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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Warum konsumieren Menschen Missbrauchsdarstellungen?

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Hinter dem Konsum solcher Bilder steht selten das, was die meisten vermuten — und fast nie nur ein einziges Motiv.

Eine Frage, die fast jeder stellt

Wenn ich Mandanten zum ersten Mal nach einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB gegenübersitze, stelle nicht ich die erste Frage — sie tun es. Und oft ist es nicht „Was droht mir?“, sondern eine sehr viel leisere: „Warum habe ich das getan?“ Dieselbe Frage stellen Ehefrauen, Eltern und erwachsene Kinder, die über das Verfahren erfahren haben und nun fassungslos vor einem Menschen stehen, den sie zu kennen glaubten. Es ist die Frage, die ins Suchfeld getippt wird, wenn niemand zusieht.

Diese Seite versucht, sie ehrlich zu beantworten — auf der Grundlage der forensischen Sexualwissenschaft, nicht der Boulevardvorstellung. Sie verharmlost nichts. Der Konsum von Missbrauchsdarstellungen ist und bleibt strafbar, und hinter jedem Bild steht ein reales Kind. Aber zwischen der Tat und ihrer Erklärung liegt ein weiter Raum, und gerade die Erklärung entscheidet oft darüber, wie ein Verfahren ausgeht und ob ein Mensch danach wieder Tritt fasst.

Die wichtigste Unterscheidung: Neigung oder nicht

Die landläufige Annahme lautet: Wer solche Bilder anschaut, ist pädophil. In dieser Pauschalität ist sie falsch. Der Konsum kann ein Hinweis auf eine sexuelle Ansprechbarkeit für Kinder sein — zwingend ist er es nicht. Ein erheblicher Teil der Konsumenten zeigt keine gefestigte Ausrichtung auf Kinder, sondern gelangt aus Neugier, aus einem zwanghaften Kontrollverlust, in einer Lebenskrise oder durch ein schrittweises Abgleiten aus legaler Pornographie an das Material. Wie groß dieser Teil genau ist, lässt sich seriös nicht in eine einzige Zahl fassen; die Untersuchungen kommen, je nachdem welche Gruppe sie betrachten, zu sehr unterschiedlichen Anteilen.

Das ist die erste und folgenreichste Weiche. Liegt eine pädophile Präferenz vor — eine über die Pubertät hinaus gefestigte sexuelle Ansprechbarkeit für den kindlichen Körper —, oder ist der Konsum situativ, ersatzweise, zwanghaft, neugier- oder sammelgetrieben, ohne dass ein genuines Interesse an Kindern dahinterstünde?

Über die Neigung selbst lohnt ein klares Wort, weil hier viel durcheinandergeht: Eine sexuelle Ausrichtung ist nach allem, was die Sexualmedizin weiß, kein Gegenstand freier Wahl. Sie bildet sich spätestens mit der Pubertät und bleibt bestehen — „Schicksal, nicht Wahl“, wie es in der Fachliteratur heißt. Daraus folgt zweierlei. Erstens ist die bloße Neigung kein Vorwurf und nicht strafbar; vorwerfbar ist allein, sie in strafbares Handeln umzusetzen. Zweitens ist das Ziel einer Behandlung nicht die Umkehr der Neigung — die verspricht niemand seriös —, sondern eine dauerhafte Kontrolle des Verhaltens. Auch das ist eine gute Nachricht: Verhaltenskontrolle ist erreichbar.

Die häufigsten Wege in den Konsum

In meiner Praxis begegnen mir immer wieder dieselben Muster. Sie schließen sich nicht alle gegenseitig aus, aber selten trägt mehr als eines davon einen konkreten Fall.

Neugier und der Reiz des Verbotenen. Ein sporadisches, impulsives Aufsuchen, dem kein über den Bildschirm hinausreichendes Interesse zugrunde liegt. In den großen Befragungen geben Neugier, ein zufälliges Abgleiten und das Austesten von Grenzen einen erheblichen Anteil der Beweggründe an.

Gewöhnung und Abgleiten aus legaler Pornographie. Wer über Jahre regelmäßig pornographische Inhalte nutzt, stumpft gegenüber dem immer Gleichen ab und sucht — um die nachlassende Wirkung auszugleichen — nach stets neuen, ungewöhnlicheren Reizen. Das praktisch unbegrenzte Angebot des Internets begünstigt ein schrittweises Abdriften in Randbereiche, ohne dass diesem ein eigenständiges Interesse an Kindern zugrunde liegen müsste. Hier trägt nicht eine Hinwendung zu Kindern, sondern die Eigendynamik des immer Neueren das Geschehen.

Die Enthemmung des digitalen Raums. Es ist seit langem beschrieben, dass Menschen im Netz Dinge tun, die sie in der wirklichen Welt niemals täten. Anonymität, die Unsichtbarkeit des Gegenübers und das Gefühl, sich in einer abgekoppelten, gleichsam unwirklichen Sphäre zu bewegen, setzen Hemmungen herab, die im unmittelbaren Leben selbstverständlich greifen.

Kontrollverlust und zwanghaftes Verhalten. Bei einem Teil der Betroffenen trägt das Geschehen die Züge eines Kontrollverlusts, nicht einer frei gewählten Zuwendung. Die Weltgesundheitsorganisation führt in ihrer aktuellen Klassifikation ICD-11 — in Kraft seit 2022 — erstmals die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung als eigenständige Störung der Impulskontrolle: ein anhaltendes Unvermögen, wiederkehrenden sexuellen Impulsen zu widerstehen, verbunden mit erheblichem Leidensdruck. Ausdrücklich nicht als „Sucht“ — auch wenn der Konsum sich so anfühlt. Viele Mandanten beschreiben genau dieses Muster — ein wiederholtes, als fremd und belastend empfundenes Aufsuchen, dem sie aus eigener Kraft nicht mehr Einhalt gebieten konnten.

Einsamkeit und fehlende Nähe. Die Forschung zu dieser Gruppe zeigt mit großer Übereinstimmung, dass reale Beziehungs- und Nähedefizite eine zentrale Rolle spielen. Wer dauerhaft keine tragfähige Nähe zu Erwachsenen herstellen kann, weicht in die Ersatzwelt des Bildschirms aus. Das ist ein veränderbares Defizit — und genau deshalb ein Ansatzpunkt für eine Behandlung.

Die Bewältigung einer Lebenskrise. Trennung, Verlust des Arbeitsplatzes, der Tod eines Angehörigen: Sexuelle Inhalte werden in solchen Phasen zu einem untauglichen Mittel, sich von Druck, Angst und innerer Leere abzulenken. Die Forschung beschreibt das als dysfunktionale Bewältigung — nicht als Ausdruck einer sexuellen Ausrichtung, sondern eines hilflosen Umgangs mit überfordernden Gefühlen.

Das Sammeln als Selbstzweck. Bei manchen steht nicht die sexuelle Erregung im Vordergrund, sondern ein Sammel- und Vollständigkeitsdrang, der dem Zwangsspektrum nahekommt — große, mechanisch sortierte Bestände, die kaum je gesichtet werden.

Der Zufallsfund. Nicht jeder hat das Material gezielt gesucht. In Chatgruppen und über Messengerdienste werden Inhalte unterschiedlichster Art ungefiltert geteilt; was ungewollt zugesandt wird, unterscheidet sich grundlegend vom planvoll zusammengetragenen Bestand.

Wenn eine Neigung vorliegt — und doch nie ausgelebt wurde

Ein Teil meiner Mandanten trägt tatsächlich eine sexuelle Neigung, die sie sich nicht ausgesucht haben und die sie ablehnen. Auch das gehört zu einer ehrlichen Darstellung. Entscheidend ist hier die Trennung von Neigung und Tat: Es gibt Menschen mit einer pädophilen oder hebephilen Ausrichtung, die diese über Jahre an keinem realen Kind ausleben, keinen körperlichen Übergriff begehen und die Verantwortung tragen, ihre Wünsche nicht in die Tat umzusetzen. Eine Behandlung zielt bei ihnen auf genau diese Kontrolle — und sie ist erreichbar.

Gerade für diese Gruppe gibt es ein konkretes Hilfsangebot, über das ich weiter unten schreibe. Es ist möglich, mit einer solchen Neigung zu leben, ohne zum Täter zu werden. Wer das früh begreift, schützt potenzielle Opfer und sich selbst.

Was die Forschung über die Tätergruppen sagt

Die Sexualwissenschaft hat verschiedene Modelle entwickelt, um Konsumenten einzuordnen. Allen gemeinsam ist eine Trennlinie, die für die Verteidigung zentral ist: die zwischen dem reinen Betrachter und dem auf einen körperlichen Übergriff angelegten Täter.

Ein verbreitetes Modell beschreibt ein Kontinuum vom bloßen „Browser“, der — auch unbeabsichtigt — auf Material stößt, über den, der zur eigenen Fantasie sammelt, bis hin zum Hersteller und Verbreiter. Die unteren Stufen — kein Kontakt, keine Verbreitung, keine kommerzielle Komponente — sind nach Herkunft, Risikoprofil und Rückfallverhalten deutlich von den oberen verschieden. Eine andere, prognostisch besonders wichtige Unterscheidung trennt den fantasiegebundenen Konsumenten, dessen Verhalten sich auf die Vorstellungsebene beschränkt, vom kontaktorientierten Täter, bei dem das Risiko eines Übergriffs höher liegt.

Diese Modelle sind keine Diagnosen und keine Entschuldigungen. Ihr Wert liegt darin, einen konkreten Fall sachlich einzuordnen, statt ihn dem pauschalen Bild zu überlassen.

Erklären ist nicht entschuldigen

An dieser Stelle ist ein klares Wort nötig, das ich auch jedem Mandanten sage: Kein psychologisches Modell macht den Konsum von Missbrauchsdarstellungen rechtmäßig. Die Bilder zeigen reale Kinder, und jede Nachfrage hält den Markt aufrecht, der für ihre Herstellung auf realen Missbrauch angewiesen ist. Eine Erklärung des Motivs trägt deshalb niemals zur Straflosigkeit bei.

Was sie leistet, ist etwas anderes — und juristisch durchaus erheblich. Sie hilft, die Schuld zutreffend zu gewichten, sie kann eine verminderte Steuerungsfähigkeit aufwerfen, sie stützt die Prognose und sie weist den Weg in die richtige Behandlung. Wer sich hinter einer Erklärung verstecken will, statt sich der Tat zu stellen, schadet sich. Wer sie nutzt, um zu verstehen und zu verändern, dem nützt sie.

Wie gefährlich sind reine Konsumenten?

Diese Frage steht — ausgesprochen oder nicht — im Zentrum jedes Verfahrens. Die kriminologische Forschung hat das Rückfallverhalten reiner Bildkonsumenten über zwei Jahrzehnte und zahlreiche Untersuchungen hinweg ausgewertet und kommt übereinstimmend zu einer sehr niedrigen Rate späterer körperlicher Übergriffe. Reine Konsumenten sind im Schnitt jünger, sozial unauffälliger und weniger kriminell belastet als Menschen, die Kinder unmittelbar missbrauchen; die beiden Gruppen überschneiden sich weit weniger, als die öffentliche Vorstellung annimmt.

Zwei Einschränkungen gehören zur Redlichkeit dazu. Erstens sind das Aussagen über Gruppen, keine Eigenschaften eines einzelnen Menschen — die Prognose im konkreten Fall hängt immer von der konkreten Aktenlage ab. Zweitens beruhen alle diese Zahlen auf dem, was bekannt geworden ist. Aber die Richtung des Befundes ist eindeutig und gut belegt: Der Schritt vom Betrachten zum Handeln ist bei der großen Mehrheit weder geschehen noch zu erwarten.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Aus all dem folgt ein praktischer Kern. Das Motiv ist kein Randthema, sondern oft der Hebel des gesamten Verfahrens. Wenn sich belegen lässt, dass dem Konsum keine gefestigte Ausrichtung auf Kinder zugrunde lag, verändert das die Strafzumessung, die Frage einer Einstellung des Verfahrens, die Prognose und das Therapieargument. Wenn eine Neigung vorliegt, sie aber nie ausgelebt wurde und einer Behandlung zugeführt wird, ist auch das ein gewichtiger Gesichtspunkt.

Voraussetzung ist immer, dass die Erklärung von der Akte getragen wird. Genau hier setzt eine sorgfältige Verteidigungsstrategie an: Sie liest die forensische Auswertung gegen das behauptete Motiv, prüft, was die Daten wirklich hergeben, und entwickelt daraus eine Linie, die vor Staatsanwaltschaft und Gericht standhält — statt einer Schutzbehauptung, die beim ersten Widerspruch zerfällt. Wie sich das im typischen Erstverfahren auswirkt, ist Gegenstand der Seite zum Ersttäter bei § 184b StGB.

Hilfe — unabhängig vom Verfahren

Unabhängig davon, wie ein Strafverfahren ausgeht, stellt sich für die meisten Betroffenen eine echte Lebensfrage: Was war das, und wie verhindere ich, dass es wieder geschieht? Diese Frage beantwortet sich nicht an einem Nachmittag, aber sie braucht einen Rahmen.

Für Menschen mit einer sexuellen Ansprechbarkeit für Kinder gibt es das bundesweite Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ — kostenlos und unter besonderer Schweigepflicht, an mehreren Universitätskliniken. Es richtet sich allerdings vor allem an Menschen, die noch nicht ins Visier der Strafverfolgung geraten sind. Wer bereits ein laufendes Verfahren hat, findet den passenden Rahmen meist bei einer sexualmedizinischen Ambulanz oder einer niedergelassenen Sexual- und Psychotherapeutin — das gilt auch für Konstellationen ohne Präferenz im engeren Sinne, etwa zufällige Funde oder Konsum in einer Lebenskrise. Schon die bloße Anmeldung dort ist ein dokumentierter Schritt, den Staatsanwaltschaften ernst nehmen — und der vor allem dem Betroffenen selbst nützt.

Wer diese Frage stellt, hat den wichtigsten Schritt schon getan: Er sieht hin, statt wegzusehen.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
  • M. C. Seto, Pedophilia and Sexual Offending Against Children, sowie Seto/Reeves/Jung, Erklärungen von Konsumenten für ihre Taten (zu Anteil pädophiler Präferenz, Neugier und Zufallszugang)
  • T. Krone, A Typology of Online Child Pornography Offending, Australian Institute of Criminology (Kontinuum vom „Browser“ bis zum Verbreiter)
  • Merdian u. a., fantasiegebundener vs. kontaktorientierter Konsum (prognostische Unterscheidung)
  • Marsa u. a.; Armstrong & Mellor (Bindungs- und Intimitätsdefizite bei Internet-Konsumenten)
  • WHO ICD-11, 6C72 — Zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (in Kraft seit 1. Januar 2022)
  • Seto/Hanson/Babchishin; Seto/Eke (CPORT) sowie neuere Metaanalysen zum niedrigen Kontakt-Rückfallrisiko reiner Konsumenten
  • Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ / Charité (Pädophilie als unveränderbare Präferenzstruktur; Behandlungsziel Verhaltenskontrolle)
  • §§ 184b, 184c StGB

Häufig gestellte Fragen

  • Sind alle, die kinderpornographisches Material konsumieren, pädophil?

    Nein. Der Konsum kann ein Hinweis auf eine sexuelle Ansprechbarkeit für Kinder sein, zwingend ist er es aber nicht. Ein erheblicher Teil der Konsumenten zeigt keine gefestigte Ausrichtung auf Kinder, sondern konsumiert aus Neugier, aus einem suchtartigen Kontrollverlust heraus, in einer Lebenskrise oder durch ein schrittweises Abgleiten aus legaler Pornographie. Wie groß dieser Anteil genau ist, lässt sich seriös nicht in eine einzige Zahl fassen — die Untersuchungen kommen je nach betrachteter Gruppe zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Unterscheidung ist nicht nur psychologisch, sondern auch für die Verteidigung von zentraler Bedeutung.

  • Warum schaut sich jemand so etwas an, der sich nicht zu Kindern hingezogen fühlt?

    Die häufigsten Wege sind: Neugier und der Reiz des Verbotenen, eine Gewöhnung an immer extremere Reize nach langem Pornographiekonsum, die enthemmende Wirkung des digitalen Raums, Vereinsamung und fehlende erwachsene Nähe, die Bewältigung einer seelischen Krise sowie ein zwanghafter, als belastend erlebter Konsum, der sich verselbständigt hat. In den meisten dieser Fälle ist das Material nicht das eigentliche Ziel, sondern Endpunkt einer Entwicklung.

  • Ist Pädophilie eine Krankheit, und ist sie heilbar?

    Die sexuelle Ausrichtung selbst gilt nach derzeitigem Wissensstand als nicht veränderbar — sie bildet sich mit der Pubertät und bleibt bestehen. Behandelbar ist nicht die Neigung, sondern das Verhalten: Therapie zielt auf eine dauerhafte Kontrolle, nicht auf eine „Umpolung“. Wichtig ist die rechtliche Unterscheidung: Eine Neigung ist nicht strafbar und kein Vorwurf. Vorwerfbar ist allein, sie in strafbares Handeln umzusetzen.

  • Macht der Konsum von Pornographie süchtig?

    Ob es eine eigenständige „Pornosucht“ gibt, ist wissenschaftlich umstritten. Die Weltgesundheitsorganisation hat 2022 aber die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung als eigene Diagnose anerkannt — als Störung der Impulskontrolle, nicht als Sucht. Viele Mandanten beschreiben genau dieses Muster: ein wiederholtes, als fremd und quälend erlebtes Aufsuchen, das sie aus eigener Kraft nicht mehr durchbrechen konnten.

  • Werden aus Konsumenten später Täter, die Kinder anfassen?

    In der großen Mehrheit der Fälle nicht. Die kriminologische Forschung hat das Rückfallverhalten reiner Bildkonsumenten über zwei Jahrzehnte untersucht und kommt durchgängig zu sehr niedrigen Raten späterer körperlicher Übergriffe. Reine Konsumenten unterscheiden sich auch sonst deutlich von Menschen, die Kinder unmittelbar missbrauchen. Das ist eine statistische Aussage über Gruppen — die Prognose im Einzelfall hängt immer von der konkreten Konstellation ab.

  • Spielt eine eigene Missbrauchserfahrung in der Kindheit eine Rolle?

    Sie kann eine Rolle spielen. Untersuchungen belegen, dass eigene Missbrauchserfahrungen bei Sexualstraftätern häufiger vorkommen. Ebenso klar belegt ist aber, dass die große Mehrheit der Missbrauchsopfer gerade nicht selbst straffällig wird. Eine solche Erfahrung erklärt eine Verletzlichkeit, sie ist kein Automatismus und kein Freibrief — wohl aber ein Gesichtspunkt, der ein Verhalten verständlicher macht.

  • Hilft es vor Gericht, wenn man das Motiv erklären kann?

    Ja, oft erheblich. Wer nachvollziehbar darlegen kann, dass dem Konsum keine gefestigte Ausrichtung auf Kinder zugrunde lag, sondern etwa Neugier, ein Kontrollverlust oder eine Lebenskrise, steht bei der Strafzumessung, der Prognose und der Frage einer Therapie deutlich anders da. Voraussetzung ist, dass die Erklärung von der Aktenlage getragen wird — eine bloße Schutzbehauptung schadet mehr, als sie nützt.

  • Entschuldigt eine psychologische Erklärung die Tat?

    Nein. Eine Erklärung ist keine Entschuldigung. Der Konsum solcher Inhalte bleibt strafbar, und jede Nachfrage hält einen Markt aufrecht, der für seine Herstellung auf den realen Missbrauch realer Kinder angewiesen ist. Die Motivforschung trägt nicht zur Straflosigkeit bei — sie hilft, das Geschehen einzuordnen, die Schuld zutreffend zu gewichten und den richtigen Weg in eine Behandlung zu finden.

  • Wo finde ich Hilfe — auch ohne laufendes Verfahren?

    Das bundesweite Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ behandelt Menschen mit einer sexuellen Ansprechbarkeit für Kinder kostenlos und unter besonderer Schweigepflicht an mehreren Universitätskliniken — es richtet sich vor allem an Menschen, die noch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Wer bereits ein Verfahren hat, ist bei einer sexualmedizinischen Ambulanz oder einer niedergelassenen Therapeutin meist richtiger; das gilt auch für Konstellationen ohne Präferenz im engeren Sinne. Der erste Schritt ist oft der schwerste — und der wichtigste.

  • Gilt das auch für junge Leute, die Bilder unter Gleichaltrigen tauschen?

    Hier liegt die Sache meist ganz anders. Der Austausch intimer Bildnachrichten unter Jugendlichen ist verbreitet und Ausdruck einer noch unfertigen, ausprobierenden Sexualität — kein auf die Ausbeutung von Kindern gerichtetes Interesse. Strafrechtlich können solche Konstellationen dennoch unter §§ 184b, 184c StGB fallen; sie werden aber über das Jugendstrafrecht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz eigenständig bewertet.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

[email protected]

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch übernehme ich die Verantwortung für unser Verfahren. Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Warum schauen Menschen so etwas an?

  • Sind alle, die solches Material konsumieren, pädophil?

    Nein. Der Konsum kann ein Hinweis auf eine sexuelle Ansprechbarkeit für Kinder sein, zwingend ist er es aber nicht. Ein erheblicher Teil der Konsumenten zeigt keine gefestigte Ausrichtung auf Kinder, sondern konsumiert aus Neugier, aus einem suchtartigen Kontrollverlust, in einer Lebenskrise oder durch ein schrittweises Abgleiten aus legaler Pornographie. Wie groß dieser Anteil ist, lässt sich seriös nicht in eine einzige Zahl fassen. Diese Unterscheidung ist nicht nur psychologisch bedeutsam, sondern auch für die Strafzumessung und die Prognose von zentralem Gewicht.

    → Vertieft im Beitrag: Neigung oder nicht — die häufigsten Motive

  • Werden aus reinen Konsumenten später Täter, die Kinder anfassen?

    In der großen Mehrheit der Fälle nicht. Die kriminologische Forschung hat das Rückfallverhalten reiner Bildkonsumenten über zwei Jahrzehnte ausgewertet und kommt durchgängig zu sehr niedrigen Raten späterer körperlicher Übergriffe. Reine Konsumenten unterscheiden sich auch sonst deutlich von Menschen, die Kinder unmittelbar missbrauchen. Das sind Aussagen über Gruppen — die Prognose im Einzelfall hängt immer von der konkreten Aktenlage ab; aber die Richtung des Befundes ist eindeutig.

    → Vertieft im Beitrag: Rückfallforschung und Gefährlichkeitsprognose

  • Entschuldigt eine psychologische Erklärung des Motivs die Tat?

    Nein. Eine Erklärung ist keine Entschuldigung. Der Konsum bleibt strafbar, und jede Nachfrage hält einen Markt aufrecht, der für seine Herstellung auf den realen Missbrauch realer Kinder angewiesen ist. Was die Motiverklärung leistet, ist etwas anderes: Sie hilft, die Schuld zutreffend zu gewichten, sie kann eine verminderte Steuerungsfähigkeit aufwerfen, sie stützt die Prognose und weist den Weg in die richtige Behandlung — vorausgesetzt, sie wird von der Aktenlage getragen und ist keine bloße Schutzbehauptung.

    → Vertieft im Beitrag: Erklären ist nicht entschuldigen — und was Hilfe bringt

Zum Beitrag: Motive und psychologische Erklärungsmodelle →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

Warum konsumieren Menschen Missbrauchsdarstellungen? — Die Motive hinter einem § 184b-Verfahren

Warum Menschen Missbrauchsdarstellungen konsumieren — Motive, Typologien und psychologische Erklärungsmodelle bei § 184b StGB

0761 458 754 80