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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Nötigung & Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Wir besprechen Ihren Fall — gemeinsam und in Ruhe — und legen die Strategie fest. Mein Ziel ist klar: dass sämtliche Vorwürfe gegen Sie fallen gelassen werden. Wo das nicht gelingt, kämpfen wir um ein besonders mildes Urteil, das Ihre Freiheit erhält.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine WhatsApp-Nachricht im Streit kann seit 2021 ein Strafverfahren auslösen, das vorher am Tatbestand gescheitert wäre. Was zählt, ist der Empfängerhorizont — nicht die Absicht.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Wenn aus einem Streit ein Strafverfahren wird

Nötigung und Bedrohung entstehen selten aus kühlem Kalkül. Die Vorwürfe kommen nach einem Beziehungsende, in einem Nachbarschaftskonflikt, nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn oder nach einer Demonstration, die eskaliert ist. Eine Nachricht, die im Affekt getippt wurde. Ein Drängeln auf der Überholspur, das der andere als Bedrohung empfunden hat. Eine Sitzblockade, die nun als Nötigung verfolgt wird.

Was bei der Polizei als Anzeige ankommt, ist häufig ein Ausschnitt — ein Moment ohne Kontext. Das Strafrecht muss diesen Moment bewerten. Und dabei kommt es auf Formulierungen an, auf den Empfängerhorizont, auf die Frage, ob Gewalt tatsächlich physisch wirkt, und darauf, ob das Mittel zum Zweck wirklich verwerflich ist.

§§ 240 und 241 StGB sind tatbestandlich enger als viele glauben. Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ist kein Beiwerk — sie ist die eigentliche Hürde. Und § 241 StGB gilt zwar seit der Reform 2021 auch für Drohungen mit Vergehen, aber nur wenn die Drohung für einen objektiven Beobachter ernst gemeint erscheint.

Dieser Beitrag erklärt beide Normen, die Rechtsprechung zu Sitzblockaden und Straßenverkehr, was sich 2021 geändert hat — und wo die Verteidigung ansetzen kann.

§ 240 StGB — Nötigung: Tatbestand, Verwerflichkeit, Strafrahmen

§ 240 Abs. 1 StGB bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gewalt setzt nach gefestigter Rechtsprechung eine physische Zwangswirkung voraus. Der Täter muss das Opfer durch körperliche Kraftentfaltung oder körperlich wirkende Mittel in seiner Willensfreiheit beeinträchtigen. Rein psychischer Druck — das bloße Aufbauen einer bedrohlichen Atmosphäre — reicht nicht aus. Diese Grenze hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 92, 1 gezogen: Ein Gewaltbegriff, der auf jede körperliche Zwangswirkung verzichtet, ist mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.

Drohung mit empfindlichem Übel bedeutet: Der Täter kündigt an, ein künftiges Übel zu verwirklichen, auf dessen Eintritt er Einfluss hat. Empfindlich ist das Übel, wenn es nach objektiver Beurteilung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zur Nachgabe zu veranlassen. Das angedrohte Übel muss nicht selbst rechtswidrig sein. Wer mit einer Strafanzeige droht, droht mit etwas Rechtmäßigem — und kann trotzdem nötigen, wenn die Verknüpfung mit dem erzwungenen Ziel verwerflich ist.

Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) ist das entscheidende Korrektiv. Strafbar ist eine Nötigung nur, wenn die Anwendung des Mittels zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine umfassende Zweck-Mittel-Abwägung. Mittel und Zweck werden in Relation gesetzt: Wer mit einer rechtmäßigen Anzeige droht, um eine berechtigte Forderung durchzusetzen, handelt regelmäßig nicht verwerflich. Wer dieselbe Drohung einsetzt, um eine sexuelle Gefälligkeit zu erzwingen, nötigt verwerflich.

Der Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar.

In besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB) erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Regelbeispiele: Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch (Nr. 1) sowie Missbrauch von Befugnissen oder der Stellung als Amtsträger (Nr. 2). Die Regelbeispiele sind keine eigenständigen Tatbestände, sondern eröffnen nur den erhöhten Strafrahmen; atypische Umstände können den erhöhten Rahmen auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels ausschließen.

Strafpraxis: Bei Ersttätern mit einfachem Tatbild ist Geldstrafe die Regel. Im Straßenverkehr kommen Fahrverbot (§ 44 StGB) und in gravierenden Fällen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) hinzu.

Die Gewalt-Rechtsprechung: Von Laepple bis Sitzblockade

Der Gewaltbegriff des § 240 StGB hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach beschäftigt — und die Entwicklung ist für das Verständnis des heutigen Tatbestands unerlässlich.

BVerfGE 92, 1 — Sitzblockade II (10. Januar 1995, AZ: 1 BvR 718/89 u.a.): Das Bundesverfassungsgericht erklärte den sog. vergeistigten Gewaltbegriff für verfassungswidrig. Dieser hatte es erlaubt, bereits rein psychische Zwangswirkungen als Gewalt zu werten. Das BVerfG stellte klar: Wenn Demonstranten auf der Straße sitzen und ein Fahrzeug nicht physisch berühren, sondern nur durch ihre Anwesenheit zum Anhalten bringen, fehlt die körperliche Zwangswirkung auf den unmittelbaren Betroffenen. § 240 StGB setzt physisch vermittelte Gewalt voraus — nicht bloß psychischen Druck.

Gleichzeitig ließ das BVerfG die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bestehen: Wenn das anhaltende Fahrzeug in erster Reihe seinerseits ein physisches Hindernis für das nachfolgende Fahrzeug in zweiter Reihe bildet, liegt körperlich vermittelte Gewalt vor. Das haltende Fahrzeug wirkt als konkretes physisches Hindernis.

BVerfG, 7. März 2011, 1 BvR 388/05: Das Bundesverfassungsgericht hob eine Verurteilung wegen Nötigung bei einer Sitzblockade (Straße zur Rhein Main Military Air Base) auf — nicht wegen des Gewaltbegriffs, sondern wegen unzureichender Verwerflichkeitsprüfung. Das Gericht hatte die Abwägung zwischen Nötigungsmittel und Versammlungsfreiheit nicht hinreichend vorgenommen. Dabei bestätigte das BVerfG, dass die Zweite-Reihe-Konstruktion nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Die Formel: Bei Demonstrationen sind Vorankündigung, Dauer, Intensität, Ausweichmöglichkeiten und sachlicher Bezug des Protests zum Demonstrationsgegenstand in die Verwerflichkeitsprüfung einzubeziehen.

KG Berlin, 31. Januar 2024, 3 ORs 69/23: Das Kammergericht bestätigte die Verurteilung eines Klimaaktivisten der Letzten Generation wegen Nötigung. Die Verwerflichkeitskriterien der BVerfG-Rechtsprechung seien Orientierungsmaßstäbe, keine abschließende Checkliste — entscheidend bleibt die Einzelfallabwägung. Der Aktivist wurde verurteilt, weil Dauer und Intensität der Blockade in der konkreten Situation die Grenze zur Verwerflichkeit überschritten hatten.

BGH, 25. Februar 2021, 3 StR 204/20: Der BGH bestätigte, dass Gewalt auch durch massiven Lärm und Schläge gegen Fensterscheiben ausgeübt werden kann, wenn die Kommunikation in einer Versammlung physisch unmöglich gemacht wird. Die Versammlungsfreiheit schützt nicht vor einer Verurteilung, wenn die Massivität der Handlung die Grenze überschreitet.

§ 241 StGB — Bedrohung nach der Reform 2021

§ 241 StGB hat durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. I 2021 S. 441, in Kraft seit 3. April 2021) eine grundlegende Neufassung erhalten.

Vor 2021 war § 241 StGB erheblich enger: Strafbar war nur die Drohung mit einem Verbrechen — also einer Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 StGB). Drohungen mit Körperverletzung, sexuellen Übergriffen unterhalb der Verbrechensschwelle oder Sachbeschädigung waren nach § 241 a.F. nicht strafbar.

Seit 3. April 2021 gilt:

Abs. 1 erfasst Drohungen mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert. Es genügt ein Vergehen — „Ich haue dir die Fresse ein“ oder „Ich fasse dich an“ kann jetzt § 241 Abs. 1 StGB erfüllen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Abs. 2 erfasst weiterhin die Drohung mit einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Abs. 3 ist neu kodifiziert: Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass ein Verbrechen gegen jemanden oder eine ihm nahestehende Person bevorstehe, wird wie nach Abs. 2 bestraft (bis zu zwei Jahre). Dieser Absatz erfasst gefälschte Drohschreiben, anonyme Bombendrohungen oder das wissentliche Weitergeben einer falschen Bedrohungsinformation. Der BGH hat die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bestätigt: Bei einem Beschuldigten, der mit einer Bombenattrappe eine Kindertagesstätte betrat, bejahte das LG Köln § 241 Abs. 3 StGB — der BGH bestätigte (BGH, 20. Dezember 2023, 2 StR 359/23).

Abs. 4 erhöht den Strafrahmen, wenn die Bedrohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen wird. Bei Abs. 1-Fällen: bis zu zwei Jahre; bei Abs. 2–3-Fällen: bis zu drei Jahre. Dieser Absatz richtet sich vor allem gegen Hass-Drohungen in sozialen Netzwerken und Messenger-Broadcasts.

Abs. 5 verweist auf die Strafantragserfordernisse der jeweils angedrohten Tat: Ist die bedrohte Handlung (z.B. Körperverletzung nach § 223 StGB) nur auf Antrag verfolgbar, gilt das auch für die Drohung damit. Wird kein Strafantrag gestellt oder zurückgenommen, scheidet eine Verurteilung nach § 241 Abs. 1 StGB aus.

Tatbestandliches Erfordernis: Die Drohung muss nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Beobachters als ernst gemeint erscheinen. Ob der Täter sie subjektiv ernst meinte, ist unerheblich. Umgekehrt: Eine Drohung, die kein neutraler Beobachter für ernstgemeint gehalten hätte — ausgesprochen in einer bekanntermaßen eskalierenden Beziehungssituation, sofort zurückgenommen, ohne erkennbare Mittel zur Umsetzung — kann den Tatbestand nicht erfüllen.

Wichtig für Konkurrenzfragen: Eine Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB, die ausschließlich der Erzwingung sexueller Handlungen dient, geht in der Vergewaltigung auf — sie wird dann nicht gesondert bestraft (BGH, 20. Februar 2024, 3 StR 12/24).

Straßenverkehrsnötigung: Drängeln, Ausbremsen, Polizeiflucht

Nötigung im Straßenverkehr ist einer der häufigsten Anwendungsfälle des § 240 StGB. Täglich kommt es auf deutschen Straßen zu Situationen, die strafrechtliche Konsequenzen haben können — und zu Vorwürfen, die bei genauerem Hinsehen den Tatbestand nicht erfüllen.

Drängeln: Dichtes, bedrängendes Auffahren mit Lichthupe und Hupe, das einen anderen Fahrer zur Freigabe der Überholspur zwingt, kann Nötigung sein. Das dynamische Heranfahren übt physisch spürbaren Druck auf den Vorausfahrenden aus und löst physisch wirkende Angstreaktionen aus — damit ist der Gewaltbegriff nach BVerfG 2 BvR 932/06 erfüllt, nicht weil das Fahrzeug ein stationäres physisches Hindernis bildet (das ist die Logik des Ausbremsen-Falls), sondern wegen der physisch wirkenden Einwirkung des heranfahrenden Fahrzeugs. Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit solcher Fahrmanöver bestätigt (BVerfG, 29. März 2007, 2 BvR 932/06), betont aber die Einzelfallabhängigkeit: Entscheidend sind Dauer, Intensität, Geschwindigkeit und Signalgebung. Kurze Annäherungen auf kurzer Strecke bei niedriger Geschwindigkeit genügen grundsätzlich nicht.

Ausbremsen: Wer ein nachfolgendes Fahrzeug aus verkehrsfremden Gründen zum Stillstand zwingt, nötigt durch Gewalt im Sinne von § 240 StGB. Das Fahrzeug des Vordermanns schafft ein physisches Hindernis. Der BGH hat das grundlegend entschieden: BGH, 30. März 1995, 4 StR 725/94 (NJW 1995, 3131) — aus verkehrsfremden Gründen erzwungener Stillstand eines Fahrzeugs kann strafbare Nötigung sein.

Nötigungsvorsatz als zentrales Abgrenzungsmerkmal: Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (26. Juni 2025, III-5 ORs 41/25) einen Schuldspruch aufgehoben: Ein Fahrer, der vor der Polizei flieht und dabei riskante Manöver ausführt, handelt nicht mit dem Ziel, andere zur Verhaltensänderung zu zwingen. Der Nötigungsvorsatz fehlt, wenn die Beeinträchtigung des anderen nur bedingt in Kauf genommene Nebenfolge ist — nicht bezwecktes Ziel. Diese Entscheidung ist ein wichtiger Ankerpunkt für die Verteidigung in Verkehrsnötigungsfällen: War die Zwangswirkung auf den anderen tatsächlich das Ziel des Fahrers?

Abgrenzung zu §§ 315c, 315d StGB: Wenn die Fahrt zugleich rücksichtslos und auf Zwang ausgerichtet ist, tritt § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB in Tateinheit mit § 240 StGB. § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) erfasst dagegen Situationen mit Rennabsicht, nicht bloße Einschüchterungsmanöver ohne Geschwindigkeitswettbewerb.

Aufenthaltsrechtliche und führerscheinrechtliche Folgen: Bei Straßenverkehrsnötigung ist Fahrverbot nach § 44 StGB häufig. Schwere Fälle können zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führen, wenn die Anlasstat eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.

Typische Beziehungs- und Nachbar-Konstellationen

Der Großteil der Nötigungs- und Bedrohungsverfahren entsteht nicht auf der Autobahn oder bei Demonstrationen, sondern in Nahbeziehungen: Ex-Partner, Nachbarn, Arbeitskollegen, Familienmitglieder.

Ex-Partner-Konflikte: Im Beziehungsstreit werden Drohungen häufig per WhatsApp, SMS oder anderen Messengern übermittelt. Typische Äußerungen: „Ich bringe dich um“, „Du wirst das bereuen“, „Ich weiß, wo du wohnst“. Seit der Reform 2021 sind auch Drohungen mit körperlicher Gewalt als solche strafbar, nicht erst Drohungen mit Mord oder Totschlag. Kumulieren Nötigung und Bedrohung — „Wenn du den Sorgerechtsstreit nicht einstellst, schlage ich dich zusammen“ — stehen § 240 und § 241 in Tateinheit (§ 52 StGB).

Ein zentrales Beurteilungsproblem: Drohungen in Beziehungskonflikten werden häufig im Affekt geäußert, von beiden Seiten, und von keiner Seite wirklich ernst gemeint — auch wenn der Empfänger sich bedroht fühlt. Subjektives Bedrohungsempfinden begründet keine Strafbarkeit. Maßstab ist der Empfängerhorizont eines objektiven Beobachters: Hätte eine neutrale dritte Person die Äußerung als ernstgemeinte Ankündigung einer bevorstehenden Tat aufgefasst? Hier liegt ein wichtiger Verteidigungsansatz.

Nachbarschaftsstreit: Drohungen im Nachbarschaftskonflikt — „Wenn Sie nochmal so parken, zerkratze ich Ihr Auto“ — können § 241 Abs. 1 StGB erfüllen, weil eine Sachbeschädigung am Kfz ein Vergehen gegen eine Sache von bedeutendem Wert sein kann. Auch § 240 StGB ist im Nachbarschaftsstreit häufig: Wer jemanden durch Drohungen zur Unterlassung einer rechtmäßigen Handlung zwingt, nötigt verwerflich.

Polizei und erste Aussage: In allen diesen Konstellationen gilt dasselbe: Schweigen Sie bei der ersten Vernehmung. Wer den Kontext nicht kennt, kann ihn nicht verteidigen.

Abgrenzung zu § 238 Nachstellung und § 253 Erpressung

§ 238 StGB — Nachstellung (Stalking): § 238 StGB erfasst die beharrliche Nachstellung als Ganzes — also wiederholte Handlungen, die das Opfer in seiner Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigen. Seit der Reform vom 1. Oktober 2021 genügt statt „dauerhaft“ nun „wiederholt“, und statt „schwerwiegender“ Beeinträchtigung reicht eine „nicht unerhebliche“. Im Ex-Partner-Streit ist § 238 häufig neben §§ 240, 241 StGB anwendbar, wenn die Drohungen Teil einer Nachstellungskampagne sind. Die Normen stehen dann meist in Tateinheit. § 238 erfasst das Muster der Nachstellung; §§ 240, 241 erfassen die einzelnen Drohungsakte.

§ 253 StGB — Erpressung: Erpressung ist eine qualifizierte Nötigung mit Vermögensschaden-Element. Wer durch Nötigungsmittel einen Vermögensvorteil erzwingt — „Zahl mir 2.000 Euro, oder ich veröffentliche die Fotos“ — erpresst nach § 253 StGB. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; räuberische Erpressung nach § 255 StGB ist ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Die Abgrenzung zur Nötigung liegt beim Vermögenselement: Geht es um Verhalten ohne Vermögensbezug, ist § 240 StGB einschlägig; geht es um die Erzwingung eines Vermögensvorteils, ist es § 253 StGB. In der Praxis überschneiden sich die Vorwürfe häufig.

→ Zur Beleidigung, die oft parallel erhoben wird: Beleidigung § 185 StGB — Recht, Grenzen, Strafe

Verteidigungsansätze

Fehlende objektive Ernsthaftigkeit der Drohung (§ 241 StGB): Der wichtigste Ansatzpunkt bei Bedrohungsvorwürfen ist die Ernsthaftigkeit. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein objektiver Beobachter die Äußerung als ernst gemeinte Ankündigung eines bevorstehenden Übels aufgefasst hätte. Relevante Indizien dagegen: hitziger Beziehungsstreit mit gegenseitiger Eskalation, sofortige Rücknahme oder Entschuldigung, offensichtliche Unmöglichkeit der Umsetzung, Alkohol-/Drogenkontext der Äußerung, vorangegangene gleichartige Äußerungen ohne jede Folge. Das subjektive Bedrohungsempfinden des Opfers ist für den Tatbestand nicht maßgeblich.

Fehlende Konkretheit der Tathandlung (§ 241 Abs. 1 StGB): Bei Abs. 1 muss die angedrohte Tat hinreichend konkret gegen die geschützten Rechtsgüter gerichtet sein. Vage Äußerungen — „Du wirst das bereuen“, „Ich sorge dafür, dass du Probleme bekommst“ — lassen sich nicht einem der Rechtsgüter (sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Sache von bedeutendem Wert) zuordnen. Damit fehlt ein Tatbestandselement.

Verwerflichkeit ausschließen (§ 240 StGB): Die Verwerflichkeitsprüfung eröffnet erheblichen Spielraum. Argumente: Das Mittel war nicht verwerflich, weil der Täter nur sein rechtlich zulässiges Interesse durchsetzen wollte (z.B. Wegfahren eines Falschparkers). Der Täter drohte mit einem rechtmäßigen Übel, und die Verknüpfung mit dem Ziel ist nicht sittenwidrig. Bei Demonstrationen: Vorankündigung, kurze Dauer, sachlicher Bezug zum Protestthema schließen Verwerflichkeit aus (BVerfG, 7. März 2011, 1 BvR 388/05). Die Verwerflichkeitsprüfung erfordert immer eine Einzelfallbetrachtung — Checklisten gibt es nicht.

Nötigungsvorsatz im Straßenverkehr (§ 240 StGB): Wie das OLG Hamm (III-5 ORs 41/25) zeigt: Fehlt der Vorsatz, den anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen — weil der Fahrer nur flieht oder unachtsam fährt — fehlt ein Tatbestandselement. Konditionaler Vorsatz — bloßes In-Kauf-Nehmen einer Beeinträchtigung — genügt für den Nötigungsvorsatz nicht.

Irrtum und fehlendes Wissen (§ 241 Abs. 3 StGB): Für das Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens ist „wider besseres Wissen“ erforderlich. Wer selbst glaubt, die Gefahr sei real — etwa bei einer paranoiden Erkrankung — handelt nicht tatbestandsmäßig. Ein entsprechender Irrtum schließt die Strafbarkeit aus.

Strafzumessungsebene: Auch wenn der Tatbestand erfüllt und die Verwerflichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt die Strafzumessungsebene. Geständnis, Wiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Stabilisierung und fehlende Vorstrafen wirken strafmildernd. Bei Ersttätern sind Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder Geldstrafe ohne Freiheitsstrafe die realistischen Ziele.

→ Bei Strafbefehl: Einspruch prüfen lassen. Strafbefehl — Einspruch, Fristen, Strategie

Zitierte Normen und Gerichtsentscheidungen
GerichtDatumAktenzeichenThema
BVerfG10. Januar 19951 BvR 718/89 u.a.BVerfGE 92, 1 — Sitzblockade II; physischer Gewaltbegriff, Art. 103 Abs. 2 GG
BVerfG7. März 20111 BvR 388/05Sitzblockade Rhein Main Air Base; Zweite-Reihe-Rspr. verfassungsgemäß; Verwerflichkeitsprüfung bei Demonstrationen
BVerfG29. März 20072 BvR 932/06Drängeln im Stadtverkehr kann Nötigung sein; Einzelfallabwägung
BGH30. März 19954 StR 725/94Ausbremsen = Gewalt i.S.d. § 240 StGB; NJW 1995, 3131
BGH25. Februar 20213 StR 204/20Nötigung durch Lärm/Schläge gegen Fensterscheiben; NStZ 2021, 626
BGH20. Dezember 20232 StR 359/23§ 241 Abs. 3 StGB; Bombenattrappe in Kita; Vortäuschen bevorstehendes Verbrechen
BGH20. Februar 20243 StR 12/24§ 241 Abs. 2 StGB geht in § 177 StGB auf, wenn ausschließlich zur Erzwingung sexueller Handlungen
KG Berlin31. Januar 20243 ORs 69/23Klimaaktivist Letzte Generation; Verwerflichkeit bejaht; Verurteilung bestätigt
OLG Hamm26. Juni 2025III-5 ORs 41/25Polizeiflucht; kein Nötigungsvorsatz bei Zwangswirkung als bloßer Nebenfolge

Was jetzt zu tun ist

Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben oder eine Anzeige wegen Nötigung oder Bedrohung gegen Sie läuft: Machen Sie bei der Polizei keine Angaben zur Sache. Auch nicht zur Klarstellung, auch nicht um Missverständnisse aufzulösen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, was tatsächlich vorgeworfen wird und wie die Beweislage aussieht.

Rufen Sie an. Im ersten Telefonat klären wir, worum es geht, wie dringend es ist und was als nächstes zu tun ist.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Nötigung?

    § 240 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor — ohne gesetzliche Mindeststrafe. In besonders schweren Fällen nach § 240 Abs. 4 StGB (Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch oder Missbrauch einer Amtsträgerstellung) erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei Ersttätern mit einfachem Tatbild — Nachbarschaftsstreit, einzelne Drohung, Straßenverkehrsnötigung ohne schwere Folgen — ist eine Geldstrafe von 40 bis 90 Tagessätzen realistisch. Die Strafe hängt entscheidend davon ab, ob die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB nachgewiesen ist.

  • Was zählt als Drohung nach § 241 StGB?

    § 241 StGB erfasst seit der Reform 2021 Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert (Abs. 1) sowie Drohungen mit einem Verbrechen (Abs. 2). Die Drohung muss nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Beobachters als ernst gemeint erscheinen — ob der Täter die Drohung tatsächlich ernst meinte, ist unerheblich. Vage Äußerungen wie „Du wirst das noch bereuen“ erfüllen den Tatbestand mangels hinreichend konkretisierter Tathandlung nicht. Strafbar ist auch das Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens wider besseres Wissen (Abs. 3).

  • Ist eine WhatsApp-Drohung strafbar?

    Ja — und seit der Reform 2021 in einem deutlich weiteren Umfang als zuvor. Wer per WhatsApp mit körperlicher Gewalt droht, erfüllt § 241 Abs. 1 StGB, weil Körperverletzung (§ 223 StGB) ein Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit ist. Vor 2021 war das nicht strafbar, weil § 241 a.F. nur Drohungen mit Verbrechen erfasste. Wird die Drohung über einen Broadcast-Kanal oder in einer Gruppe verbreitet, greift § 241 Abs. 4 StGB mit erhöhtem Strafrahmen (bis zu zwei Jahre statt bis zu einem Jahr). Entscheidend bleibt, ob eine objektive Dritte Person die Nachricht als ernsthaft auffassen musste — ein impulsiver Streit-Satz im Affekt kann durch den Kontext an Ernsthaftigkeit verlieren.

  • Wann ist Drängeln auf der Autobahn eine Nötigung?

    Dichtes, bedrängendes Auffahren mit Lichthupe und Hupe, das einen anderen Fahrer zur Freigabe der Überholspur zwingt, kann § 240 StGB erfüllen. Das dynamische Heranfahren übt physisch spürbaren Druck auf den Vorausfahrenden aus und löst physisch wirkende Angstreaktionen aus — damit ist der Gewaltbegriff erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit solcher Fahrmanöver im Grundsatz bestätigt (BVerfG, 29. März 2007, 2 BvR 932/06), betont aber: Entscheidend sind Dauer, Intensität, Geschwindigkeit und Signalgebung im Einzelfall. Kurze Annäherungen bei niedriger Geschwindigkeit genügen grundsätzlich nicht. Ein wichtiger Verteidigungsansatz: Wer nicht bezweckt, den anderen zur Verhaltensänderung zu zwingen — etwa weil er nur flieht — handelt ohne Nötigungsvorsatz (OLG Hamm, 26. Juni 2025, III-5 ORs 41/25).

  • Was bedeutet Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB?

    Verwerflichkeit ist das zentrale Korrektiv der Nötigung: Eine Nötigung ist nur strafbar, wenn die Anwendung des Mittels (Gewalt oder Drohung) zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine umfassende Zweck-Mittel-Abwägung. Wer mit einer rechtmäßigen Handlung droht — etwa einer Strafanzeige — übt grundsätzlich keine rechtswidrige Nötigung aus, sofern die Verknüpfung mit dem erstrebten Ziel nicht ihrerseits sittenwidrig ist. Bei Demonstrationen sind Vorankündigung, Dauer, Intensität, Ausweichmöglichkeiten und sachlicher Bezug zum Protestthema zu berücksichtigen (BVerfG, 7. März 2011, 1 BvR 388/05). Die Verwerflichkeit ist der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung.

  • Ist eine Sitzblockade eine Nötigung?

    Das ist verfassungsrechtlich komplex. Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 92, 1 (10. Januar 1995) klargestellt, dass der sog. vergeistigte Gewaltbegriff — bei dem auch rein psychische Zwangswirkung als Gewalt gilt — mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar ist. Eine Sitzblockade erfüllt Gewalt i.S.d. § 240 StGB deshalb nur, wenn das physische Hindernis körperlich wirkt. Die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung bleibt aber anwendbar: Wenn ein Fahrzeug durch die Blockade aufgehalten wird und seinerseits ein physisches Hindernis für das Dahinterstehende bildet, liegt Gewalt vor. Eine Verurteilung setzt dann aber auch die Verwerflichkeitsprüfung voraus — Klimaaktivisten wurden 2024 verurteilt (KG Berlin, 31. Januar 2024, 3 ORs 69/23), obwohl Sachbezug und Einzelfallabwägung geprüft wurden.

  • Was hat die Reform 2021 bei § 241 StGB geändert?

    Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (in Kraft seit 3. April 2021) hat § 241 StGB grundlegend erweitert. Vor 2021 war nur die Drohung mit einem Verbrechen strafbar — das bedeutete, nur Drohungen mit Taten, für die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht (z.B. Mord, schwere Körperverletzung). Seit 2021 genügt auch die Drohung mit einem Vergehen, wenn es sich gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert richtet. Hinzu kommt Abs. 3 (Vortäuschen eines bevorstehenden Verbrechens) und eine Strafverschärfung bei öffentlicher oder digitaler Verbreitung (Abs. 4). Eine Drohung mit Körperverletzung per WhatsApp war vor 2021 strafrechtlich folgenlos — heute ist sie § 241 Abs. 1 StGB.

  • Kann das Verfahren bei einer Ex-Partner-Drohung eingestellt werden?

    Ja — und das ist bei Ersttätern mit einer einzelnen Drohung im Beziehungskonflikt realistisch. Mögliche Wege: Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld, Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage oder Kontaktverbot, oder Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts, wenn die Ernsthaftigkeit der Drohung nicht nachweisbar ist. Maßgeblich für die Einstellungschance sind: einmaliges Geschehen, keine einschlägigen Vorstrafen, keine konkrete Gefährdungssituation, frühzeitige anwaltliche Intervention. Bei wiederholten Drohungen oder Drohungen als Teil einer Nachstellungskampagne (§ 238 StGB) sinkt die Einstellungswahrscheinlichkeit erheblich.

  • Was ist der Unterschied zur Erpressung (§ 253 StGB)?

    § 253 StGB (Erpressung) ist ein Qualifikationsfall der Nötigung: Erpressung liegt vor, wenn jemand durch Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das entscheidende Merkmal ist der angestrebte Vermögensvorteil. Wer jemanden mit Schlägen droht, damit dieser die Wohnung verlässt, nötigt (§ 240 StGB). Wer droht, damit der andere 500 Euro zahlt, erpresst (§ 253 StGB). Der Strafrahmen der Erpressung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe — räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr. Die Abgrenzung ist im Einzelfall entscheidend, weil sie den Strafrahmen und die Verfahrensführung bestimmt.

  • Darf ich bei der Polizei etwas zur Sache sagen?

    Sie haben das Recht zu schweigen — und vor anwaltlicher Rücksprache sollten Sie davon Gebrauch machen. Bei Nötigungs- und Bedrohungsvorwürfen kommt es häufig auf Nuancen an: Wie war der Kontext? War die Äußerung ernst gemeint? Gab es eine Notwehrsituation? Diese Fragen erfordern eine sorgfältige Akteneinsicht, bevor irgendeine Stellungnahme erfolgt. Spontane Erklärungen in der ersten Vernehmung — oft unter Schock — produzieren Widersprüche oder geben Gesprächsinhalte preis, die den Tatbestand erst begründen. Schweigen darf einem Beschuldigten nicht nachteilig ausgelegt werden. Eine durchdachte Einlassung nach Akteneinsicht ist fast immer besser als eine spontane Erstaussage.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Vertiefte Informationen

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Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des allgemeinen Strafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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