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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Raub & räuberischer Diebstahl (§ 249 StGB)

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Wir besprechen Ihren Fall — gemeinsam und in Ruhe — und legen die Strategie fest. Mein Ziel ist klar: dass sämtliche Vorwürfe gegen Sie fallen gelassen werden. Wo das nicht gelingt, kämpfen wir um ein besonders mildes Urteil, das Ihre Freiheit erhält.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Raub ist ein Verbrechen. Mindeststrafe ein Jahr. Was das bedeutet — und wo die Verteidigung ansetzt.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Raub ist ein Verbrechen — und was daraus folgt

§ 249 StGB gehört zu den Vorwürfen, bei denen der Strafrahmen die Reaktionsmöglichkeiten von Anfang an einengt. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das ist kein Zufall und keine gesetzgeberische Übertreibung — es ist Ausdruck der Tatsache, dass Raub Gewalt gegen eine Person mit Eigentumsangriff verbindet. Der Gesetzgeber hat diese Kombination als Verbrechen eingestuft, mit allen Konsequenzen.

Was folgt daraus praktisch? Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheidet für das Kerndelikt aus. Geldstrafe ist nicht möglich. Bewährung setzt voraus, dass entweder ein minder schwerer Fall vorliegt oder Jugendstrafrecht anwendbar ist. Untersuchungshaft ist bei Verbrechensvorwürfen leichter zu begründen.

Gleichzeitig gilt: Zwischen dem einfachen Raub nach § 249 StGB und dem schweren Raub nach § 250 Abs. 2 StGB liegen Mindeststrafen von einem und fünf Jahren — eine erhebliche Spanne. Innerhalb dieser Spanne bestimmt die Verteidigung mit, wo ein Urteil landet. Und bei Heranwachsenden kann die Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist, den gesamten Strafrahmen des Erwachsenenrechts außer Kraft setzen.

Dieser Beitrag erklärt den Tatbestand, die Strafrahmen, die Qualifikationen und die realistischen Verteidigungsansätze — auf Basis verifizierter BGH-Rechtsprechung.

Die Strafrahmen von §§ 249–252 StGB im Überblick

NormMindeststrafeHöchststrafeEinordnung
§ 249 Abs. 1 StGB (Raub)1 Jahr15 JahreVerbrechen
§ 249 Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall)6 Monate5 JahreVerbrechen (mildes Beispiel)
§ 250 Abs. 1 StGB (schwerer Raub: Waffe bei sich führen, Bande)3 Jahre15 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 2 StGB (schwerer Raub: Waffe verwenden, Lebensgefahr)5 Jahre15 JahreVerbrechen
§ 250 Abs. 3 StGB (minder schwerer Fall zu Abs. 1 und 2)1 Jahr10 Jahre
§ 251 StGB (Raub mit Todesfolge)10 Jahrelebenslangkein minder schwerer Fall
§ 252 StGB (räuberischer Diebstahl)wie § 249Verweis auf Räuber-Strafe
§ 255 StGB (räuberische Erpressung)wie § 249Verweis auf Räuber-Strafe
 JGG §§ 17, 18, § 105 Abs. 3 JGG (Heranwachsende)6 Monate10 Jahre (15 J. bei Mord)keine StGB-Mindeststrafen

Die Tabelle zeigt: Die entscheidenden Weichenstellungen liegen zwischen § 249 und § 250, zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des § 250, und zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht. Jede dieser Stufen ist ein eigenständiges Verteidigungsziel.

Tatbestand § 249: Gewalt, Wegnahme, Finalzusammenhang

§ 249 StGB hat drei Elemente, die alle gleichzeitig vorliegen müssen.

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache ist identisch mit dem Diebstahlstatbestand des § 242 StGB: Bruch fremden und Begründung neuen, zumindest vorübergehend eigenen Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten. Hinzu tritt die Zueignungsabsicht: Der Täter muss die Sache dauerhaft dem Berechtigten entziehen und sich oder einem Dritten dauerhaft aneignen wollen. Bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus) genügt nicht.

Nötigungsmittel sind Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt muss gegen eine Person gerichtet sein — leichte Gewalt genügt (Festhalten, Stoß). Eine Drohung muss ein empfindliches Übel ankündigen, das unmittelbar bevorsteht und Leib oder Leben betrifft; auch konkludente Drohungen reichen.

Der Finalzusammenhang ist das dogmatische Herzstück. Die Gewalt oder Drohung muss Mittel zum Zweck der Wegnahme sein — nicht nur zeitgleich stattfinden. Der BGH hat das in zwei Leitentscheidungen präzisiert:

Wenn der Täter die Nötigung abschließt und den Entschluss zur Wegnahme erst danach fasst, liegt kein Raub vor — gefestigte BGH-Rechtsprechung. Für die Bejahung des Finalzusammenhangs genügt dagegen eine stillschweigende Erklärung des Täters, aus den Gesamtumständen erkennbar, er werde Widerstand gegen die beabsichtigte Wegnahme mit weiterer Gewalt brechen (BGH, 7. November 2023 — 4 StR 115/23).

Praktische Konsequenz: Wer Opfer schlägt und erst im Nachhinein zur Wegnahme entschließt, macht sich nicht des Raubes schuldig, sondern der Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl. Beide Taten sind Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen. Der genaue Ablauf — wann welcher Entschluss gefasst wurde — ist deshalb stets genau zu rekonstruieren.

Räuberischer Diebstahl (§ 252) und räuberische Erpressung (§ 255) — die Abgrenzung

§ 252 StGB (räuberischer Diebstahl) teilt den Strafrahmen des § 249 StGB, ist aber ein eigenständiger Tatbestand. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein: eine vollzogene Diebstahlsvortat, Betroffensein auf frischer Tat, Nötigungshandlung (Gewalt oder qualifizierte Drohung) und Beutesicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades — der Täter will das Diebesgut behalten, nicht fliehen oder jemanden verletzen).

„Auf frischer Tat betroffen“ verlangt räumlich-zeitliche Nähe: Der Täter wird kurz nach Tatbeendigung am oder nahe dem Tatort wahrgenommen. Das gilt nach BGH auch noch während einer sofort eingeleiteten Nacheile, solange der räumlich-zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen ist (BGH, 4. August 2015 — 3 StR 112/15).

§ 255 StGB (räuberische Erpressung) unterscheidet sich dadurch, dass das Opfer zu einer Vermögensverfügung genötigt wird — es überreicht die Geldbörse auf Befehl — statt die Wegnahme durch den Täter zu dulden. In der Praxis macht die Abgrenzung kaum einen Unterschied im Strafrahmen; sie ist für den Urteilstenor und bei Qualifikationen relevant. Der BGH orientiert sich am äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGHSt 41, 123 — BGH, 20. April 1995 — 4 StR 27/95).

Qualifikationen § 250: schwere Waffe, Bande, Verwenden einer Waffe

§ 250 StGB enthält zwei Qualifikationsstufen, die den Strafrahmen erheblich anheben.

§ 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe drei Jahre) greift in vier Varianten:

Nr. 1a — Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen: Es genügt die Verfügbarkeit während der Tat (im Rucksack, in der Hosentasche), auch ohne jeden Einsatz. Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der objektiv geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zu bewirken.

Nr. 1b — Sonstiges Mittel zur Drohung: Scheinwaffen fallen nicht unter Nr. 1a, können aber unter Nr. 1b fallen, wenn sie zur Drohung eingesetzt werden (BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249). Strafrahmen wie Nr. 1a.

Nr. 1c — Eine andere Person wird durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht. Strafrahmen wie Nr. 1a.

Nr. 2 — Bande: Mindestens drei Personen müssen sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl zusammengeschlossen haben. Eine Bandenabrede ist Voraussetzung — die bloße gemeinsame Tatbegehung ohne abgesprochene Fortsetzungsabsicht genügt nicht. Bei jungen Tätergruppen ist die Abgrenzung zwischen Bande und loser Gruppe eine zentrale Verteidigungsfrage.

§ 250 Abs. 2 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) greift bei tatsächlichem Einsatz: Nr. 1 verlangt das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs — als Drohmittel (Vorhalten, Richten) oder als Angriffsmittel (Schlagen, Stechen). Bloßes Mitführen löst Abs. 2 nicht aus. Nr. 2 erfasst den Bandenraub, bei dem ein Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt; Nr. 3 erfasst die schwere körperliche Misshandlung einer anderen Person bei der Tat (lit. a) bzw. das Versetzen in Todesgefahr (lit. b).

§ 250 Abs. 3 StGB sieht für minder schwere Fälle beider Absätze einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren vor. Der Weg dahin ist enger als beim einfachen Raub, folgt aber denselben Prüfmaßstäben.

Minder schwerer Fall: Was realistisch hilft

§ 249 Abs. 2 StGB ist für viele junge Mandanten der entscheidende Hebel: Der Strafrahmen sinkt auf sechs Monate bis fünf Jahre, Bewährung wird rechnerisch möglich.

Der BGH verlangt eine Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit muss erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweichen (BGH, 22. Juni 2011 — 2 StR 135/11). Ein einzelner mildernder Faktor reicht in der Regel nicht.

Realistisch wirksame Faktoren in der Praxis:

  • Jugendliches Alter / Heranwachsende: Die Persönlichkeitsentwicklung ist noch nicht abgeschlossen — besonderes Gewicht bei der Gesamtschau.
  • Spontantat, keine Planung: Der Handlungsunwert ist geringer als bei einem geplanten Überfall.
  • Geringe Beute: Der Taterfolgsunwert sinkt erheblich bei einem Handy oder wenigen Euro.
  • Kurze, einfache Gewalt, keine Verletzungen: Entscheidend ist, was das Opfer tatsächlich erlitten hat.
  • Frühes, vollständiges Geständnis: Doppelte Wirkung — Strafmilderung und Verfahrensförderung.
  • Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung: § 46a StGB ermöglicht zusätzliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
  • § 21 StGB (erheblich verminderte Schuldfähigkeit): Kann kumulativ zu allgemeinen Milderungsgründen eingesetzt werden; bei § 250 Abs. 3 gilt nach ständiger BGH-Rechtsprechung: Zuerst prüfen, ob allgemeine Milderungsgründe allein ausreichen; erst wenn nicht, kann die § 21-Milderung zusätzlich einbezogen werden (BGH, 7. Januar 2015 — 2 StR 163/14; BGH, 9. August 2000 — 3 StR 176/00).

Die Verteidigung muss diese Faktoren früh erarbeiten — mit Biografie, Gutachten, Tatbericht und Opferkontakt — nicht erst in der Hauptverhandlung.

Heranwachsende: Jugendstrafrecht nach § 105 JGG

Bei Tätern zwischen 18 und 20 Jahren ist die Frage der JGG-Anwendung die wichtigste strategische Weichenstellung im gesamten Verfahren.

§ 105 Abs. 1 JGG erlaubt die Anwendung von Jugendstrafrecht, wenn die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit ergibt, dass der Heranwachsende zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand (sog. Entwicklungsgleichstand) — oder wenn es sich nach Art, Umständen und Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung handelt. Impulsives Vorgehen in der Gruppe, mangelnde Vorausplanung, Imponiergehabe und fehlende finanzielle Not sind klassische Indizien für eine Jugendverfehlung.

Die Konsequenz bei JGG-Anwendung ist weitreichend: Die gesetzlichen Mindeststrafen des StGB gelten nicht mehr. Kein Ein-Jahres-Minimum des § 249 StGB, kein Drei-Jahres-Minimum des § 250 Abs. 1 StGB, kein Fünf-Jahres-Minimum des § 250 Abs. 2 StGB. Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe nach § 105 Abs. 3 S. 1 JGG generell zehn Jahre (bei Mord 15 Jahre); die Untergrenze liegt bei sechs Monaten (§ 18 Abs. 1 JGG). Die Fünf-Jahres-Grenze gilt nur für Jugendliche. Der Erziehungsgedanke dominiert (§ 2 JGG). Bewährung ist nach § 21 JGG bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren möglich.

Selbst ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, der im Erwachsenenstrafrecht mindestens drei Jahre bedeutet, kann bei einem Heranwachsenden mit deutlich unter zwei Jahren Jugendstrafe enden — und damit zur Bewährung ausgesetzt werden.

Diversion (§§ 45, 47 JGG) ist bei Raub als Verbrechen praktisch selten. Ausnahmen sind eng: Bagatellraub bei Ersttat mit günstiger Prognose, Täter-Opfer-Ausgleich und Opferzustimmung können es ermöglichen.

Weiterführend: Jugendstrafrecht und Heranwachsende — § 105 JGG

Verteidigungsansätze

Finalzusammenhang bestreiten ist der wirkungsvollste dogmatische Angriffspunkt. Wenn belegt werden kann, dass die Gewalt vor dem Wegnahmeentschluss lag — chronologisch und intentional getrennt — scheidet § 249 StGB aus. Das Ergebnis: Körperverletzung und Diebstahl in Tatmehrheit, beide als Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen. Die genaue Tatsequenz aus der Akte und den Aussagen ist hierzu sorgfältig zu rekonstruieren. BGH, 7. November 2023 — 4 StR 115/23 zeigt, dass bei unklarer Motivlage keine Verurteilung wegen vollendeten Raubs erfolgen darf, wenn die konkludente Drohungsfortsetzung nicht feststellbar ist.

Alternativtatbestand § 252 prüfen: Wenn die Gewalt erst nach vollzogener Wegnahme eingesetzt wurde — etwa weil das Opfer den Täter beim Weglaufen ergriffen hat — liegt kein § 249 vor, sondern § 252. Der Strafrahmen ist gleich, aber die Feststellung der Beutesicherungsabsicht ist eine eigenständige Prüfung. Fehlt sie, verbleibt nur Körperverletzung.

Mittäterschaft vs. Beihilfe: Bei gemeinschaftlichem Raub — dem klassischen „Abziehen“ in der Gruppe — ist die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) entscheidend. Mittäter muss nach gemeinsamen Tatplan einen wesentlichen Beitrag zur Nötigungsphase leisten. Wer erst nach Abschluss der Nötigungshandlung dazustößt, kann kein Mittäter sein (BGH, 27. Januar 2011 — 4 StR 502/10). Psychische Beihilfe durch bloßes Dabeistehen begründet noch keine Mittäterschaft, wenn kein wesentlicher Tatbeitrag vorliegt — das ist gefestigte BGH-Linie. Beihilfe bedeutet: Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemildert — bei § 249 (Mindeststrafe ein Jahr) mindestens drei Monate, bei § 250 Abs. 1 (Mindeststrafe drei Jahre) mindestens sechs Monate.

Waffenqualifikation angreifen: Die Unterscheidung zwischen Mitführen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a) und Verwenden (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) bestimmt, ob die Mindeststrafe drei oder fünf Jahre beträgt. War das Messer objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen zu bewirken? Bei sehr kleinen Klingen oder beschädigten Werkzeugen ist die Objekttauglichkeit in Frage zu stellen. Scheinwaffen fallen nicht unter Nr. 1a, sondern allenfalls unter Nr. 1b — und lösen § 250 Abs. 2 Nr. 1 nicht aus (BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249).

Minder schwerer Fall herausarbeiten: Alle Milderungsgründe konsequent zusammentragen und frühzeitig vortragen — biographische Aufarbeitung, ggf. Sachverständigengutachten zur Entwicklung bei Heranwachsenden, Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, frühes vollständiges Geständnis.

JGG-Anwendung sichern: Bei Heranwachsenden gehört die Weichenstellung JGG vs. Erwachsenenstrafrecht zu den ersten Aufgaben der Verteidigung. Persönlichkeitsbild, Biografie, soziales Umfeld und Tatumstände müssen so aufbereitet werden, dass das Gericht die JGG-Voraussetzungen bejahen kann.

Zur Waffenqualifikation und § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Zur Abgrenzung zum Diebstahl: Diebstahl nach § 242 StGB.

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen

Die folgenden Entscheidungen sind verifiziert über dejure.org und hrr-strafrecht.de.

Finalzusammenhang — nachträglicher Wegnahmeentschluss (gefestigte BGH-Rechtsprechung): Kein Finalzusammenhang, wenn der Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Nötigung gefasst wird. Die zeitliche Reihenfolge von Nötigung und Wegnahmeentschluss ist entscheidend.

BGH, 7. November 2023 — 4 StR 115/23: Neueste Präzisierung: Aus den Gesamtumständen — einschließlich bereits ausgeübter Gewalt — muss eine stillschweigende Erklärung des Täters erkennbar sein, Widerstand gegen die Wegnahme mit weiterer Gewalt zu brechen. Bloßes Ausnutzen einer Situation ohne erkennbaren Nötigungswillen reicht nicht.

BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99 (BGHSt 45, 249): Scheinwaffe (ungeladene Gaspistole) ist keine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a, sondern fällt unter Nr. 1b. Folge: § 250 Abs. 2 Nr. 1 (Verwenden einer Waffe, Mindeststrafe fünf Jahre) ist bei reiner Scheinwaffe nicht anwendbar.

BGH, 20. April 1995 — 4 StR 27/95 (BGHSt 41, 123): Abgrenzung Raub / räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat: Dulden der Wegnahme = Raub; Vornahme einer Vermögensverfügung = räuberische Erpressung.

BGH, 22. Juni 2011 — 2 StR 135/11: Minder schwerer Fall setzt erhebliche Abweichung des Gesamttatbildes vom Durchschnitt voraus. Einzelfaktoren genügen regelmäßig nicht; Gesamtschau ist zwingend.

BGH, 7. Januar 2015 — 2 StR 163/14: Minder schwerer Fall bei § 250 Abs. 3 setzt Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände voraus. Die Prüfungsreihenfolge — allgemeine Milderungsgründe zuerst, § 21-StGB-Milderung nur kumulativ bei Bedarf — entspricht ständiger BGH-Rechtsprechung (vgl. auch BGH, 9. August 2000 — 3 StR 176/00).

BGH, 27. Januar 2011 — 4 StR 502/10: Kein Mittäter, wer erst nach Vollendung der tatbestandsmäßigen Handlung dazustößt, da für die Herbeiführung des Erfolges bereits alles getan ist. Der Grundsatz der sukzessiven Mittäterschaft greift in diesem Stadium nicht mehr — allgemein anerkannte Linie, die der BGH auf Raubnötigungssachverhalte überträgt.

Mittäterschaft — psychische Beihilfe (gefestigte BGH-Rechtsprechung): Psychische Beihilfe durch bloßes Dabeistehen begründet keine Mittäterschaft ohne wesentlichen Tatbeitrag. Die Anforderungen an den gemeinsamen Tatplan sind zu prüfen.

BGH, 4. August 2015 — 3 StR 112/15: Räuberischer Diebstahl: „Frische Tat“ gilt auch noch während einer sofort eingeleiteten Nacheile, solange der räumlich-zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen ist.

Was jetzt zu tun ist

Bei einem Raub-Vorwurf gilt: Keine Aussage gegenüber der Polizei, bevor die Ermittlungsakte vorliegt. Das Schweigerecht schützt — und was in einer ersten Vernehmung gesagt wird, ist schwer zurückzunehmen.

Die Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht. Erst wenn klar ist, was die Staatsanwaltschaft hat — welche Zeugen, welche Tatsequenz, welcher genaue Vorwurf — können Strategie und Ziel realistisch bestimmt werden. Bei Heranwachsenden kommt dazu die frühzeitige Klärung der JGG-Frage. Bei jedem Mandanten die Frage: Gibt es einen Finalzusammenhang? Welche Qualifikation wird konkret vorgeworfen? Ist der minder schwere Fall erreichbar?

Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Umfeld einen Raub-Vorwurf erhalten hat: jetzt Akteneinsicht beantragen und die Situation einordnen lassen.

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Strafe droht bei Raub nach § 249 StGB?

    § 249 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Das ist die gesetzliche Mindeststrafe — Geldstrafe oder eine Strafe unter einem Jahr scheiden beim einfachen Raub aus. Im minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren, was Bewährung rechnerisch ermöglicht. Bei schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe drei Jahre, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre.

  • Ist Raub ein Verbrechen?

    Ja. Raub nach § 249 StGB ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, weil die Mindeststrafe ein Jahr beträgt. Das hat verfahrensrechtliche Folgen: Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO scheidet grundsätzlich aus; bei Straferwartung über vier Jahren ist das Landgericht zuständig; Schwurgericht nur bei Raub mit Todesfolge (§ 251). Auch die Untersuchungshaft ist leichter zu begründen.

  • Was ist der Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl?

    Beim Raub nach § 249 StGB setzt der Täter Gewalt oder Drohung ein, um eine fremde Sache wegzunehmen — die Nötigung ist Mittel zur Wegnahme (Finalzusammenhang). Beim räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB ist die Wegnahme bereits vollzogen: Der Täter wird auf frischer Tat betroffen und wendet Gewalt oder Drohung an, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten. Der Strafrahmen ist identisch; der Tatbestand ist ein anderer.

  • Gilt bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das ist die wichtigste strategische Frage in vielen Raub-Verfahren. Bei Heranwachsenden (18–20 Jahre) kann das Gericht nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anwenden, wenn der Täter in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Bei Anwendung des JGG entfallen die gesetzlichen Mindeststrafen des StGB vollständig — auch das Ein-Jahres-Minimum des § 249 StGB. Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe nach § 105 Abs. 3 S. 1 JGG generell zehn Jahre (bei Mord 15 Jahre); die Untergrenze liegt nach § 18 Abs. 1 JGG bei sechs Monaten. Die Fünf-Jahres-Höchstgrenze gilt nur für Jugendliche.

  • Was ist ein minder schwerer Fall (§ 249 Abs. 2) und wann greift er?

    Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger BGH-Rechtsprechung vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht. Relevante Faktoren sind: jugendliches Alter des Täters, Spontantat ohne Planung, geringe Beute, kurze und einfache Gewalt, keine oder leichte Verletzungsfolgen, frühes Geständnis, Schadenswiedergutmachung und günstige Sozialprognose. Der BGH betont, dass ein einzelner Faktor in der Regel nicht genügt — es bedarf einer Gesamtschau (BGH, 22. Juni 2011 — 2 StR 135/11).

  • Was zählt als Waffe oder gefährliches Werkzeug bei § 250 StGB?

    Eine Waffe im technisch-rechtlichen Sinn (Schusswaffe, Messer) oder ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach objektiver Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen beizubringen. Es genügt, die Waffe während der Tat bei sich zu führen — auch ohne Einsatz (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Wird sie hingegen tatsächlich eingesetzt — als Drohmittel oder Angriffsmittel — greift der höhere Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

  • Kann es Bewährung geben, obwohl die Mindeststrafe 1 Jahr beträgt?

    Ja — über zwei Wege. Erstens: Wenn ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB angenommen wird, liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten; Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zweitens: Bei Anwendung des JGG auf Heranwachsende gilt nach § 21 JGG eine Bewährung bei Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, mit erhöhten Anforderungen an erzieherische Begleitung. Auch beim einfachen Raub im Erwachsenenstrafrecht ist Bewährung möglich: Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können nach § 56 Abs. 1 StGB (im Regelfall), bei besonderen Umständen bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB, zur Bewährung ausgesetzt werden.

  • Ist auch eine Scheinwaffe strafschärfend?

    Eine Scheinwaffe — etwa eine Spielzeugpistole oder eine ungeladene Gaspistole — fällt nicht unter § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Waffe), weil sie objektiv nicht einsatzbereit ist. Sie kann aber unter § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB fallen: sonstiges Mittel, um Widerstand durch Drohung zu verhindern. Das hat der BGH in BGHSt 45, 249 klargestellt (BGH, 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99). Der Strafrahmen des Abs. 1 ist identisch — der entscheidende Unterschied liegt beim Verwenden: § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) erfasst das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; nur reine Scheinwaffen scheiden aus und können diesen Strafrahmen nicht auslösen.

  • Was bringt Tatreue oder Wiedergutmachung?

    Tatreue und Schadenswiedergutmachung wirken auf zwei Ebenen. Im Erwachsenenstrafrecht können sie als allgemeine Strafmilderungsgründe nach § 46 StGB dazu beitragen, einen minder schweren Fall zu begründen oder das Strafmaß innerhalb des Rahmens zu senken. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern; ein Absehen von Strafe ist nach § 46a StGB nur möglich, wenn die verwirkte Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt — beim einfachen Raub ohne minder schweren Fall scheidet das damit aus. Im Jugendstrafrecht (§§ 10, 15 JGG) kann Wiedergutmachung eine Einstellung oder eine reine Auflage ermöglichen.

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§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

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§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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