteidiger zusammen mit dem Kind. In der Praxis ist das Schweigen bis zur Akteneinsicht fast immer richtig.

Das eigene Kind ist abgebildete Person

Wenn ein Kind intime Aufnahmen von sich selbst hergestellt und verschickt hat, ist es rechtlich in einer Doppelrolle: Opfer (denn es wurde in Material gezeigt, das in § 184b StGB fällt, sobald es unter 14 Jahre alt ist) und Beschuldigter (wegen Herstellens nach § 184b Abs. 1 StGB). Die Ermittlungsbehörden gehen in dieser Konstellation fast immer mit Augenmaß vor — § 19 StGB bei unter 14-Jährigen, Einstellung nach §§ 45, 47 JGG bei 14- bis 17-Jährigen, § 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem Unrechtsbewusstsein.

Die Frage nach der Elternhaftung

Eine eigene Strafbarkeit der Eltern aus dem Sexting-Verhalten ihres Kindes ist die Ausnahme, nicht die Regel. § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) setzt voraus, dass die Eltern ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen und dadurch das Kind in die Gefahr bringen, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen. Diese Schwelle ist hoch. Dass ein 15-Jähriger heimlich in einer WhatsApp-Gruppe Material weitergeleitet hat, ohne dass die Eltern es wussten, reicht dafür nicht.

Was Eltern aber tun müssen, sobald sie Kenntnis von kinderpornographischem Material auf dem Gerät ihres Kindes haben: den Verteidiger einschalten, nicht selbst Bilder sichten oder gar weiterleiten — und unter keinen Umständen das Material „sichern“, um es zu zeigen. Wer kinderpornographisches Material auf sein eigenes Gerät kopiert, um „Beweise zu sammeln“, wird selbst zum Beschuldigten nach § 184b Abs. 3 StGB.

Der richtige Weg ist: Gerät wegnehmen, ausschalten, mit dem Verteidiger das weitere Vorgehen besprechen. Alles andere kann die Lage verschlimmern.

Jugendstrafrecht bei § 184b und § 184c StGB

Bei Beschuldigten zwischen 14 und unter 21 Jahren greift das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Systematik unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht — und sie enthält Spielräume, die in § 184b-Verfahren oft die entscheidende Rolle spielen.

Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre)

Für Jugendliche gilt das JGG zwingend. Das Sanktionssystem ist dreistufig:

  • Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Weisungen, Betreuungsweisung, Erziehungsbeistandschaft, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich. Der Schwerpunkt liegt auf Erziehung, nicht auf Vergeltung.
  • Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Verwarnung, Erteilung von Auflagen (z. B. Geldauflage, Arbeitsleistungen, Entschuldigung beim Verletzten), Jugendarrest (§ 16 JGG: Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest bis zu vier Wochen).
  • Jugendstrafe (§ 17 JGG, Höchstmaß § 18 Abs. 1 JGG): Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei Verbrechen mit einer Höchststrafdrohung im Erwachsenenstrafrecht von mehr als zehn Jahren bis zu zehn Jahren. Bei § 184b-Taten praktisch nie einschlägig.

In § 184b- und § 184c-Verfahren gegen Jugendliche steht fast immer die Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder eine milde Erziehungsmaßregel im Vordergrund. Staatsanwaltschaften und Jugendrichter wissen, dass Jugendliche die Dynamik digitaler Gruppen oft nicht überblicken — und dass eine harte Reaktion hier mehr zerstört als erreicht.

Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) — § 105 JGG

Für Heranwachsende ist die Anwendung des Jugendstrafrechts eine Einzelfallentscheidung. § 105 Abs. 1 JGG verlangt eine von zwei Voraussetzungen:

  1. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand — oder
  2. es handelt sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung.

Die zweite Alternative wird bei § 184b-Taten fast nie bejaht — der Besitz kinderpornographischer Inhalte ist typologisch keine „Jugendverfehlung“. Entscheidend ist deshalb fast immer die Reifebeurteilung nach der ersten Alternative. Hier spielt die Jugendgerichtshilfe eine zentrale Rolle: Sie führt Gespräche mit dem Beschuldigten und seinem Umfeld und gibt eine Stellungnahme ab, der Staatsanwaltschaft und Gericht in der Praxis erhebliches Gewicht zumessen.

Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht greift, kann für den Mandanten existentielle Folgen haben:

  • Im Jugendstrafrecht gibt es keinen Strafbefehl nach § 407 StPO. Das Verfahren endet entweder mit Einstellung oder mit Urteil in der Jugendgerichts-Hauptverhandlung. Der Öffentlichkeitsausschluss des § 48 JGG gilt allerdings nur, wenn ein Jugendlicher angeklagt ist; gegen Heranwachsende ist die Hauptverhandlung öffentlich (die Öffentlichkeit kann nur fakultativ ausgeschlossen werden, § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG).
  • Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister gesondert behandelt — Eintragungen nach dem JGG erscheinen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis.
  • Der Orientierungsrahmen des Jugendstrafrechts ist deutlich milder: Erziehungsmaßregeln statt Geldstrafe, Jugendarrest statt Haft, Einstellung statt Verurteilung.

Gerade bei 19- bis 20-jährigen Studenten oder Auszubildenden ist die Frage „JGG oder StGB?“ oft die wichtigste strategische Weichenstellung des Verfahrens.

Was ist „jugendpornographisch“? — § 184c StGB im Vergleich zu § 184b StGB

Der Unterschied zwischen § 184b und § 184c StGB liegt allein im Alter der abgebildeten Person:

  • § 184b StGB schützt Kinder — Personen unter 14 Jahren.
  • § 184c StGB schützt Jugendliche — Personen von 14 bis einschließlich 17 Jahren.

Die Tathandlungen sind identisch: Verbreitung, Erwerb, Besitz, Herstellung. Der Strafrahmen ist aber unterschiedlich und in § 184c spürbar milder:

§ 184b StGB (Kinder)§ 184c StGB (Jugendliche)
Verbreiten, Anbieten, Herstellen (Abs. 1)6 Monate bis 10 Jahrebis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
Gewerbsmäßig/Bande (Abs. 2)2 bis 15 Jahre3 Monate bis 5 Jahre
Besitz/Sichverschaffen (Abs. 3)3 Monate bis 5 Jahrebis zu 2 Jahre oder Geldstrafe
Herstellungsprivilegexistiert nicht§ 184c Abs. 4 StGB

Entscheidend für die Einordnung ist die Frage, ob das Kind auf dem Bild erkennbar unter 14 ist oder nicht. In Grenzfällen zählt nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern das tatsächliche Alter (bei realen Personen) bzw. bei fiktionalen/computergenerierten Inhalten das erkennbare Erscheinungsbild. In meiner Praxis sind die Grenzfälle selten klar — 13-Jährige können wie 16-Jährige wirken und umgekehrt. Die Verteidigung arbeitet hier häufig mit kinder- und jugendpsychologischen Stellungnahmen, um die Einordnung des Materials zu beeinflussen.

Ein praktisch wichtiger Punkt: Ein Teil eines Datensatzes kann in § 184b, der andere in § 184c fallen. Bei größeren Beständen lohnt die genaue Durchsicht — die strafrechtliche Folge unterscheidet sich zwischen „ausschließlich § 184b“ und „überwiegend § 184c, vereinzelt § 184b“ erheblich. Das betrifft sowohl die Mindeststrafe als auch die Frage der Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO.

Fremdes WLAN, WG, Internetcafé — die IP-Adresse als Beweis

Fast jedes § 184b-Verfahren beginnt mit einer IP-Adresse. Das BKA oder ein ausländischer Provider (oft über NCMEC) übermittelt eine IP, zu der eine Upload- oder Download-Verbindung mit kinderpornographischem Material registriert wurde. Die Staatsanwaltschaft ermittelt den Anschlussinhaber — und durchsucht dessen Wohnung.

Das ist die Standarderzählung. Sie verdeckt aber eine entscheidende Lücke: Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer.

Warum das strafrechtlich zählt

Anders als im Zivilrecht, wo der BGH eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers entwickelt hat („Tauschbörsen-Rechtsprechung“), gilt im Strafrecht der Grundsatz in dubio pro reo. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass der Beschuldigte und nicht eine andere Person die Tat begangen hat. Die IP-Adresse allein reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen zur Beweiswürdigung deutlich gemacht: Die bloße Zuordnung einer IP zum Anschlussinhaber ist kein hinreichendes Belastungsindiz, wenn andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Tatrichter muss die konkreten Zugriffsmöglichkeiten aufklären und gewichten.

Typische Verteidigungskonstellationen

  • Mehrpersonenhaushalte: Ehepartner, volljährige Kinder, Mitbewohner, Gäste. Jede dieser Personen kommt grundsätzlich als Täter in Betracht.
  • Offene oder schlecht gesicherte WLANs: Alte WLAN-Router mit WEP-Verschlüsselung, Standardpasswörter, weitergegebene Zugangsdaten (Freunde, Handwerker).
  • Gemeinschaftsanschlüsse: WGs, Studentenwohnheime, Cafés, Hotels, Coworking-Spaces.
  • Manipulation: In Einzelfällen wurden IPs über fremde VPNs, Proxies oder infizierte Rechner „geliehen“.

In der Hausdurchsuchung entscheidet sich viel: Finden die Ermittler auf dem Gerät des Beschuldigten tatsächlich kinderpornographisches Material? Wenn ja, wird die IP-Verteidigung schwierig. Wenn nein, bleibt oft nur die IP als Belastungsmoment — und dann greift die Beweiswürdigungsverteidigung voll.

§ 81h StPO (DNA-Reihenuntersuchung) spielt bei § 184b regelmäßig keine Rolle, weil das Delikt typischerweise digital begangen wird und nicht über DNA-Spuren aufgeklärt wird. Wichtiger ist die Auswertung von Endgeräten, Cloud-Speichern und Messenger-Diensten. Hier arbeitet die Verteidigung häufig mit IT-Sachverständigen, die Artefakte analysieren und alternative Tatszenarien begründen.

Wenn Sie sich selbst gestellt haben — was das strafrechtlich bedeutet

In den letzten Jahren sehe ich zunehmend Mandanten, die sich selbst bei der Polizei gemeldet haben. Die Motive sind unterschiedlich: Angst vor Entdeckung, Druck durch eine Partnerin, Therapieempfehlung, schlichte Gewissensnot.

Warum „Selbstanzeige“ rechtlich ein missverständlicher Begriff ist

Eine Selbstanzeige im technischen Sinne — mit den strafbefreienden Wirkungen wie etwa bei § 371 AO im Steuerstrafrecht — gibt es bei § 184b und § 184c StGB nicht. Wer sich stellt, erklärt sich zum Beschuldigten. Das Verfahren läuft dann ganz normal nach der StPO, mit Durchsuchung, Beschlagnahme von Geräten, Auswertung, Anklage oder Einstellung.

Was die Selbstgestellung aber sehr wohl bringen kann, sind Strafmilderungsgründe:

  • § 46 Abs. 2 StGB: Das Nachtatverhalten ist ausdrücklich ein Strafzumessungsgrund. Reue, Geständnis, Therapiebeginn und eigenes Initiativverhalten zur Aufarbeitung wirken regelmäßig strafmildernd.
  • Geständnis: Ein glaubhaftes, frühzeitig abgelegtes Geständnis ist in der Rechtsprechung ein gewichtiger Milderungsgrund. Es öffnet die Tür zum Strafbefehl (§ 407 StPO) und damit zum Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung.
  • Aufklärungshilfe (§ 46b StGB): Die Aufklärungshilfe setzt eine Tat nach dem erweiterten Katalog des § 100a Abs. 2 StPO voraus — § 184b Abs. 1 und Abs. 2 sind erfasst. Wer über die eigene Tat hinaus zur Aufklärung fremder Straftaten (z. B. Identifizierung eines Uploaders, Benennung eines Händlers) beiträgt, kann eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB erreichen. Auch für den reinen Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB) ist § 46b StGB grundsätzlich erreichbar: § 100a Abs. 2 StPO nennt § 184b ohne Beschränkung auf einzelne Absätze (auch Abs. 3 ist Katalogtat), und die eigene Tat muss nur im Mindestmaß erhöht mit Strafe bedroht sein — was § 184b Abs. 3 StGB erfüllt. Voraussetzung bleibt, dass die Aufklärungshilfe sich auf eine andere, fremde Katalogtat bezieht.

Was die Selbstgestellung nicht leistet

Sie ersetzt keinen Verteidiger. Wer sich ohne anwaltliche Beratung zur Polizei begibt und dort „alles erzählt“, macht oft Aussagen, die später nicht mehr zurückzuholen sind. Die richtige Reihenfolge ist umgekehrt:

  1. Verteidiger beauftragen,
  2. mit dem Verteidiger Strategie und Timing besprechen,
  3. dann — falls sinnvoll — über den Verteidiger schriftlich einlassen.

Ein schriftlich vorbereitetes Geständnis erreicht denselben Milderungseffekt wie eine mündliche Selbstanzeige, vermeidet aber das Risiko einer unkontrollierten Erstvernehmung.

Folgen für Disziplinarverfahren, Beruf und Familie

Eine Selbstgestellung kann dienstrechtliche und berufsrechtliche Folgen vorverlagern. Wer sich bei der Polizei meldet, löst regelmäßig die Mitteilung nach § 49 BeamtStG aus; das Disziplinarverfahren beginnt. Wer Arzt, Psychotherapeut, Lehrer oder Beamter ist, sollte die Selbstgestellung nie ohne vorherige Abstimmung mit einem auf § 184b spezialisierten Verteidiger vornehmen — die Reihenfolge und das Wie entscheiden über den weiteren Ausgang.

Für Therapie gilt: Ein Therapiebeginn vor der Selbstgestellung ist in vielen Fällen der stärkere Schritt als die Selbstgestellung selbst. Therapieberichte wirken in der Strafzumessung erheblich — oft stärker als jedes bloße Geständnis. Ich empfehle Mandanten regelmäßig, zuerst therapeutisch anzubinden, dann mit dem Verteidiger den strafrechtlichen Teil zu ordnen.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • § 184b StGB in der Fassung vom 28. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) — Absenkung der Mindeststrafe auf drei Monate (Besitz) bzw. sechs Monate (Verbreitung); Rückkehr zum Vergehen.
  • § 184c StGB — Strafrahmen und Herstellungsprivileg in § 184c Abs. 4 StGB.
  • § 105 JGG — Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende.
  • §§ 9, 13, 17 JGG — Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe.
  • §§ 45, 47 JGG — Einstellung im Jugendstrafverfahren.
  • § 19 StGB — Schuldunfähigkeit Kinder unter 14 Jahren.
  • § 171 StGB — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
  • § 46 Abs. 2 StGB — Strafzumessung, Nachtatverhalten.
  • § 46b StGB — Aufklärungshilfe (nur § 184b Abs. 1, Abs. 2; nicht Abs. 3).
  • Allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze (§ 261 StPO, in dubio pro reo): Die bloße Zuordnung einer IP-Adresse zum Anschlussinhaber ist kein hinreichendes Belastungsindiz; das Tatgericht muss die konkreten Zugriffsmöglichkeiten Dritter aufklären und würdigen.

Häufig gestellte Fragen

  • Ist einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, Einwilligung der abgebildeten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten.

  • Mein 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet. Macht es sich strafbar?

    Ja. Die Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz. In aller Regel endet es mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer Erziehungsmaßregel — aber nur, wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Eltern sollten keine Aussagen für das Kind machen und kein Material „sichern“, um es zu zeigen.

  • Mache ich mich als Elternteil mitstrafbar, wenn mein Kind Kinderpornos weiterleitet?

    In der Regel nein. § 171 StGB setzt eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht voraus, die das Kind ernsthaft in der Entwicklung gefährdet. Einzelne digitale Verfehlungen des Kindes reichen nicht. Strafbar machen sich Eltern aber, wenn sie Material selbst auf ihre Geräte kopieren oder weiterverbreiten — auch „zur Beweissicherung“.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 184b und § 184c StGB?

    Der Unterschied liegt ausschließlich im Alter der abgebildeten Person: § 184b StGB schützt Kinder (unter 14), § 184c StGB Jugendliche (14 bis 17). Der Strafrahmen in § 184c ist niedriger, und § 184c Abs. 4 enthält das Herstellungsprivileg für einvernehmliche Aufnahmen.

  • Gilt Jugendstrafrecht automatisch für 20-Jährige?

    Nein. Für Heranwachsende (18 bis unter 21) entscheidet das Gericht nach § 105 JGG im Einzelfall. Ob Jugendstrafrecht angewandt wird, hängt von der sittlichen und geistigen Reife des Täters zur Tatzeit ab oder von der Frage, ob die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Bei § 184b-Taten kommt es fast immer auf die Reifebeurteilung an; die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ist dafür zentral.

  • Die Polizei behauptet, eine IP-Adresse beweise meine Täterschaft — stimmt das?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Haben mehrere Personen Zugriff auf das WLAN oder den Rechner gehabt, reicht die IP allein nach der Rechtsprechung des BGH zur Beweiswürdigung regelmäßig nicht aus. Die Verteidigung kann hier mit WG-Situation, offenen WLANs oder gemeinschaftlichen Anschlüssen ansetzen.

  • Kann ich mich selbst anzeigen, um Straffreiheit zu erreichen?

    Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie im Steuerrecht gibt es bei § 184b und § 184c StGB nicht. Selbstgestellung, Geständnis und Therapiebeginn wirken aber nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd und öffnen oft die Tür zum Strafbefehl. Der richtige Weg führt über einen Verteidiger, nicht direkt zur Polizei.

  • Gilt das Herstellungsprivileg, wenn mein 17-jähriger Freund mir ein Nacktbild schickt und ich 22 bin?

    Vorsicht — das ist gerade nicht sicher. Das Herstellungsprivileg des § 184c Abs. 4 StGB ist nach dem Wortlaut auf den Hersteller zugeschnitten. Ob auch der bloße Empfänger eines fremdproduzierten Selfies erfasst ist, ist umstritten (die sogenannte Sexting-Lücke); der Wortlaut deckt den reinen Empfänger-Besitz nicht eindeutig. Für den volljährigen Empfänger eines von einem 17-Jährigen übersandten Nacktbildes besteht daher ein reales Strafbarkeitsrisiko nach § 184c Abs. 3 StGB. Diese Konstellation gehört zwingend anwaltlich geprüft — und ein Weitersenden an Dritte ist in jedem Fall strafbar.

  • Welche Folgen hat eine § 184b-Verurteilung im Jugendstrafrecht für das Führungszeugnis?

    Jugendstrafrechtliche Entscheidungen werden im Bundeszentralregister gesondert behandelt. Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG tauchen nicht im Führungszeugnis auf, Erziehungsmaßregeln und Jugendarrest in aller Regel ebenfalls nicht. Eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird, bleibt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG aus dem Führungszeugnis heraus. Eine Verurteilung wegen § 184b/§ 184c StGB erscheint allerdings im erweiterten Führungszeugnis. (Die Mindestdauer einer Jugendstrafe beträgt ohnehin sechs Monate, § 18 Abs. 1 JGG.)

  • Was passiert, wenn sowohl Täter als auch Abgebildeter unter 14 sind?

    Beide sind strafunmündig (§ 19 StGB). Ein Ermittlungsverfahren wird zwar eingeleitet, muss aber zwingend eingestellt werden. Das Jugendamt wird in aller Regel informiert; familienrechtliche Maßnahmen sind möglich. Strafrechtlich passiert nichts.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

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