Zum Inhalt springen RAPPAPORT · Kanzlei für Strafverteidigung
Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Wir besprechen Ihren Fall — gemeinsam und in Ruhe — und legen die Strategie fest. Mein Ziel ist klar: dass sämtliche Vorwürfe gegen Sie fallen gelassen werden. Wo das nicht gelingt, kämpfen wir um ein besonders mildes Urteil, das Ihre Freiheit erhält.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer nach einer Schlägerei schweigt und früh einen Verteidiger einschaltet, hat deutlich mehr Spielraum als jemand, der sich bei der ersten Vernehmung erklärt.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Was Ihnen bei Körperverletzung jetzt wirklich droht

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen, oder jemand hat Anzeige erstattet. Die erste Frage ist immer dieselbe: Was passiert jetzt mit mir?

§ 223 StGB — einfache Körperverletzung — ist kein Bagatelldelikt, aber auch kein Verbrechen. Der Gesetzgeber hat keinen Mindeststrafrahmen vorgesehen. Das bedeutet: Es gibt Spielraum. Wie viel Spielraum, hängt davon ab, was tatsächlich passiert ist, wie die Beweise aussehen und wie früh die Verteidigung ansetzt.

Der häufigste Fall: Kneipenschlägerei, Nachbarschaftskonflikt, Beziehungsstreit, Schulhof. Oft steht Aussage gegen Aussage. Oft sind Zeugen alkoholisiert oder parteiisch. Oft lässt das Verletzungsbild mehrere Deutungen zu. Genau da beginnt die Verteidigungsarbeit — nicht erst in der Hauptverhandlung.

Der Strafrahmen nach § 223 StGB im Überblick

§ 223 Abs. 1 StGB lautet: „Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Abs. 2 stellt klar: „Der Versuch ist strafbar.“

§ 223 StGB ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das eröffnet wichtige Verfahrenswege: Strafbefehl ohne Hauptverhandlung, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, und — bei klarer Beweislage — Geldstrafe statt Freiheitsstrafe.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 223 StGB (Vollendung)bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 223 StGB (Versuch)nach §§ 23, 49 StGB gemilderter RahmenVergehen
§ 229 StGB (fahrlässige KV)bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen

Der Versuch ist strafbar, aber der Strafrahmen wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 23, 49 StGB gemildert. Die Milderung ist fakultativ — das Gericht kann, muss aber nicht mildern.

Zum Vergleich: § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) sieht sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor — ein Strafrahmen, der von der Anklage oft zu weit ausgelegt wird.

→ Vertieft im Beitrag: Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Tatbestand: Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss

Die Anklage muss zwei Elemente nachweisen: die Tathandlung und den Vorsatz.

Körperliche Misshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung jedes üble, unangemessene Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Maßstab ist objektiv — nicht das subjektive Schmerzempfinden des Opfers, sondern Intensität und Dauer der Beeinträchtigung. Eine kräftige Ohrfeige, ein Stoß, der jemanden zu Boden wirft, Haareziehen, Kratzen, Beißen — das sind klassische Beispiele. Ein minimaler Körperkontakt, der das Wohlbefinden nicht merklich beeinträchtigt, genügt nicht.

Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, krankhaften Zustands. Der BGH hat das in seiner grundlegenden Entscheidung zur HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr klargestellt: Jeder gegenüber dem Normalzustand nicht nur unerheblich verschlechterte krankhafte Zustand genügt, unabhängig davon, wie er herbeigeführt wird (BGH, 4. November 1988, 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1 — seinerzeit zu § 223a StGB a.F.). Das umfasst auch die Herbeiführung eines Rauschzustands durch heimliche Zugabe von Alkohol, wenn dies zur Bewusstlosigkeit führt oder Erbrechen auslöst (BGH, 18. Februar 2021, 4 StR 473/20, NStZ 2021, 364). Rein psychische Beeinträchtigungen ohne körperliche Auswirkung — Angst, Schrecken — genügen nach herrschender Meinung nicht.

Vorsatz: Bedingter Vorsatz reicht aus. Wer jemanden schlägt, nimmt Schmerz billigend in Kauf. Die Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB ist im Einzelfall relevant — insbesondere bei Sportunfällen oder unbeabsichtigten Kollisionen.

Für die Verteidigung gilt: Jedes dieser Elemente ist angreifbar. Fehlte der Vorsatz? War die Beeinträchtigung wirklich erheblich? Passt das Verletzungsbild zur geschilderten Tathandlung?

Rechtfertigung: Notwehr, Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung

Auch wenn der Tatbestand erfüllt ist, kann die Tat gerechtfertigt sein. Die praktisch wichtigsten Rechtfertigungsgründe bei § 223 StGB:

Notwehr (§ 32 StGB) ist die häufigste Verteidigungslinie. Notwehr liegt vor, wenn die Handlung erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Anforderungen im Detail:

  • Gegenwärtigkeit: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Ein verbaler Streit — auch ein heftiger — ist noch kein gegenwärtiger Angriff (BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22, NStZ-RR 2023, 170).
  • Rechtswidrigkeit: Der Angreifer handelt ohne Rechtfertigungsgrund.
  • Erforderlichkeit: Das mildeste Mittel, das die Abwehr sicher gewährleistet. Ein Angegriffener muss nicht zum riskanten Mittel greifen.
  • Verteidigungswille: Muss vorhanden sein. Auch wenn Vergeltungsgedanken hinzutreten, bleibt der Notwehrwille erhalten — aber nur solange der Abwehrwille dominiert (BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22).

Notwehrprovokation: Wer eine Notwehrlage selbst provoziert hat, muss zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfen, bevor er zu aktiverer Gegenwehr übergeht. Das gilt auch bei leichtfertiger Provokation (BGH, 9. September 2024, 2 StR 211/24). Nothilfe — Notwehr zugunsten eines Dritten — unterliegt denselben Regeln.

Notwehrexzess (§ 33 StGB): Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Das ist ein Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund. Die Schwelle ist nicht niedrig: Nicht jedes Angstgefühl genügt — es muss ein erheblicher asthenischer Affekt vorliegen (BGH, 25. Mai 2022, 4 StR 36/22).

Einwilligung (§ 228 StGB): Einwilligung wirkt rechtfertigend, sofern sie wirksam erteilt wurde und die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung konkrete Todesgefahr begründet (BGH, 26. Mai 2004, 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166). Bei verabredeten Schlägereien zwischen rivalisierenden Gruppen ist Einwilligung regelmäßig unwirksam, weil unkontrollierbare Eskalation durch Gruppendynamik die Sittenwidrigkeitsgrenze überschreitet (BGH, 20. Februar 2013, 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140). Kampfsport bei Einhaltung der Regeln ist gerechtfertigt.

Elterliches Züchtigungsrecht: Gibt es seit 2000 nicht mehr (Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, BGBl. I 2000, S. 1479). § 1631 Abs. 2 BGB stellt klar: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen — auch leichte Ohrfeigen als Erziehungsmaßnahme — sind seither nicht gerechtfertigt.

Typische Konstellationen in der Praxis

Kneipenschlägerei: Häufig unübersichtliches Tatgeschehen, mehrere Beteiligte, Alkohol auf allen Seiten. Zeugenaussagen sind notorisch unzuverlässig: Beobachter in dunklen, lauten Räumen, eigener Alkoholkonsum der Zeugen, parteiische Freunde, Erinnerungsverfärbung nach dem Adrenalinschub. Das begünstigt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei Aussage-gegen-Aussage-Situation — oder zumindest eine Einstellung gegen Auflage.

→ Kommen mehrere Täter gemeinsam vor, droht § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (gemeinschaftliche Begehung). Ob tatsächlich eine gemeinsame Tatausführung vorlag, ist sorgfältig zu prüfen: Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Nachbarschaftsstreit: Oft eskalierende Konflikte mit Vorgeschichte. Das Mitverschulden des Opfers ist in aller Regel strafmildernd, manchmal notwehrrelevant. Die schriftliche Kommunikationshistorie (WhatsApp, E-Mails, Zeugenaussagen zu Vorgeschichte) ist für die Verteidigung zentral.

Beziehungstat / häusliche Gewalt: Die Staatsanwaltschaft bejaht hier regelmäßig das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung — auch wenn das Opfer keinen Strafantrag stellt oder einen bestehenden zurückzieht. Der Rückzug des Opfers führt das Verfahren nicht automatisch zum Ende.

Jugendliche Täter: Für Täter unter 18 Jahren gilt das JGG — erzieherische Maßnahmen stehen im Vordergrund.

→ Vertieft im Beitrag: Jugendstrafrecht JGG

Körperverletzung gegen Polizeibeamte: Schnittstelle zu § 113, § 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff). Höherer Strafrahmen, andere Verteidigungslinien.

→ Vertieft im Beitrag: Widerstand gegen Polizeibeamte § 113, § 114 StGB

Strafzumessung: Was realistisch verhängt wird

Innerhalb des Strafrahmens entscheidet das Gericht nach § 46 StGB. Mildernde Faktoren sind: Geständnis und Reue, Ersttat ohne Vorstrafen, Spontantat ohne Vorplanung, frühzeitige Wiedergutmachung, Zahlung von Schmerzensgeld, Täter-Opfer-Ausgleich. Erschwerend wirken: Heimtücke oder Überraschungsangriff, erhebliche Verletzungsfolgen wie Knochenbrüche oder Narben, einschlägige Vorstrafen, Motive nach § 46 Abs. 2 StGB (rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Gesinnung), wiederholte Gewalt im häuslichen Umfeld.

In der Praxis bei Ersttätern mit mittlerem Tatbild und keinen erheblichen Verletzungsfolgen:

  • Häufigste Sanktion: Geldstrafe, in der Praxis oft 30–90 Tagessätze
  • Bei einer einfachen Ohrfeige oder einem Stoß mit leichten Folgen: 50–80 Tagessätze
  • Bei einem Faustschlag mit sichtbaren, aber ausheilenden Verletzungen: 80–120 Tagessätze
  • Freiheitsstrafe zur Bewährung bei erheblicheren Tatbildern oder wenn Geldstrafe generalpräventiv unzureichend erscheint
  • Freiheitsstrafe ohne Bewährung bei § 223 StGB sehr selten — kommt bei wiederholter einschlägiger Vorbelastung in Betracht

Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 40 Abs. 2 StGB): Bei ALG-II-Empfängern oft 10–15 € pro Tag, bei Vollzeitbeschäftigten das Nettoeinkommen geteilt durch 30.

Einstellung und Strafmilderung: § 170 II, § 153, § 153a StPO, TOA § 46a StGB

Drei Einstellungswege stehen zur Verfügung:

§ 170 Abs. 2 StPO greift, wenn die Beweislage zu dünn ist — Aussage gegen Aussage ohne Begleitumstände, widersprüchliche Zeugenaussagen, kein Arztzeugnis, kein Verletzungsbild. Die Verteidigung kann durch frühzeitige Akteneinsicht Widersprüche aufdecken und Stellungnahmen einreichen, die auf eine Einstellung ohne Auflagen hinwirken.

§ 153 StPO ermöglicht die Einstellung bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse — ohne jede Auflage. Voraussetzung ist ein wirklich leichtes Tatbild: Spontanreaktion auf Provokation, minimales Verletzungsbild, deutliches Mitverschulden des Opfers.

§ 153a StPO ist die häufigste Einstellungsform bei § 223 StGB. Mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem kann die Staatsanwaltschaft gegen Geldauflage (500–2.000 € je nach Einkommenssituation und Tatgewicht), Schmerzensgeldleistung, Teilnahme an einem Antigewalttraining oder gemeinnütziger Arbeit einstellen. Keine Vorstrafe, kein Führungszeugnis-Eintrag.

Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB): Der Täter bemüht sich ernsthaft um Wiedergutmachung und hat die Tat ganz oder überwiegend ausgeglichen. Rechtsfolge: Strafmilderung oder — bei Straferwartung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen — Absehen von Strafe. Der TOA kann zur Einstellung nach § 153a StPO beitragen und hat deutlich stärkere Wirkung, wenn er früh im Ermittlungsverfahren angestoßen wird, nicht erst kurz vor der Hauptverhandlung.

Verteidigungsansätze

Schweigerecht konsequent nutzen. Die erste Vernehmung durch die Polizei findet statt, bevor der Beschuldigte die Akte kennt. Er weiß nicht, was Zeugen ausgesagt haben, wie das Verletzungsbild dokumentiert ist oder welche Version das Opfer schildert. Aussagen unter diesen Bedingungen produzieren Widersprüche — und Widersprüche zu einer späteren Einlassung werden in der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten verwendet. Das Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 StPO existiert genau für diese Situation. Es darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

Zeugenaussagen systematisch prüfen. Bei Körperverletzungen im Kontext von Alkohol und nächtlichen Auseinandersetzungen sind Zeugenaussagen strukturell unzuverlässig: Sichtlinien in dunklen Räumen, eigener Alkoholkonsum der Beobachter, parteiische Freunde auf beiden Seiten, Adrenalin und Erinnerungsverfärbung. Die Verteidigung prüft: Widersprechen sich die Aussagen untereinander? Stimmen die geschilderten Positionen mit den örtlichen Gegebenheiten überein? Welchen Alkoholisierungsgrad hatten die Zeugen? Ein einziger belastbarer Widerspruch kann die gesamte Beweislage verschieben.

Notwehr-Argumentation frühzeitig einbringen. Wenn der Mandant zur Tat steht, aber Notwehr geltend macht, gehört die Rekonstruktion des Tatablaufs ans Anfang — nicht erst in die Hauptverhandlung. Notwehr-Argumente, die erst spät vorgetragen werden, wirken unglaubwürdig. Wer hat die Situation eskaliert? Was war die letzte körperliche Handlung des Opfers vor dem Eingreifen des Mandanten? Gab es Abstandsmöglichkeiten, und wenn ja, wären sie sicher gewesen? Selbst wenn das Gericht letztlich keine vollständige Notwehr annimmt, kann ein plausibles Notwehrbild das erhebliche Mitverschulden des Opfers als mildernden Strafzumessungsgrund etablieren.

Tatbild reduzieren — § 223 statt § 224 StGB. Die Staatsanwaltschaft neigt dazu, Qualifikationsmerkmale des § 224 StGB weit auszulegen. Ein Fußtritt ist nicht automatisch eine lebensgefährliche Behandlung. Eine Bierflasche, die nicht eingesetzt wird, ist kein gefährliches Werkzeug. Gemeinsames Auftreten mehrerer Personen begründet noch keine gemeinschaftliche Tatausführung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB — der Tatbeitrag jedes Einzelnen muss festgestellt werden. Der Unterschied zwischen § 223 und § 224 StGB ist nicht nur akademisch: Strafrahmen, Einstellungsmöglichkeiten und Bewährungschancen unterscheiden sich erheblich.

Wiedergutmachung aktiv steuern. Proaktive Zahlung von Schmerzensgeld und der Anstoß eines formalisierten TOA — möglichst bereits im Ermittlungsverfahren — hat deutlich stärkere strafmildernde Wirkung als eine Zahlung kurz vor der Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt dokumentierte Wiedergutmachungsbemühungen bei der Einstellungsentscheidung. Das Gericht berücksichtigt sie bei der Strafzumessung. Frühzeitig statt spät.

Strafbefehl nicht widerspruchslos hinnehmen. Ein Strafbefehl wird nach zwei Wochen rechtskräftig wie ein Urteil — mit Vorstrafe-Eintrag. Der Einspruch nach § 410 StPO wahrt alle Optionen. Auch wenn das Ergebnis nach Einspruch inhaltlich ähnlich ausfallen mag, eröffnet der Einspruch den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO oder zur Hauptverhandlung mit vollständiger Sachaufklärung.

→ Vertieft im Beitrag: Strafbefehl und Einspruch — § 407 StPO

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen

BGH, 4. November 1988, 1 StR 262/88 (BGHSt 36, 1) — HIV-Fall: Der BGH hat den Begriff der Gesundheitsschädigung grundlegend definiert. Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, unabhängig von der Art des Herbeiführens. HIV-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung des Partners erfüllt den Tatbestand. Die Entscheidung ist bis heute maßgeblich für die Auslegung des § 223 StGB.

BGH, 18. Februar 2021, 4 StR 473/20 (NStZ 2021, 364): Gesundheitsschädigung durch heimliche Alkoholbeigabe, die zur Bewusstlosigkeit führt oder Erbrechen auslöst. Maßgeblich ist, ob der Betroffene vom Alkoholgehalt wusste — wenn nicht, liegt keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.

BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22 (NStZ-RR 2023, 170): Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Ein verbaler Streit allein genügt nicht. Der Verteidigungswille bleibt erhalten, auch wenn Vergeltungsgedanken hinzutreten — solange der Abwehrwille dominiert. Klare Anforderungen an die Beweisführung bei Freisprüchen wegen Notwehr.

BGH, 9. September 2024, 2 StR 211/24: Bei provozierter Notwehrlage muss der Täter zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfen, bevor er zu aktiverer Verteidigung übergeht. Gilt auch für Nothilfe zugunsten eines Dritten, der die Situation selbst provoziert hat.

BGH, 25. Mai 2022, 4 StR 36/22: Notwehrexzess nach § 33 StGB setzt erhebliche asthenische Affekte voraus — Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Nicht jedes Angstgefühl erfüllt das Merkmal der Furcht. Die Entscheidung zieht eine klare Grenze zur bloßen Erregung oder Wut, die § 33 StGB nicht auslöst.

BGH, 26. Mai 2004, 2 StR 505/03 (BGHSt 49, 166): Einwilligung in Körperverletzung ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung konkrete Todesgefahr begründet — auch bei voller Einwilligung des Betroffenen.

BGH, 20. Februar 2013, 1 StR 585/12 (BGHSt 58, 140, NJW 2013, 1379): Einwilligung in verabredete Schlägereien zwischen rivalisierenden Gruppen ist sittenwidrig und unwirksam — auch wenn mit den einzelnen Körperverletzungen keine konkrete Todesgefahr verbunden war. Die unkontrollierbare Eskalation durch Gruppendynamik genügt. Die Entscheidung erweitert damit den Maßstab aus BGH 2 StR 505/03, der die konkrete Todesgefahr als Regelfall behandelt hatte. Abgrenzung: Geregelter Kampfsport mit Regelwerk und schiedsrichterlicher Kontrolle ist gerechtfertigt.

Was jetzt zu tun ist

Keine Aussage zur Polizei, bevor Sie die Akte kennen. Das Schweigen schützt — es darf Ihnen nicht ausgelegt werden.

Rufen Sie an. Im ersten Gespräch klären wir, worum es geht, wie dringend es ist und was als nächstes zu tun ist. Dann fordern wir Akteneinsicht an, lesen die Akte und geben Ihnen eine realistische Einschätzung — was droht, was möglich ist, und welcher Weg zum mildesten Ergebnis führt.

Früh ansetzen zahlt sich aus. Die Weichen für Einstellung oder Strafzumessung werden im Ermittlungsverfahren gestellt, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor — ohne gesetzliche Mindeststrafe. In der Praxis verhängen Gerichte bei Ersttätern mit einfachem Tatbild häufig eine Geldstrafe zwischen 30 und 90 Tagessätzen. Freiheitsstrafen ohne Bewährung sind bei § 223 StGB selten und kommen vor allem bei wiederholter einschlägiger Vorbelastung vor. Wie die Strafe konkret ausfällt, hängt von Tatbild, Verletzungsfolgen, Vorstrafen und dem Verhalten im Verfahren ab.

  • Kann das Verfahren bei einer Körperverletzung eingestellt werden?

    Ja — und das ist bei § 223 StGB häufiger als eine Hauptverhandlung. Möglich sind drei Wege: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei unzureichender Beweislage, Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld ohne Auflagen sowie die Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage oder andere Auflagen. Bei Ersttätern mit einfachem Tatbild, die frühzeitig Wiedergutmachung leisten, ist § 153a StPO die häufigste Erledigungsform. Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO bedeutet keine Vorstrafe und erscheint nicht im Führungszeugnis.

  • Was zählt als Notwehr bei Körperverletzung?

    Notwehr nach § 32 StGB liegt vor, wenn jemand eine Handlung vornimmt, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Ein verbaler Streit allein begründet noch keinen gegenwärtigen Angriff (BGH, 16. März 2023, 4 StR 252/22). Die Abwehrhandlung muss das mildeste Mittel sein, das die Abwehr sicher gewährleistet — ein Angegriffener muss aber kein riskantes Mittel wählen. Wer eine Notwehrlage selbst provoziert hat, ist stärker eingeschränkt und muss zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfen (BGH, 9. September 2024, 2 StR 211/24).

  • Ist § 223 StGB ein Antragsdelikt?

    Ja. § 223 StGB wird nach § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Der Antrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Zieht das Opfer den Strafantrag zurück, endet das Verfahren — außer die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Bei häuslicher Gewalt nimmt die Staatsanwaltschaft dieses öffentliche Interesse regelmäßig an, sodass das Verfahren auch ohne oder gegen den Willen des Opfers weitergeführt wird.

  • Was ist der Unterschied zu § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung)?

    § 224 StGB setzt qualifizierende Tatmodalitäten voraus: Beibringen von Gift, Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftliche Begehung mit einem weiteren Beteiligten oder lebensgefährliche Behandlung. Der Strafrahmen ist erheblich höher: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein typischer Verteidigungsansatz ist die sorgfältige Abgrenzung: Eine Bierflasche, die als Drohobjekt dient, aber nicht zum Schlagen eingesetzt wird, ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch Mittäterschaft im Sinne von Nr. 4 setzt eine gemeinsame Tatausführung voraus — bloße Anwesenheit genügt nicht.

  • Kann ich einen Strafbefehl bekommen statt einer Hauptverhandlung?

    Ja. Bei klarer Beweislage und einfachem Tatbild beantragt die Staatsanwaltschaft häufig einen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung (§ 407 StPO). Zulässige Rechtsfolgen sind unter anderem Geldstrafe und — bei Vorhandensein eines Verteidigers — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung. Bei § 223 StGB ist eine Geldstrafe von 40–80 Tagessätzen per Strafbefehl üblich. Gegen den Strafbefehl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig wie ein Urteil und begründet eine Vorstrafe.

  • Wirkt sich eine Körperverletzung auf das Führungszeugnis aus?

    Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen grundsätzlich nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) — vorausgesetzt, es gibt keinen weiteren Eintrag im Bundeszentralregister. Liegt bereits eine Vorstrafe vor, erscheint auch die neue Verurteilung im Führungszeugnis, selbst wenn sie unter der Tagessatz-Grenze liegt. Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO begründen keine Vorstrafe und erscheinen nicht im Führungszeugnis. Bei bestimmten Berufsgruppen (Polizei, Sozialpädagogik, Medizin) kann intern gleichwohl bekannt werden, dass ein Verfahren geführt wurde.

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Opfer — Täter-Opfer-Ausgleich?

    Eine ernsthafte, dokumentierte Entschuldigung — im Idealfall durch einen formalisierten Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) nach § 46a StGB — kann erheblich wirken. Mögliche Rechtsfolgen: Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder, bei einer Straferwartung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen, Absehen von Strafe. Außerdem berücksichtigt die Staatsanwaltschaft einen erfolgreichen TOA bei der Entscheidung über eine Einstellung nach § 153a StPO. Wichtig: Der Ausgleich muss ernsthaft sein. Eine rein finanzielle Zahlung kurz vor der Hauptverhandlung wirkt kalkuliert; frühzeitige, aktive Wiedergutmachung bereits im Ermittlungsverfahren hat deutlich stärkere Wirkung.

  • Darf ich bei der Polizei etwas zur Sache sagen?

    Sie haben das Recht zu schweigen — und vor anwaltlicher Rücksprache sollten Sie davon Gebrauch machen. Aussagen in der ersten Vernehmung, oft unter Schock und ohne Kenntnis der Aktenlage, produzieren häufig Widersprüche oder geben Details preis, die später gegen den Beschuldigten verwendet werden. Notwehr-Situationen werden unvollständig geschildert, Formulierungen werden missinterpretiert. Schweigen darf einem Beschuldigten nicht nachteilig ausgelegt werden. Erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung lässt sich beurteilen, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.

  • Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren wegen § 223 StGB?

    Bei einfachem Tatbild und überschaubarer Beweislage — Kneipenschlägerei, Nachbarschaftsstreit — dauert das Ermittlungsverfahren häufig drei bis sechs Monate. Komplexere Sachverhalte mit mehreren Beteiligten, Gegenseitigkeitsvorwürfen oder medizinischen Gutachten können ein Jahr und länger dauern. Die Verteidigung kann die Dauer durch frühzeitige Akteneinsicht und gezielte Stellungnahmen aktiv beeinflussen — sowohl in Richtung schnellerer Einstellung als auch in Richtung günstigerer Weichenstellung vor einer Hauptverhandlung.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des allgemeinen Strafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

0761 458 754 80