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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Wir besprechen Ihren Fall — gemeinsam und in Ruhe — und legen die Strategie fest. Mein Ziel ist klar: dass sämtliche Vorwürfe gegen Sie fallen gelassen werden. Wo das nicht gelingt, kämpfen wir um ein besonders mildes Urteil, das Ihre Freiheit erhält.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer mit Sprühfarbe erwischt wurde, steht nicht vor dem Abgrund — aber er steht vor einem Verfahren. Was daraus wird, entscheidet sich meistens lange vor der Hauptverhandlung.

Von Rechtsanwalt Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht · Stand:

Graffiti, Kratzer, gebrochenes Glas: Was § 303 daraus macht

Eine Hauswand besprüht, ein Auto zerkratzt, einen Reifen zerstochen, eine Scheibe eingeworfen — § 303 StGB fasst diese sehr unterschiedlichen Situationen unter einem Tatbestand zusammen. Was sie verbindet: eine fremde Sache ist beschädigt oder ihr Erscheinungsbild verändert worden.

Die Zielgruppe dieses Tatbestands ist breit: jugendliche Sprayer, die zum ersten Mal erwischt werden, Paare, die nach dem Beziehungsende das Auto des anderen nicht in Ruhe lassen können, Demonstrationsteilnehmer, die Schaufenster einwerfen, oder Gelegenheitstäter in einem Moment der Wut. Allen gemeinsam ist, dass sie oft nicht wissen, was ihnen rechtlich droht — und was die Verteidigung noch bewegen kann.

§ 303 StGB ist kein Schwerverbrecherparagraph. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; eine Mindeststrafe gibt es nicht. Das bedeutet Spielraum — vorausgesetzt, die Verteidigung setzt früh an und nutzt ihn.

§ 303 StGB: Strafrahmen und die Graffiti-Klausel seit 2005

§ 303 StGB besteht heute aus drei Absätzen:

Absatz 1 erfasst den klassischen Fall: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich strafbar. Beschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH seit BGHSt 13, 207 (BGH, 14. Juli 1959, Az. 1 StR 296/59) jede körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die deren Substanz verletzt oder ihre Brauchbarkeit für den bestimmungsgemäßen Zweck nicht unerheblich beeinträchtigt wird — eine vollständige Substanzverletzung ist nicht zwingend erforderlich.

Absatz 2 ist die sogenannte Graffiti-Klausel, eingeführt durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2005 S. 2674, in Kraft seit 8. September 2005). Hintergrund: Vor 2005 scheiterte die Strafverfolgung von Graffiti-Sprayern häufig daran, dass die besprühte Wand substanziell intakt blieb. Der Gesetzgeber reagierte mit einer eigenständigen Tathandlung: Strafbar ist seither, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Absatz 3 stellt klar: Der Versuch ist strafbar. Das erfasst Fälle, in denen der Sprayer beim ersten Strich ertappt wird.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 303 Abs. 1 (Beschädigung/Zerstörung)bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 303 Abs. 2 (Erscheinungsbildveränderung)bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 304 (gemeinschädliche Sachbeschädigung)bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen

§ 303 ist ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das eröffnet wichtige Verfahrenswege: Strafbefehl ohne Hauptverhandlung, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, und — bei Jugendlichen — Diversion nach §§ 45, 47 JGG.

Substanz- und Erscheinungsbildveränderung: Was die Rechtsprechung verlangt

Die Grenze zwischen strafbarer und strafloser Veränderung des Erscheinungsbilds zieht die Rechtsprechung anhand von zwei Merkmalen.

„Nicht nur vorübergehend“ ist das zentrale Abgrenzungskriterium. Die Beseitigung muss mit mehr als nur geringfügigem Aufwand verbunden sein — an Zeit, Mühe oder Kosten. Sprühlack, der in Putz oder Stein eindringt, erfüllt dieses Merkmal regelmäßig; die Entfernung erfordert Schleifarbeiten, chemische Mittel oder Neulackierung. Kreidezeichnungen auf Asphalt, die beim nächsten Regen verschwinden, erfüllen es dagegen regelmäßig nicht.

„Nicht nur unerheblich“ verlangt eine gewisse Intensität der Veränderung. Das OLG Hamm hat hier wichtige Klarheit geschaffen (22. August 2013, Az. III-1 RVs 65/13): Graffiti auf einer Fläche, die ohnehin schon durch frühere Schmierereien stark verunstaltet ist, kann unerheblich im Sinne des Gesetzes sein, wenn die neue Aufbringung dort nicht mehr auffällt. Die Erheblichkeit ist damit relativ — sie hängt vom Zustand des betroffenen Objekts ab.

Für den Grundtatbestand des § 303 Abs. 1 gilt die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1959 als Ausgangspunkt (BGH, 14. Juli 1959, Az. 1 StR 296/59, BGHSt 13, 207): Dass das Luftablassen aus einem Autoreifen Sachbeschädigung darstellt, weil die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs aufgehoben ist, zeigt, wie weit der Tatbestand greift — eine körperliche Substanzverletzung ist gerade nicht erforderlich, wenn die Funktionsbeeinträchtigung erheblich ist.

Die Praxis arbeitet mit einer einfachen Faustregel:

  • Kreide auf Asphalt/Gehweg: Bei normaler Witterung vergänglich — regelmäßig „vorübergehend“ — straflos nach Abs. 2
  • Wasserfarbe auf Putz: Je nach Untergrund oft abwaschbar — Grenzfall, Einzelfallprüfung
  • Sprühlack/Acryl auf Mauerwerk oder Metall: Dringt ein, Entfernung erfordert Aufwand — in der Regel dauerhaft — strafbar

Typische Konstellationen: Graffiti, Autokratzen, Reifen, Glasbruch

Graffiti auf Hauswand oder S-Bahn: Das ist der Standardfall des § 303 Abs. 2. Sprühlack auf Putz oder Fahrzeuglack verändert das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend. Verkehrsunternehmen verfolgen Schäden an Zuggarnituren konsequent; die Reinigungskosten können 1.500 bis 5.000 Euro pro Waggon betragen. Zivilrechtlicher Schadensersatz nach § 823 BGB kommt dazu — unabhängig vom Strafverfahren.

Autokratzen und Reifen zerstechen: Klassiker im Beziehungskonflikt. Das Zerkratzen des Lacks ist § 303 Abs. 1 (Substanzverletzung), ergänzt um Abs. 2 (Erscheinungsbild). Beim Reifen zerstechen greift ebenfalls Abs. 1: Die physische Substanzverletzung ist evident, und die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ist erheblich — das Fahrzeug ist fahruntüchtig. Typischer Schaden: 500 bis 3.000 Euro. Oft hängt viel von der Frage ab, ob der Strafantrag zurückgenommen werden kann — in Ex-Partner-Konstellationen ist eine Einigung mit Wiedergutmachung häufig der realistischste Weg.

Demo-Kontext, Glasbruch: Das Einwerfen von Schaufensterscheiben ist § 303 Abs. 1. Tateinheitlich kann § 125 StGB (Landfriedensbruch) hinzukommen. Werden öffentliche Einrichtungen beschädigt, greift § 304 StGB — höherer Strafrahmen, kein Antragserfordernis. Die Einstellungsschwelle ist in politisch motivierten Fällen höher, weil die Staatsanwaltschaft regelmäßig ein öffentliches Interesse bejaht.

Geringfügiger Vandalismus (Einzelglas, Kleinstschaden): Bei einem Schaden unter 50 Euro stellt die Staatsanwaltschaft häufig nach § 153 StPO ein, wenn keine Vorstrafen vorliegen und der Strafantrag gestellt wurde. Formale Voraussetzung bleibt der Antrag.

§ 303a/303b StGB: Datenveränderung und Computersabotage

§ 303 ist nicht der einzige Sachbeschädigungs-Tatbestand im StGB. Für digitale Lebenswelten gibt es zwei weitere Normen.

§ 303a StGB — Datenveränderung: Strafbar ist, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert (§ 202a Abs. 2 StGB gilt für den Datenbegriff). Strafrahmen: bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Typische Fälle: Löschen von Dateien auf fremden Servern, Verschlüsselung durch Ransomware, Manipulation von Datenbankeinträgen, Defacement von Websites. § 303a ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 303c) — mit denselben Ausnahmen wie bei § 303.

§ 303b StGB — Computersabotage: Geschützt ist die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen, die für andere von wesentlicher Bedeutung sind. Der Strafrahmen ist gestaffelt: bis zu drei Jahren (Grundtatbestand, Abs. 1), bis zu fünf Jahren bei betrieblicher oder behördlicher Relevanz (Abs. 2), bei besonders schweren Fällen des Absatzes 2 sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 4). § 303b Abs. 4 ist kein Antragsdelikt — insoweit greift § 303c nicht.

§ 304 StGB: Denkmäler und gemeinschädliche Sachbeschädigung

§ 304 StGB schützt Gemeinschaftsgüter mit besonderem öffentlichem Stellenwert. Erfasst sind unter anderem: Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Kunst- und Wissenschaftsobjekte in öffentlichen Sammlungen oder öffentlich aufgestellt sowie Gegenstände des öffentlichen Nutzens — Parkbänke, Straßenlaternen, Haltestellen, öffentliche Brunnen.

Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe — ein Jahr mehr als bei § 303. Entscheidend für die Praxis: § 304 ist kein Antragsdelikt. § 303c verweist nicht auf § 304. Die Verfolgung erfolgt von Amts wegen. Wer ein Kriegerdenkmal besprüht oder einen Stadtbrunnen beschädigt, kann auch dann verfolgt werden, wenn die Gemeinde keinen Antrag stellt oder diesen zurücknimmt. Das ist vielen Mandanten nicht bewusst.

Strafantrag (§ 303c) und Verfolgungsvoraussetzungen

§ 303c StGB bestimmt: §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 sind grundsätzlich Antragsdelikte. Die Strafverfolgung setzt einen fristgerecht gestellten Strafantrag voraus.

Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB), gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte — regelmäßig der Eigentümer der beschädigten Sache — sowohl die Tat als auch die Person des Täters kennt. Kenntnis nur von der Tat genügt nicht; erst die Identifizierung des Täters löst die Frist aus. Die Rücknahme des Strafantrags ist bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§ 77d StGB), aber nur einmal — eine erneute Stellung nach Rücknahme ist ausgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft kann trotz fehlendem oder zurückgenommenem Antrag einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das kommt vor allem in Betracht bei: Serienstraftaten mit hohem Gesamtschaden, Angriffen auf öffentliche Infrastruktur, politisch motivierten Aktionen, oder wenn § 304-Objekte betroffen sind. In diesen Fällen bringt die Antragsfrage keinen Vorteil.

Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist ein Privatklagedelikt: § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO nennt sie ausdrücklich. Bejaht die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse, kann sie den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen (§ 376 StPO); der Geschädigte kann die Tat dann selbst als Privatkläger verfolgen.

→ Vertieft im Beitrag: Strafbefehl — Einspruch und Optionen

Einstellung, Diversion, TOA

Die häufigste Erledigungsform bei Sachbeschädigung ist nicht das Urteil, sondern die Einstellung.

§ 153 StPO kommt bei geringem Schaden (unter ca. 300 Euro), Erstauffälligkeit und fehlendem öffentlichen Interesse in Betracht. Die Staatsanwaltschaft stellt ohne Auflagen ein. Keine Eintragung, keine Vorstrafe.

§ 153a StPO ist die häufigste Variante bei mittlerem Schaden (300 bis 2.000 Euro). Typische Auflagen: Schadensersatz an den Geschädigten, Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, gemeinnützige Arbeit (besonders in Jugend- und Heranwachsendenfällen), Teilnahme an einem Anti-Graffiti-Kurs. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt — kein Eintrag im Führungszeugnis.

§§ 45, 47 JGG ermöglichen bei Jugendlichen unter 18 Jahren — und nach § 105 JGG oft auch bei Heranwachsenden — eine Diversion ohne Hauptverhandlung. Der Staatsanwalt kann nach § 45 Abs. 1 JGG von Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 JGG ist Absehen auch möglich, wenn der Jugendliche bereits erzieherische Maßnahmen erhalten hat oder freiwillig Wiedergutmachung geleistet hat — zum Beispiel durch Reinigung der Wand oder eine persönliche Entschuldigung beim Eigentümer. Das ist das bevorzugte Instrument im Jugendstrafrecht und vermeidet eine Hauptverhandlung.

§ 46a StGB — Täter-Opfer-Ausgleich: Der TOA ermöglicht eine erhebliche Strafmilderung oder das Absehen von Strafe, wenn Täter und Opfer sich ernsthaft auseinandergesetzt haben und der Schaden nach Kräften ausgeglichen wurde. Bei § 303 StGB ist das konkret greifbar: Schadensersatz zahlen, selbst an der Reinigung mitwirken, den Eigentümer aufsuchen. Ein erfolgreicher TOA gibt dem Geschädigten Anlass, den Strafantrag zurückzunehmen — was das Verfahren beendet, sofern die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bejaht.

→ Vertieft im Beitrag: Jugendstrafrecht — JGG und Diversion

Verteidigungsansätze

Tatbestandsebene: „Nur vorübergehend“? Prüfen, ob die verwendete Substanz tatsächlich dauerhaft war. Fotos, Reinigungsberichte und Sachverständigengutachten analysieren. War die Veränderung nach einer Regenperiode verschwunden? War die Farbaufbringung wasserlöslich? Lässt sich nachweisen, dass keine chemische Bindung mit dem Untergrund entstanden ist? Wenn ja, fehlt das Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 2.

Tatbestandsebene: „Nur unerheblich“? War die betroffene Fläche bereits erheblich vorgeschädigt oder durch frühere Schmierereien verunstaltet? Das OLG Hamm hat diesen Ansatz ausdrücklich anerkannt (22. August 2013, Az. III-1 RVs 65/13): Wer auf eine ohnehin schon stark verunstaltete Fläche sprüht und dabei keine neue Auffälligkeit erzeugt, verändert das Erscheinungsbild nicht erheblich. Tatrichterliche Feststellungen zum tatsächlichen Erscheinungsbild vor und nach der Tat sind deshalb zwingend.

Verfahrensebene: Antragsfrist versäumt? Das genaue Datum ermitteln, an dem der Eigentümer Kenntnis sowohl von der Tat als auch vom Täter hatte. Wurde der Strafantrag mehr als drei Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, ist er verfristet. Dieser Ansatz wird in der Praxis zu selten geprüft — aber er führt, wenn er greift, zur zwingenden Verfahrenseinstellung.

Verfahrensebene: Antrag zurückgenommen? Wiedergutmachung frühzeitig anbieten und den Geschädigten zur Rücknahme des Antrags bewegen. Damit entfällt die Verfahrensgrundlage — es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein öffentliches Interesse. In Ex-Partner-Konstellationen und bei Ersttätern mit geringem Schaden gelingt die Rücknahme häufig.

Zurechnung bei Gruppentaten: Im Demo-Kontext oder bei Gruppen-Aktionen ist die individuelle Zurechnung sorgfältig zu prüfen. § 25 Abs. 2 StGB setzt für Mittäterschaft gemeinschaftliches Handeln mit gemeinsamem Tatplan voraus. Bloße Anwesenheit oder Kenntnis der Tat begründen keine Mittäterschaft. Wer beobachtet, wie andere sprühen, aber selbst weder Hand anlegt noch Teil eines verabredeten Tatplans ist, handelt nicht als Mittäter.

BGH 2 StR 481/17 — Verhältnis zu anderen Delikten: Der BGH hat klargestellt (Beschluss vom 27. November 2018, Az. 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253), dass eine zugleich begangene Sachbeschädigung beim schweren Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl nicht zurücktritt, sondern in Tateinheit steht. Das ist strafzumessungsrechtlich relevant, wenn der Mandant wegen Einbruchs und Sachbeschädigung gleichzeitig verfolgt wird.

TOA als prozessuale Strategie: Frühzeitige Schadenswiedergutmachung senkt das Strafmaß erheblich und schafft die Voraussetzungen für eine Einstellung. Bei Jugendlichen ist die freiwillige Reinigung der Wand ein starkes Argument für die Diversion nach § 45 JGG. Den TOA gezielt einzusetzen — möglichst vor der Hauptverhandlung und dokumentiert — gehört zur Standardverteidigung in Sachbeschädigungsverfahren.

→ Vertieft im Beitrag: Diebstahl und Einbruch — § 242 StGB

Was jetzt zu tun ist

Eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ist kein Grund zur Panik — aber ein Grund, nichts dem Zufall zu überlassen. Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Keine Erklärungen, keine „Klärung“ am Telefon. Danach: Akteneinsicht, Prüfung der Antragslage, Einschätzung der Einstellungschancen.

Die meisten Sachbeschädigungsverfahren enden nicht mit einem Urteil. Wie sie enden, hängt davon ab, ob die Verteidigung früh genug ansetzt.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Sachbeschädigung?

    § 303 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor — ohne gesetzliche Mindeststrafe. Bei einer Ersttat mit überschaubarem Schaden (unter 500 Euro) verhängen Gerichte häufig eine Geldstrafe zwischen 15 und 40 Tagessätzen, oft per Strafbefehl. Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind bei geringem Schaden und Erstauffälligkeit die häufigste Erledigungsform. Freiheitsstrafen ohne Bewährung bleiben Serien- und Wiederholungstätern mit erheblichem Gesamtschaden vorbehalten.

  • Wann ist Graffiti strafbar nach § 303 Abs. 2 StGB?

    Seit der Reform durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz (in Kraft seit 8. September 2005) macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Sprühfarbe auf Putz oder Metall ist in der Regel dauerhaft — die Entfernung erfordert Schleifarbeiten oder chemische Reinigung. Kreidezeichnungen auf Asphalt, die bei Regen verschwinden, erfüllen das Merkmal der Dauerhaftigkeit dagegen regelmäßig nicht.

  • Was bedeutet 'nicht nur vorübergehend' und 'nicht nur unerheblich' bei § 303 Abs. 2 StGB?

    'Nicht nur vorübergehend' meint, dass die Veränderung mit mehr als geringfügigem Aufwand beseitigt werden muss — Zeit, Mühe oder Kosten sind erforderlich. Sprühlack, der in Putz oder Stein eindringt, ist dauerhaft; leicht abwaschbare Farbe ist es häufig nicht. 'Nicht nur unerheblich' verlangt eine gewisse Intensität der Veränderung. Das OLG Hamm hat klargestellt (22. August 2013, Az. III-1 RVs 65/13), dass Graffiti auf einer ohnehin schon stark durch frühere Schmierereien verunstalteten Fläche unerheblich sein kann, wenn die neue Aufbringung dort nicht mehr auffällt.

  • Ist Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?

    Ja. § 303c StGB bestimmt, dass § 303 StGB grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt wird. Ohne wirksamen Antrag des Geschädigten kann keine Anklage erhoben werden. Ausnahme: Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Antrag vorgehen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht — etwa bei Serienstraftaten, Angriffen auf öffentliche Infrastruktur oder politisch motivierten Aktionen.

  • Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag bei Sachbeschädigung?

    Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 StGB), gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsberechtigte — regelmäßig der Eigentümer — sowohl die Tat als auch die Person des Täters kennt. Kenntnis nur von der Tat reicht nicht aus; erst die Identifizierung des Täters setzt die Frist in Gang. Ein verfristeter Strafantrag ist ein zentraler Verteidigungsansatz, der frühzeitig geprüft werden sollte.

  • Kann das Verfahren bei Sachbeschädigung eingestellt werden?

    Ja — und das ist bei Erstfällen mit geringem Schaden die häufigste Erledigungsform. Drei Wege kommen in Betracht: Einstellung nach § 153 StPO bei geringfügiger Schuld ohne Auflagen, Einstellung nach § 153a StPO gegen Schadensersatz-Auflage oder gemeinnützige Arbeit, sowie — bei Jugendlichen unter 18 Jahren — Diversion nach § 45 JGG, oft ohne Hauptverhandlung. Voraussetzung ist jeweils, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

  • Wirkt sich Sachbeschädigung auf das Führungszeugnis aus?

    Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO erscheinen nicht im Führungszeugnis und begründen keine Vorstrafe. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen grundsätzlich ebenfalls nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) — vorausgesetzt, es gibt keinen weiteren Eintrag im Bundeszentralregister. Liegt bereits eine Vorstrafe vor, erscheint auch die neue Verurteilung, selbst wenn die Strafe unterhalb der Grenze liegt.

  • Was droht bei Auto zerkratzen?

    Das Zerkratzen eines Fahrzeugs mit einem Schlüssel oder ähnlichem Gegenstand erfüllt § 303 Abs. 1 StGB (Substanzverletzung am Lack). Der typische Schaden liegt zwischen 500 und 3.000 Euro (Neulackierung, ggf. Wertminderung). Bei Ersttat ist eine Geldstrafe von 30 bis 60 Tagessätzen oder eine Einstellung nach § 153a StPO realistisch — vorausgesetzt, der Strafantrag des Geschädigten liegt vor und Schadenswiedergutmachung ist möglich. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB besteht unabhängig davon.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 303 und § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung)?

    § 304 StGB schützt Gemeinschaftsgüter mit besonderem öffentlichem Stellenwert: Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Kunstgegenstände in öffentlichen Sammlungen, Gegenstände des öffentlichen Nutzens wie Parkbänke, Haltestellen oder Straßenlaternen. Der Strafrahmen ist höher (bis zu drei Jahre statt zwei Jahre). Entscheidend: § 304 ist kein Antragsdelikt — die Verfolgung erfolgt von Amts wegen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Wer ein Denkmal oder einen Stadtbrunnen besprüht, hat keinen Spielraum über die Antragsfrist.

  • Was bedeutet TOA (Täter-Opfer-Ausgleich) bei Sachbeschädigung?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB ermöglicht eine erhebliche Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe, wenn Täter und Opfer sich ernsthaft auseinandergesetzt haben und der Schaden nach Kräften wiedergutgemacht wurde. Bei § 303 StGB ist das konkret: Schadensersatz zahlen, ggf. an der Reinigung mitwirken, sich beim Eigentümer entschuldigen. Nach einem erfolgreichen TOA nimmt der Geschädigte häufig den Strafantrag zurück — was das Verfahren beendet, sofern kein öffentliches Interesse bejaht wird.

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

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Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

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